Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C-3341/2009 • BVGer C-3341/2009 KI-generiert

Philippine Nationals Denied Swiss Visas Due to Overstay Risk

Geschäftsnummer C-3341/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court denied visa applications for two Philippine nationals seeking to visit their aunt in Switzerland. The court reasoned that the applicants, being young, single, childless, and without significant professional or familial ties in their home country, presented a risk of overstaying their visas due to the economic and social conditions in the Philippines, which create a strong migratory pressure. Despite the aunt's invitation and the applicants' stated intention to pursue further education, the court found insufficient guarantees of their timely and orderly departure, and no grounds for issuing a visa with limited territorial validity.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 49 VwVG; Philippine Nationals Denied Swiss Visas Due to Overstay Risk: The court reasoned that the applicants, being young, single, childless, and without significant professional or familial ties in their home country, presented a risk of overstaying their visas due to the economic and social conditions in the Philippines, which create a strong migratory pressure. Despite the aunt's invitation and the applicants' stated intention to pursue further education, the court found insufficient guarantees of their timely and orderly departure, and no grounds for issuing a visa with limited territorial validity.

Schlagwörter

KI-generiert
Überschreitung der Visumsdauer Ausreise ausländische Staatsangehörige abgelaufene Aufenthaltsbewilligung Wirtschaftsbedingungen Migrationsrisiko Schengen-Visum | Visum zu Besuchszwecken

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 49 VwVG

Used to dismiss the appeals because the challenged decisions were not to be faulted in light of this provision, which allows for the review of federal law violations, incorrect or incomplete factual findings, and inappropriateness.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing costs on the appellants who lost the proceedings.

Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

Cited in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG to establish the grounds for imposing costs on the appellants.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-3341/2009 / C-3344/2009

Urteil vom 7. Juni 2011

Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.

Parteien 1. A._______,

2. B._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. iur. Martin Michel, Rechtsanwalt, gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Visum zu Besuchszwecken.

C-3341/2009 / C-3344/2009

Sachverhalt:

A. Der 1985 geborene philippinische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer 1) und sein 1986 geborener Bruder B._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer 2) beantragten am 10. Februar 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Manila je ein Visum für einen sechsmonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Tante C._______ (im Folgenden: Gastgeberin) in Zürich.

In einem bereits zuvor, am 9. Januar 2009 an die Schweizer Vertretung in Manila gerichteten Einladungsschreiben hielt die Gastgeberin fest, sie möchte ihre beiden Neffen für einen Aufenthalt vom Mai bis Oktober 2009 in die Schweiz einladen. Sie habe in der Vergangenheit bereits ihre Mutter und einen Bruder (den Vater der Beschwerdeführer) bei sich zu Besuch gehabt.

Die Schweizer Vertretung leitete in der Folge die Gesuche zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter.

B. Zum Antrag begrüsst, lud das Migrationsamt des Kantons Zürich (im Folgenden: Migrationsamt) die Gastgeberin zur Einreichung ergänzender Auskünfte ein und wies gleichzeitig darauf hin, dass Visa zu Besuchszwecken längstens für die Dauer von drei Monaten ausgestellt werden könnten. In einer an diese Behörde gerichteten Eingabe vom 10. März 2010 verpflichteten sich daraufhin die Beschwerdeführer, die Schweiz nach einem dreimonatigen Besuchsaufenthalt wieder zu verlassen. Die Gastgeberin reichte ihre schriftlichen Auskünfte am 16. März 2009 beim Migrationsamt ein.

C. Nachdem das Migrationsamt die schriftlichen Auskünfte an die Vorinstanz weitergeleitet hatte, lehnte es letztere in separaten Verfügungen vom

22. April 2009 ab, die beantragten Besuchsvisa zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Beschwerdeführer nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Diese stammten aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Die Beschwerdeführer selbst seien

C-3341/2009 / C-3344/2009

jung, ledig, kinderlos und ohne berufliche Verpflichtungen. Entsprechend seien keine Verantwortlichkeiten ersichtlich, die das anzunehmende Risiko für ein nicht rechtskonformes Verhalten nach einer Einreise relativieren könnten. Es bestehe auch kein Anlass, trotz Fehlens von Einreisevoraussetzungen aus besonderen, beispielsweise humanitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen. Der Gastgeberin sei es unbenommen, ihre Gäste im Ausland zu besuchen.

