Dismissal of Swiss Disability Insurance Appeal Due to Unpaid Cost Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against a decision denying a claim for Swiss disability insurance benefits because the appellant failed to pay the required cost deposit. The court had previously granted an extension for the deposit, but it was still not paid by the extended deadline. Consequently, according to the procedural rules, the appeal could not be considered. However, no costs were imposed on the appellant due to the possibility of waiving them under specific circumstances.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 69 Abs. 1 Bst, Art. 32 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst, Art. 7 Abs. 3 VGKE, Art. 48 Abs. 1 BGG; Dismissal of Swiss Disability Insurance Appeal Due to Unpaid Cost Deposit: The court had previously granted an extension for the deposit, but it was still not paid by the extended deadline. Consequently, according to the procedural rules, the appeal could not be considered. However, no costs were imposed on the appellant due to the possibility of waiving them under specific circumstances.
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KI-generiertThis provision was used to dismiss the appeal because the cost deposit was not paid within the extended deadline.
This provision was used to decide that no court costs would be levied.
This provision was used to decide that no party compensation would be awarded.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-3357/2020
Urteil vom 6. Oktober 2020
Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien A._______, (Serbien), vertreten durch lic. iur. Viktor Estermann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand IV, Neuanmeldung; Verfügung der IVSTA vom 29. Mai 2020.
C-3357/2020
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom
29. Mai 2020 den Anspruch von A._______ auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung verneint hat (Beschwerdeakten [B-act.] 1 Beilage 1),
dass A._______, vertreten durch lic. iur. Viktor Estermann, Advokat, diese Verfügung mit Beschwerde vom 1. Juli 2020 beim Bundesverwaltungsgericht hat anfechten lassen (B-act. 1),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2020 aufgefordert wurde, bis zum 9. September 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (B-act. 2),
dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer (bzw. seinem Vertreter) gemäss elektronischem Rückschein der schweizerischen Post am 10. Juli 2020 zugestellt wurde (B-act. 3),
dass der Beschwerdeführer am 8. September 2020 um Erstreckung der angesetzten Frist bis zum 21. September 2020 ersuchte (B-act. 4), dass das Gericht mit Verfügung vom 10. September 2020 das Gesuch guthiess und antragsgemäss die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses einmalig bis zum 21. September 2020 erstreckte (B-act. 5), dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer (bzw. seinem Vertreter) gemäss Auszug aus Track & Trace der schweizerischen Post am 11. September 2020 zugestellt wurde (B-act. 7),
dass gemäss gerichts-internem Auszug der Kostenvorschuss innert erstreckter Frist nicht in die Gerichtskasse einbezahlt worden ist (B-act. 6),
C-3357/2020
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten - wie hier - ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
C-3357/2020
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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