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C-3349/2022 • BVGer C-3349/2022 KI-generiert

Late Pension Appeal Dismissed

Geschäftsnummer C-3349/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a widow's pension decision because it was filed after the deadline. The applicant sought further documentation and a recalculation of pension benefits, but the court found it lacked jurisdiction for these requests, referring them to the original authority. The court reasoned that the appeal against the administrative decision was clearly late, as it was submitted over two months after the decision was served, and that requests for documents and recalculations fall outside the scope of federal administrative court jurisdiction.

Legislator-Regeste

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Art. 7 Abs. 1 VwVG, Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 3 Bst; Late Pension Appeal Dismissed: The applicant sought further documentation and a recalculation of pension benefits, but the court found it lacked jurisdiction for these requests, referring them to the original authority. The court reasoned that the appeal against the administrative decision was clearly late, as it was submitted over two months after the decision was served, and that requests for documents and recalculations fall outside the scope of federal administrative court jurisdiction.

Schlagwörter

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Witwenrente Rentenneuberechnung sachliche Unzuständigkeit verspätete Kündigung Rentenpfändung Verwaltungsbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to not enter into the appeal because it was filed late and also for matters outside the court's jurisdiction.

Art. 85bis Abs. 2 AHVG

Used to state that the proceedings are free of charge.

Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Used to state that no party compensation is awarded.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-3349/2022

Urteil vom 25. Oktober 2022

Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien A._______, (Serbien), vertreten durch B._______, (Serbien), Zustelladresse: c/o C._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Witwenrente, Einspracheentscheid der SAK vom 21. März 2022.

C-3349/2022

Sachverhalt:

A.

A.a Die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) sprach A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 18. Januar 2022 eine ordentliche Witwenrente von monatlich Fr. 351.– mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2021 zu.

A.b Die dagegen erhobene Einsprache wies die SAK mit Entscheid vom

21. März 2022 ab. Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde dieser Einspracheentscheid der Versicherten bzw. ihrem Vertreter am 26. März 2022 zugestellt (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 2).

B.

B.a Die SAK übermittelte mit Schreiben vom 3. August 2022 dem Bundesverwaltungsgericht die Eingabe der Versicherten bzw. ihres Vertreters vom

14. Juni 2022 samt Beilagen (Eingang bei der SAK per E-Mail am 19. Juni 2022) als potentielle Beschwerde (BVGer-act. 1 f.). Darin wurde um Zustellung diverser Unterlagen ersucht (neuer Auszug aus dem individuellen Konto des verstorbenen Ehemannes der Versicherten, beglaubigte Nachweise/Lohnzettel der Arbeitgeber für die Beschäftigungszeiten, Berechnung der Rente). Zur Begründung wurde angeführt, diese Nachweise seien erforderlich, um ein Verfahren zur Geltendmachung neuer Beträge zu führen, einerseits betreffend die Invalidenrente des verstorbenen Ehemannes der Versicherten sowie anderen ihm zustehenden Leistungen, andererseits betreffend die Witwenrente der Versicherten. In einem weiteren als «Aussag» betitelten Schreiben der Versicherten vom 14./15. Juni 2022 führte sie aus, sie habe die ihr vorliegenden Lohnzettel ihrem Vertreter übergeben, um zu prüfen, ob die darin enthaltenen Daten mit denjenigen aus dem individuellen Konto ihres verstorbenen Ehemannes übereinstimmen und ob die Höhe seiner Rente regelrecht berechnet sei. Der Vertreter sei bevollmächtigt zwecks Erteilung eines neuen Auszugs aus dem individuellen Konto, Erlasses einer neuen Verfügung für die Rente ihres Ehemannes sowie ihrer Witwenrente und Zustellung der Rentenberechnung bzw. der Berechnungsaufstellung der Rente.

B.b Die Versicherte wurde mit Schreiben vom 29. August 2022 um Mitteilung bis zum 30. September 2022 ersucht, ob die Eingabe vom 14. Juni

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2022 als Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Einspracheentscheid vom 21. März 2022 oder durch die SAK zu behandeln sei (BVGer-act. 3).

B.c Mit Sendung vom 16. September 2022 (serbischer Poststempel) wurden dem Bundesverwaltungsgericht nochmals das als «Aussag» betitelte Schreiben vom 14./15. Juni 2022 sowie diverse Dokumente übermittelt, welche teilweise bereits mit der Eingabe vom 14. Juni 2022 eingereicht worden waren (BVGer-act. 4).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen (Art. 7 Abs. 1 VwVG). Es beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG. Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1).

1.3 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 60 Abs. 1 ATSG).

2.

2.1 Soweit sich die Anträge der Beschwerdeführerin auf eine Überprüfung ihrer Witwenrente richten, sind sie als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SAK vom 21. März 2022 entgegenzunehmen.

2.2 Der Einspracheentscheid vom 21. März 2022 wurde der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Vertreter am 26. März 2022 zugestellt, womit die Beschwerdefrist von 30 Tagen am 27. März 2022 begann und – unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 10. bis und mit 24. April 2022 (Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG) – am 10. Mai 2022 endete. Die am 19. Juni 2022 bei der Vorinstanz eingegangene Beschwerde ist somit offensichtlich

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verspätet, weshalb auf sie im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG).

3.

3.1 Für das Gesuch um Zustellung von bzw. Einsicht in Unterlagen wie namentlich einem individuellen Kontoauszug und Lohnunterlagen sowie für die Erläuterung der Berechnung der Renten ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig, weshalb auf diese Anträge ebenfalls nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG).

3.2 Diesbezüglich sind die Eingabe vom 14. Juni 2022 samt Beilagen (BVGer-act. 1) sowie die Sendung vom 16. September 2022 (BVGeract. 4) zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur weiteren Bearbeitung zu überweisen.

4.

4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).

4.2 Es ist keine Parteieentschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Eingabe vom 14. Juni 2022 wird nicht eingetreten.

2. Die Eingabe vom 14. Juni 2022 samt Beilagen (BVGer-act. 1) sowie die Sendung vom 16. September 2022 (BVGer-act. 4) werden zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur weiteren Bearbeitung überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

C-3349/2022

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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