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C-3327/2012 • BVGer C-3327/2012 KI-generiert

Entry Ban Upheld Due to Criminal Convictions and Disregard for Law

Geschäftsnummer C-3327/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves an individual with a residency permit who appealed an entry ban imposed by the Federal Office for Migration due to multiple criminal convictions, including traffic offenses, drug-related crimes, and theft, spanning from 1999 to 2009. The court upheld the entry ban, reasoning that the individual's past behavior demonstrated a disregard for the law and posed a risk to public safety and order. Despite the individual's long residency in Switzerland and family ties, the court found that these factors did not outweigh the significant public interest in preventing future harm, especially given the individual's failure to comply with immigration regulations and a poor prognosis for rehabilitation.

Legislator-Regeste

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Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 62 Abs. 4 VwVG, Art. 67 Abs. 2 Bst, Art. 67 Abs. 3 AuG; Entry Ban Upheld Due to Criminal Convictions and Disregard for Law: The court upheld the entry ban, reasoning that the individual's past behavior demonstrated a disregard for the law and posed a risk to public safety and order. Despite the individual's long residency in Switzerland and family ties, the court found that these factors did not outweigh the significant public interest in preventing future harm, especially given the individual's failure to comply with immigration regulations and a poor prognosis for rehabilitation.

Schlagwörter

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Einreiseverbot strafrechtliche Rehabilitation zusammenhängende Straftaten Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Migrationsrisiko Einreiseverbot | Einreiseverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 37 VGG
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG),
Art. 48 Abs. 1 VwVG
Art. 48 Abs. 1 VwVG) und daher auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl.
Art. 83 Bst
50 und 52 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Angelegenheit endgültig entscheidet (Art. 83 Bst.
Art. 62 Abs. 4 VwVG
dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen anwendet, wobei es gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden ist und die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen kann,
Art. 67 Abs. 2 Bst
BBl 2002 3709, hier 3813), dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst.
Art. 67 Abs. 3 AuG
dass die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben kann (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG),
Art. 67 Abs. 5 AuG
dass die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben kann (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG),
Art. 80 Abs. 1 Bst
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG

This provision allows for the imposition of an entry ban against foreigners who have violated or endangered public safety and order, which was the basis for the original decision.

Art. 49 VwVG

This provision is cited as the basis for not challenging the prior decision, implying that the appeal was unfounded under this article.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This article mandates that the costs are to be borne by the appellant when the appeal is dismissed.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-3327/2012

Urteil vom 12. Juli 2013

Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

C-3327/2012

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein 1976 geborener mazedonischer Staatsangehöriger, 1991 im Familiennachzug in die Schweiz gekommen war und zuletzt über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, dass der Beschwerdeführer in strafrechtlicher Hinsicht zu folgenden Verurteilungen Anlass gab:

- 28. Januar 1999: Die Bezirksanwaltschaft Zürich verurteilt ihn wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, der Vereitelung einer Blutprobe, der Begünstigung, der Irreführung der Rechtspflege, des Überlassens eines Motorfahrzeugs an eine nicht führungsberechtigte Person, der Verletzung von Verkehrsregeln sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu zwei Monaten Gefängnis bedingt, Probezeit 3 Jahre, und zu einer Busse von Fr. 800.-;

- 10. Januar 2002: Das Bezirksgericht Dielsdorf verurteilt ihn wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfahren Hausfriedensbruchs zu 14 Monaten Gefängnis bedingt, Probezeit 5 Jahre;

- 8. Februar 2005: Das Bezirksgericht Zürich verurteilt ihn wegen mehrfachen Diebstahls zu 3 Monaten Gefängnis unbedingt;

- 26. September 2005: Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis verurteilt ihn wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 3 Monaten Gefängnis, Probezeit 3 Jahre;

- 13. Februar 2009: Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl verurteilt ihn wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von

90 Tagessätzen zu Fr. 80.- unbedingt,

dass das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 11. Juli 2011 feststellte, der Beschwerdeführer habe nicht belegen können, dass er nie länger als 6 Monate im Ausland gewesen sei, und folglich die Niederlassungsbewilligung erloschen sei,

dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. die Neuerteilung der Niederlassungsbewilligung wegen der strafrechtlichen Verfehlungen und der ungenügenden wirtschaftlichen Integration verweigert wurde,

dass ihm eine Ausreisefrist bis zum 14. September 2011 eingeräumt wurde,

C-3327/2012

dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2011 rechtliches Gehör bezüglich der Absicht gewährte, gegen ihn ein Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum zu erlassen, dass dieses Schreiben von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert wurde,

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Dezember 2011 gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot gültig bis 29. Dezember 2014 verhängte,

dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 25. Mai 2012 eröffnet werden konnte, als er im französisch-schweizerischen Grenzgebiet kontrolliert wurde,

dass er am 22. Juni 2012 gegen das Einreiseverbot Beschwerde führen und Antrag auf Aufhebung, eventualiter Rückweisung an die Vorinstanz und subeventualiter auf Reduktion der Dauer stellen liess, dass er in prozessualer Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung des Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand beantragte,

dass die Beschwerdebegründung im Wesentlichen Bezug auf die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz und seine seit einigen Jahren andauernde Deliktsfreiheit nimmt, weshalb die Anordnung einer Fernhaltemassnahme nicht gerechtfertigt bzw. deren Dauer zu lang sei,

dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2012 die prozessualen Anträge abwies und einen Kostenvorschuss einforderte, der fristgerecht einbezahlt wurde,

dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 7. September 2012 Antrag auf Abweisung der Beschwerde stellte,

dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 25. September 2012 an seinen Anträgen festhielt,

dass auf den weiteren Akteninhalt, soweit entscheidwesentlich, in der Erwägungen eingegangen wird.