D. Mit separaten Rechtsmitteleingaben vom 22. Mai 2009 lassen die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die vorinstanzlichen Verfügungen seien aufzuheben und ihnen sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Zunächst wird gerügt, die Vorinstanz habe die in vorliegendem Zusammenhang massgebenden rechtlichen Bestimmungen (des nationalen Rechts) nicht bzw. nicht korrekt angewandt. Die zur Beurteilung der Visaanträge herangezogenen Kriterien (Alter, Zivilstand und Einbindung ins Berufsleben sowie die allgemeine Lage im Herkunftsland) seien willkürlich bzw. sie wirkten sich diskriminierend aus. Trete hinzu, dass der Anstoss zum Besuch der Beschwerdeführer nicht etwa von diesen selbst, sondern von der Gastgeberin ausgegangen sei und plausible Gründe habe. Die Einladung der Gastgeberin sei ein Geschenk an ihre Neffen, die ihre Universitätsprüfungen bestanden hätten. Der Besuchsaufenthalt solle ihnen ermöglichen, die schweizerische Kultur kennen zu lernen. Gehe die Initiative solchermassen von einem Gastgeber aus, so könne dies gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Indiz für eine gesicherte Wiederausreise gewertet werden. Für eine solche spreche schliesslich auch der Umstand, dass beide Beschwerdeführer im November 2009 eine Stelle antreten könnten.

E. Die Vorinstanz hält in ihren Vernehmlassungen vom 8. Juli 2009 an den angefochtenen Verfügungen fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerden. Nicht nur, dass es den Beschwerdeführern in ihrem angestammten Umfeld an besonderen Verpflichtungen fehle; es sei ursprünglich für sie ein sechsmonatiger Aufenthalt in der Schweiz gewünscht worden. Die damit bestätigte Auffassung bezüglich fehlender Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise könne mit dem Nachweis über den Antritt eines Volontariats bzw. Praktikums nicht ernsthaft in Frage gestellt werden.

C-3341/2009 / C-3344/2009

F. In je einer Replik vom 20. Juli 2009 halten die Beschwerdeführer ihrerseits an ihren Rechtsbegehren und an deren Begründung fest. Es treffe zu, dass die Gastgeberin ursprünglich einen sechsmonatigen Aufenthalt in der Schweiz beantragt habe. Da jedoch nur ein dreimonatiger Aufenthalt möglich sei, sei der Visumantrag entsprechend abgeändert worden. Aufgrund von vorgelegten Arbeitsbestätigungen und der Bestätigung der Gastgeberin seien genügende Belege für eine gesicherte Wiederausreise vorhanden.

G. Mit Zwischenverfügungen vom 3. März 2011 wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben, den Sachverhalt bis zum 4. April 2011 zu aktualisieren. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass von Interesse insbesondere ihre aktuelle berufliche und wirtschaftliche Situation sei.

H. In separaten Eingaben vom 24. März 2011 liessen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, sie hätten inzwischen ihre akademische Karriere weiter geführt. Die Besuchsaufenthalte in der Schweiz könnten längstens zwei Monate (von Juli bis August 2011) dauern. Die Gastgeberin sei nämlich schwanger, und der voraussichtliche Geburtstermin liege im Juni 2011. Ein längerer Aufenthalt in der Schweiz wäre bereits aufgrund dieser neuen familiären Situation der Gastgeberin nicht geboten.

Auf weitere Eingaben und Vorbringen sowie auf die zusammen mit der Beschwerde eingereichten Beweisdokumente wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sind die Verfahren der Beschwerdeführer 1 und 2 (C-3341/2009 und C- 3344/2009) zu vereinigen.

2.

