Federal Administrative Court Dismisses Appeal Over Unpaid Cost Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court dismissed an appeal against a ban on placing certain imported medical products on the market and a recall order because the appellant failed to pay the requested cost deposit. The court reasoned that the appeal procedures mandate a cost deposit, and non-compliance leads to the appeal not being considered.
Legislator-Regeste
AmtlichMedizinprodukte | Heilmittelgesetz, Verbot des Inverkehrbringens und Marktrückruf von Medizinprodukten, Verfügung der Swissmedic vom 31. Mai 2018
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible due to non-payment of a cost advance.
Used to order that no court costs be levied.
Used to order that no party compensation be awarded.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-3328/2018
Urteil vom 18. Juli 2018
Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien A._______ GmbH in Liquidation, vertreten durch B._______, Liquidator, Beschwerdeführerin,
gegen
Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Vorinstanz.
Gegenstand Heilmittelgesetz, Verbot des Inverkehrbringens und Marktrückruf von Medizinprodukten, Verfügung der Swissmedic vom 31. Mai 2018.
C-3328/2018
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 31. Mai 2018 der A._______ GmbH in Liquidation (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die Inverkehrbringung gewisser Medizinprodukte (ausländischer) Herkunft in der Schweiz untersagte und sie zum Rückruf der Produkte, die eine Kanüle enthalten, vom Markt verpflichtete (vgl. Beilage zu Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1), dass die Beschwerdeführerin vertreten durch das Betreibungsund Konkursamt C._______ diese Verfügung mit Beschwerde vom 5. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Medizinprodukte (Heilmittelgesetz) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2018 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5‘000.– bis zum 28. Juni 2018 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer act. 3),
dass die Zwischenverfügung vom 8. Juni 2018 dem Betreibungsund Konkursamt C._______ gemäss Rückschein der Post am 11. Juni 2018 zugestellt worden ist (BVGer act. 5),
dass mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2018 an der Zwischenverfügung vom 8. Juni 2018 ausdrücklich festgehalten wurde (BVGer act. 6), dass mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2018 die Gesuche der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Sistierung des Beschwerdeverfahrens abgewiesen worden sind; dass ferner festgestellt worden ist, dass die in Frage stehenden Medizinprodukte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens als Beweismittel zur Verfügung der Beschwerdeinstanz zu halten sind; dass der Vollzug der Verfügung vom 31. Mai 2018 in die Zuständigkeit der Vorinstanz falle; und
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dass die Kosten des Gesuchsverfahrens zur Hauptsache geschlagen werden (BVGer act. 8),
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer act. 9),
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteienentschädigungen zu gewähren sind (vgl. Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Für das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteienentschädigungen zugesprochen.
3. Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben)
– Betreibungsund Konkursamt C._______ (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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