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C-3385/2013 • BVGer C-3385/2013 KI-generiert

Dismissal of Invalidity Pension Appeal Due to Unpaid Cost Deposit

Geschäftsnummer C-3385/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal against a decision denying an invalidity insurance pension. The court reasoned that the appellant failed to pay a required cost deposit within the stipulated deadline, leading to the dismissal of the appeal. Consequently, no court costs were levied.

Legislator-Regeste

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Art. 32 VGG, Art. 33 Bst, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst, Art. 7 Abs. 3 VGKE, Art. 42 BGG; Dismissal of Invalidity Pension Appeal Due to Unpaid Cost Deposit: The court reasoned that the appellant failed to pay a required cost deposit within the stipulated deadline, leading to the dismissal of the appeal. Consequently, no court costs were levied.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Nichtleistung des Kostenvorschusses administrative Entlassung Verwaltungskosten Liquidation der Pensionskasse irregulärer Hinterlegungsvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 32 VGG
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art.
Art. 33 Bst
32 VGG vorliegt, dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst.
Art. 23 Abs. 1 Bst
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 6 Bst
b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst.
Art. 7 Abs. 3 VGKE
Used to deny any party compensation.
Art. 42 BGG
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG
Used to dismiss the appeal because the cost advance was not paid.
Art. 6 Bst. b VGKE
Used to waive the recovery of court costs.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to dismiss the appeal because the cost advance was not paid.

Art. 6 Bst. b VGKE

Used to waive the recovery of court costs.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

Used to deny any party compensation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-3385/2013

Urteil vom 22. Oktober 2013

Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien X._______, Zustelladresse: Z._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Rente der Invalidenversicherung; Verfügung IVSTA vom 8.

Mai 2013.

C-3385/2013

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) mit Verfügung vom 8. Mai 2013 (Vorakten 169) das Gesuch von X._______ vom 23. Juli 2010 (Vorakten 16) um Ausrichtung einer Invalidenversicherung abwies, mit der Begründung, es würden weniger als drei Beitragsjahre vorliegen, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom

23. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht (act. 1/2), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. h VGG darstellt und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, sodass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,

dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. September 2013 (act. 9) zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.- bis zum

14. Oktober 2013 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

dass diese Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer am 17. September 2013 eröffnet wurde (vgl. Rückschein act. 10), dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet und auch nicht um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

C-3385/2013

dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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