C-3341/2009 / C-3344/2009

2.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

2.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

2.3. Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die fristund formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechtsund Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, nicht publiziert in BGE 129 II 215).

4. Die Beschwerdeführer können sich nicht auf die EU/EFTA- Personenfreizügigkeitsabkommen berufen, und die von ihnen nunmehr beabsichtigte Aufenthaltsdauer ist kürzer als drei Monate. Die vorliegende Streitsache fällt daher in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen

C-3341/2009 / C-3344/2009

gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).

5.

5.1. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch

– grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse nur insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).

5.2. Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraums einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom

22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März

C-3341/2009 / C-3344/2009

2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).

5.3. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

5.4. Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

5.5. Nach dem Gesagten besteht – entgegen der Meinung der Beschwerdeführer – eine rechtliche Übereinstimmung zwischen den Normen des Schengen-Rechts und denjenigen der nationalen Gesetzgebung (vgl. BVGE 2009/27 E. 5.2 und 5.3 sowie PHILIPP EGLI /

C-3341/2009 / C-3344/2009

TOBIAS D. MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).). Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen stossen daher ins Leere, wonach die Vorinstanz bei der Beurteilung der Visaanträge falsches Recht angewendet habe.

6.

6.1. Die Beschwerdeführer unterliegen als philippinische Staatsangehörige der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

6.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

6.3. Das Abstützten auf die Herkunft einer gesuchstellenden Person ist – entgegen der Meinung der Beschwerdeführer – nicht diskriminierend. Die unterschiedliche Behandlung ist schon in der Ausscheidung derjenigen Staaten angelegt, die – im Gegensatz zu andern – der Visumspflicht unterstellt sind. Tritt hinzu, dass bei der Risikoanalyse nicht nur die erwähnten allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen sind.

Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt

C-3341/2009 / C-3344/2009

werden.

Die Tatsache, dass der Anstoss zum Besuchsaufenthalt nicht von der gesuchstellenden Person im Ausland, sondern von einem Gastgeber oder einer Gastgeberin in der Schweiz ausgeht, kann – wie die Beschwerdeführer richtig feststellen – unter Umständen als Indiz für eine beabsichtigte fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gastes gewertet werden. Der Umstand war aber selbst im von den Beschwerdeführern zitierten Fall (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-917/2006 vom 2. Oktober 2007 E. 5 ff.) nur in Verbindung mit einer Reihe anderer Elemente entscheidend.

6.4. Auf den Philippinen sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Obwohl das Land in den letzten Jahren stabile wirtschaftliche Wachstumsraten verzeichnete, bleibt die Armut dort ein ungelöstes Problem. Nach Angaben der Weltbank ist der Anteil der unter der Armutsgrenze lebenden Bevölkerung sogar von 30% im Jahre 2003 auf 33% im Jahr 2006 gestiegen. Aktuellere Zahlen liegen keine vor. Auch die Arbeitslosigkeit und die Unterbeschäftigung bleiben ein drängendes Problem. Die Arbeitslosenrate ist zwar 2010 leicht gesunken und betrug noch 7,3% (geschätzt). Zu den offiziell Arbeitslosen kommen aber ungefähr 19% Unterbeschäftigte dazu. Jedes Jahr verlassen mehr als 1 Mio. Personen das Land, um im Ausland Arbeit zu suchen, wobei die Tendenz zunehmend ist. Die Entsendung von Gastarbeitern ins Ausland hilft, den heimischen Arbeitsmarkt zu entlasten, und sie dient darüber hinaus auch der Erwirtschaftung von Devisen und der Ankurbelung des Inlandkonsums (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaertiges-amt.de > Reise und Sicherheit > Länderinformationen > Philippinen > Wirtschaft, Stand: März 2010 [recte: 2011], besucht im Mai 2011). Vor allem in der jüngeren Bevölkerung ist ein starker Migrationsdruck festzustellen. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine neue Existenz aufbauen möchten. Die Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.

7.