C-3327/2012

und zieht in Erwägung,

dass Verfügungen, mit denen das BFM ein Einreiseverbot verhängt, der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (vgl. Art. 31,

32 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),

dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG),

dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG) und daher auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 und 52 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Angelegenheit endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes wobei – falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz entschieden hat – die Unangemessenheit gerügt werden kann,

dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen anwendet, wobei es gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden ist und die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen kann,

dass für das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides massgebend sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1, BVGE 2011/1 E. 2 und BVGE 2007/41 E. 2),

dass Einreiseverbote gegen Ausländerinnen und Ausländer verhängt werden können, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ver-

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stossen haben oder diese gefährden (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]), dass Einreiseverbote für eine Dauer von nicht mehr als 5 Jahren verhängt werden, es sei denn, von der betroffenen Person gehe eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (vgl. Art. 67 Abs. 3 AuG),

dass die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben kann (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG),

dass Einreiseverbote keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind (vgl. BBl 2002 3709, hier 3813), dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter bildet und u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung umfasst,

dass die Verletzung der objektiven Rechtsordnung namentlich bei erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen sowie bei Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen gegeben ist (vgl. BBl 2002 3709, hier 3809; s. auch Art. 80 Abs. 1 Bst. a und Bst. b der Verordnung vom

24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]),

dass zur Beurteilung des Risikos einer zukünftigen Gefährdung gestützt auf die Umstände des Einzelfalles eine Prognose zu stellen ist, deren Ausgangspunkt naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-820/2009 vom 9. März 2011 E. 5.2 mit Hinweisen), dass Einreiseverbote gegen Personen, die nicht Angehörige eines Schengen-Staates sind, nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener-Informationssystems (SIS) ausgeschrieben werden können (vgl. Art. 21 und Art. 24 SIS-II-VO, ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006,

S. 4-23),

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dass diese Ausschreibung grundsätzlich eine Einreiseverweigerung in die Hoheitsgebiete aller Schengen-Staaten zur Folge hat (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom

13. April 2006 S. 1-32; für mögliche Ausnahmen vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, ABl. L 243 vom 15. September 2009),

dass zwischen 1999 und 2009 fünf strafrechtliche Verurteilungen des Beschwerdeführer aktenkundig sind, die u.a. Verstösse gegen die Strassenverkehrsordnung, das Betäubungsmittelgesetz sowie Eigentumsdelikte (Diebstahl, Sachbeschädigung) umfassen, dass er mit diesem Verhalten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und Anlass für ein Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gegeben hat,

dass zu prüfen bleibt, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist, wobei unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und den beeinträchtigten privaten Interessen des Beschwerdeführers im Vordergrund steht, dass dabei die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der verfügungsbelasteten Person Ausgangspunkt der Überlegungen bilden (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.),

dass wegen der wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen (wobei insb. die Eigentumsdelikte und die Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie das Strafmass von 14 Monaten Gefängnis ins Gewicht fallen) ein erhebliches öffentliches Interesse an der befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht,

dass ihm überdies keine gute Prognose gestellt werden kann, hat er sich doch in der Vergangenheit weder von fremdenpolizeilichen Verwarnungen (1999, 2005 und 2006) noch von den durch die Strafrichter auferlegten Probezeiten von weiteren Straftaten abhalten lassen, dass in diesem Zusammenhang auch mitzuberücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer seinen, sich aus der Ausländerrechtsgesetzgebung

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ergebenden Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, indem er den Behörden seinen länger als 6 Monate dauernden Auslandaufenthalt nicht angezeigt hat bzw. seinen Meldepflichten nicht nachgekommen ist (vgl. die Verfügung des Migrationsamts Zürich vom 11. Juli 2011), dass dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers dessen lange Anwesenheit in der Schweiz und die Anwesenheit von Familienangehörigen entgegensteht,

dass die lange Anwesenheit allerdings durch die mangelnde wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers zu relativieren ist (vgl. die erwähnte Verfügung des Migrationsamts Zürich), dass der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern (Eltern und Geschwister), soweit er von Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) bzw. Art. 8 der Konvention vom

4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützt ist, mittels Besuchen der Familienangehörigen im Ausland und mit Hilfe der modernen Kommunikationsmittel gepflegt werden kann,

dass demnach die privaten Interessen des Beschwerdeführers das ehebliche öffentliche Interesse an der Fernhaltung nicht aufzuwiegen vermögen und überdies die auf 3 Jahre festgelegte Dauer sowie die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt erscheinen,

dass demnach die Verfügung der Vorinstanz im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv S. 8)

C-3327/2012

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben)

– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)

– das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad […])

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Kradolfer

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