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C-3292/2022 • BVGer C-3292/2022 KI-generiert

Appeal Dismissed for Non-Payment of Legal Costs

Geschäftsnummer C-3292/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal against a decision awarding a temporary, full disability pension. The court reasoned that the appellant failed to pay the required advance on legal costs after being duly notified, leading to the procedural consequence of non-admittance of the appeal. However, given the circumstances, the court waived the recovery of procedural costs and denied any party compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 6 Bst, Art. 7 Abs. 1 VGKE; Appeal Dismissed for Non-Payment of Legal Costs: The court reasoned that the appellant failed to pay the required advance on legal costs after being duly notified, leading to the procedural consequence of non-admittance of the appeal. However, given the circumstances, the court waived the recovery of procedural costs and denied any party compensation.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Entschädigung für Invalidität Verwaltungskosten befristete Rente Kostenrückforderung administrative Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 32 VGG
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art.
Art. 33 VGG
32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Rentenanspruchs vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5.
Art. 23 Abs. 1 Bst
4), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 63 Abs. 1 VwVG
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs.
Art. 6 Bst
1 VwVG), dass die Verfahrenskosten jedoch ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es – wie vorliegend – als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst.
Art. 7 Abs. 1 VGKE
dass keine Parteientschädigungen auszurichten sind (Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario und Art.
Art. 7 Abs. 3 VGKE
1 VGKE e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Art. 48 Abs. 1 BGG
Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to declare the appeal inadmissible because the cost deposit was not paid.

Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Used to waive the collection of court costs due to disproportionate burden on the party.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-3292/2022

U r t e i l v o m 11 . O k t o b e r 2 0 2 2

Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung (IV), Rentenanspruch;

(Verfügung vom 14. Juli 2022).

C-3292/2022

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 14. Juli 2022 A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Januar 2021 eine befristete, ganze Rente der Invalidenversicherung in der Höhe von Fr. 514.– zugesprochen hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGeract.] 1, Beilage),

dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit an die Vorinstanz gerichteter Eingabe vom 20. Juli 2022 angefochten hat (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz diese Beschwerdeeingabe mit Schreiben vom 29. Juli 2022 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (BVGer-act. 2),

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Rentenanspruchs vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. August 2022 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 14. September 2022 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGeract. 2),

dass die Zwischenverfügung vom 5. August 2022 dem Beschwerdeführer nachweislich am 8. August 2022 zugestellt wurde (BVGer-act. 5), dass der Beschwerdeführer den Vorschuss weder innert der gesetzten Frist noch bis zum heutigen Datum geleistet hat (BVGer-act. 4), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

C-3292/2022

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten jedoch ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es – wie vorliegend – als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass keine Parteientschädigungen auszurichten sind (Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-3292/2022

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Rahel Schöb

C-3292/2022

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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