C-3341/2009 / C-3344/2009

7.1. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um zwei ledige und kinderlose Männer, die mittlerweile 25 bzw. 24 Jahr alt sind. Über ihre persönlichen Verhältnisse ist nur gerade bekannt, dass vor Ort noch weitere Familienangehörige leben (so aus den schriftlichen Auskünften der Gastgeberin gegenüber dem Migrationsamt zu schliessen). Die Beschwerdeführer dürften daher in der Heimat zwar familiäre Bindungen haben. Eigentliche Verantwortlichkeiten persönlicher oder familiärer Natur, welche die Prognose für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise begünstigen könnten, sind bei ihnen aber nicht erkennbar und wurden auch nicht geltend gemacht.

7.2. Über die wirtschaftlichen und beruflichen Verhältnisse der Beschwerdeführer kann kein schlüssiges Bild gewonnen werden.

7.2.1. Aktenkundig ist zunächst, dass beide Beschwerdeführer kurz vor der Einladung durch die Gastgeberin ein Studium abgeschlossen haben. Der Beschwerdeführer 1 hat danach als "Bachelor of Science in Nursing" (Krankenpfleger) im November 2009 eine "Freiwilligenarbeit im Gesundheitsdepartement in der Stadtgemeinde D._______" (Beschwerde

S. 5) begonnen, wobei nicht bekannt ist, wie lange diese Tätigkeit gedauert hat und ob sie entlöhnt wurde. In seiner Eingabe vom 24. März 2011 liess der Beschwerdeführer 1 ausführen, er werde in der ersten Juli- Woche dieses Jahres ein Staatsexamen ablegen und danach eine zwei Jahre dauernde Masterdegree-Ausbildung in Angriff nehmen. Der Beschwerdeführer 2 hat im November 2009 – nach einem Bachelor- Abschluss im Informatikbereich – eine Stelle mit Ausbildungsmöglichkeit ebenfalls in der Stadtverwaltung von D._______ angetreten. Inzwischen habe er sein Staatsexamen abgelegt und mache derzeit eine Sprachausbildung.

7.2.2. Die Beschwerdeführer unterliessen es, Belege einzureichen, die zu ihrer aktuellen beruflichen und wirtschaftlichen Situation Aufschluss geben würden, dies obwohl sie mit Zwischenverfügungen vom 3. März 2011 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurden, dass entsprechende Informationen und Belege für die Beurteilung der Streitsache von Bedeutung wären. Überhaupt fällt auf, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer bzw. ihrer Herkunftsfamilie weder in den Gesuchsverfahren noch auf Beschwerdeebene offen gelegt wurden. Kommt hinzu, dass beide Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben einen Ausbildungsstand

C-3341/2009 / C-3344/2009

erreicht haben, mit welchem sie eine Stelle auch im Ausland antreten könnten.

7.2.3. Nach dem bisher Gesagten sind in den wirtschaftlichen und beruflichen Verhältnissen der Beschwerdeführer keine Besonderheiten oder Verankerungen erkennbar, die die Gefahr einer Emigration als unwahrscheinlich erscheinen liessen.

7.3. Vor dem aufgezeigten Hintergrund konnte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführer nach einem Besuchsaufenthalt besteht.

7.4. Die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Einschätzung lasst sich mit den von der Gastgeberin im Bewilligungsverfahren abgegebenen und beschwerdeweise monierten Zusicherungen nicht in Frage stellen. Die Gastgeberin kann zwar mit rechtlich verbindlicher Wirkung für bestimmte finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2009/27 E. 9). Aus dem gleichen Grund kann auch nicht entscheidend sein, dass schon andere Familienangehörige aus den Philippinen bei der Gastgeberin zu Besuch waren.

7.5. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 5.4.) wurden von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

8. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtenen Verfügungen im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden sind. Die Beschwerden sind daher abzuweisen.

9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

C-3341/2009 / C-3344/2009

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die beiden Beschwerdeverfahren unter den Referenzen C-3341/2009 und C-3344/2009 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 500.- gedeckt.

4. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführer (Einschreiben; 2 Expl.)

– die Vorinstanz (Beilage: Akten ZEMIS […])

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Andreas Trommer Denise Kaufmann

Versand: