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C-3385/2007 • BVGer C-3385/2007 KI-generiert

Disability Pension Entitlement Appeal Upheld

Geschäftsnummer C-3385/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld an appeal concerning disability pension entitlement, overturning a prior decision that had denied benefits. The administrative court agreed to grant a quarter pension retroactively from February 1, 2005, and a three-quarter pension from May 1, 2005, as per a joint request by the parties. This decision was based on a revised assessment of the applicant's reduced earning capacity, evaluated using the mixed method, which led the initial agency to propose the revised pension amounts.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 33 Bst, Art. 32 VGG, Art. 60 ATSG, Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 42 BGG; Disability Pension Entitlement Appeal Upheld: The administrative court agreed to grant a quarter pension retroactively from February 1, 2005, and a three-quarter pension from May 1, 2005, as per a joint request by the parties. This decision was based on a revised assessment of the applicant's reduced earning capacity, evaluated using the mixed method, which led the initial agency to propose the revised pension amounts.

Schlagwörter

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Anspruch auf Invalidenrente Invaliditätsbemessung gemischte Methode Viertelsrente Bemessung der Erwerbsunfähigkeit Invalidenrentenrevision Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 VwVG

Determines that no party compensation is awarded.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-3385/2007

{T 0/2}

Urteil vom 7. September 2007 Mitwirkung: Michael Peterli, vorsitzender Richter, Stefan Mesmer, Richter, Eduard Achermann, Richter, Gerichtsschreiberin Gross

D._______, Deutschland, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz,

betreffend Invalidenrente

Nach Einsicht

– in die Einspracheverfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) vom 13. April 2007, mit der das Begehren der Beschwerdeführerin um Erhalt einer Invalidenrente abgelehnt und die angefochtene Verfügung vom 6. Februar 2006 bestätigt worden ist;

– in die gegen diese Einspracheverfügung erhobene Beschwerde vom 3. Mai 2007 (Poststempel vom 4. Mai 2007);

– in die Vernehmlassung der IV-Stelle vom 31. Juli 2007, in der diese namentlich mit Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. B._______ vom 25. Juli 2007 und auf die Evaluierung der Arbeitsfähigkeit nach der gemischten Methode beantragt, die Einspracheverfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2005 eine Viertelsrente und ab dem 1. Mai 2005 eine Dreiviertelsrente zu gewähren;

– in die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. August 2007, mit der diese beantragt, dem Antrag der Vorinstanz zuzustimmen.

In Erwägung:

– dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und 34 VGG zuständig ist;

– dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt;

– dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist;

– dass die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist;

– dass das Bundesverwaltungsgericht den Parteien am 7. August 2007 seine Zusammensetzung bekannt gegeben hat und keine Ausstandsbegehren eingegangen sind;

– dass die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2007, namentlich beruhend auf der Stellungnahme von Dr. med. B._______ und auf der Evaluierung der Arbeitsfähigkeit nach der gemischten Methode, einen Invaliditätsgrad von 65% eruierte und deshalb beantragt, der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der erforderlichen Wartezeit ab dem 1. Februar 2005 eine Viertelsrente sowie ab dem 1. Mai 2005 eine Dreiviertelsrente zu gewähren;

– dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 16. August 2007 diesem Antrag zugestimmt hat;

– dass im Ergebnis die Parteien gemeinsam beantragen, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2005 eine Viertelsrente und ab dem 1. Mai 2005 eine Dreiviertelsrente zu gewähren;

– dass das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in die Akten keinen Grund sieht, von diesem Antrag abzuweichen;

– dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind;

– dass der Beschwerdeführerin, die sich nicht anwaltlich vertreten liess und der auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die Einspracheverfügung vom 13. April 2007 aufgehoben und der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2005 eine Viertelsrente und ab dem 1. Mai 2005 eine Dreiviertelsrente gewährt wird.

2. Die Sache wird zur Berechnung der Rente im Sinne von Ziff. 1 des Dispositivs an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird eröffnet:

– der Beschwerdeführerin

– der Vorinstanz

– dem Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und

100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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