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C-3301/2018 • BVGer C-3301/2018 KI-generiert

Disability Pension Appeal Dismissed for Non-Payment of Court Costs

Geschäftsnummer C-3301/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court did not rule on the merits of the appeal regarding a disability pension because the appellant failed to pay the requested advance court costs within the set deadline. The court, having sent a preliminary order for payment to the appellant's legal representative, noted that no extension or restoration request was filed, leading to the decision not to proceed with the appeal as per the stipulated conditions. Consequently, no court costs were levied, and no party compensation was awarded.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 33 Bst, Art. 69 Abs. 1 Bst.b; Disability Pension Appeal Dismissed for Non-Payment of Court Costs: The court, having sent a preliminary order for payment to the appellant's legal representative, noted that no extension or restoration request was filed, leading to the decision not to proceed with the appeal as per the stipulated conditions. Consequently, no court costs were levied, and no party compensation was awarded.

Schlagwörter

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Invalidenrentenzahlung Kostenvorschuss Verwaltungskosten Zahlungsbefehl Entschädigungsregelung Vorentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 31 VGG
Mai 2014 eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art.
Art. 5 VwVG
31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art.
Art. 32 VGG
5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
Art. 33 VGG
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IVSTA im Bereich der IV-Leistungen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art.
Art. 33 Bst
33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IVSTA im Bereich der IV-Leistungen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst.
Art. 69 Abs. 1 Bst.b
d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst.b IVG),
Art. 23 Abs. 1 Bst
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 6 Bst
b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to dismiss the appeal because the cost deposit was not paid.

Art. 6 Bst. b VGKE

Used to waive the recovery of court costs.

Art. 7 Abs. 2 VGKE

Used to deny any party compensation to the respondent.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-3301/2018

Urteil vom 29. August 2018

Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch Andreas Schneiderlöchner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, befristete Rente, Verfügung der IVSTA vom 2. Mai 2018.

C-3301/2018

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 2. Mai 2018 A._______ für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis 31. Juli 2015 eine ordentliche ganze Invalidenrente zugesprochen hat,

dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde seines Rechtsvertreters vom 5. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 12. Juni 2018) angefochten hat mit dem Begehren, es sei ihm ab 1. Mai 2014 eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IVSTA im Bereich der IV-Leistungen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst.b IVG),

dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2018 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- bis zum 16. Juli 2018 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass diese Zwischenverfügung dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers per Einschreiben mit Rückschein am 18. Juni 2018 an seine Adresse in Deutschland zugestellt worden ist,

dass der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet und auch kein Fristerstreckungsoder Wiederherstellungsgesuch gestellt hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

C-3301/2018

Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass der obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 2 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])

– das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Patrizia Levante

C-3301/2018

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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