Occupational Pension Contributions Appeal Dismissed as Moot Due to Settlement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a decision that demanded payment of occupational pension contributions and cancelled a stay of execution. After the appeal was filed and a deposit for costs was made, the parties reached an out-of-court settlement. The court then dismissed the appeal as moot due to the withdrawal, imposing a partial cost of CHF 500 on the appealing party, which was deducted from their deposit, with the remainder to be refunded.
Legislator-Regeste
AmtlichBeitragsverfügung der Auffangeinrichtung | BVG, Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlags; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 4. Dezember 2019.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal proceedings as they became obsolete due to withdrawal.
Determines that court costs are generally borne by the party whose actions caused the case to become obsolete.
Allows for the waiver of court costs if other reasons make it disproportionate to impose them.
Used to deny the appellant's claim for party compensation.
Used to deny the respondent's claim for party compensation.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-328/2020
Abschreibungsentscheid vom 21. September 2021
Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.
Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. André Schlatter, Rechtsanwalt, Grand & Nisple Rechtsanwälte, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, Vorinstanz.
Gegenstand BVG, Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlags; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 4. Dezember 2019.
C-328/2020
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Vorinstanz) mit Beitragsverfügung vom 4. Dezember 2019 A._______ (Beschwerdeführerin) aufforderte, einen Betrag von Fr. 23'256.75, Verzugszins von 5% auf Fr. 23'256.75 seit
14. Dezember 2018, Mahngebühren von Fr. 50.–, Gebühren für die Einleitung der Betreibung von Fr. 100.– sowie Verzugszins bis zum 14. Dezember 2018 in der Höhe von Fr. 4'233.88 zu zahlen und sie ausserdem den Rechtsvorschlag in der Betreibung (Nr._______) im Umfang von Fr. 27'640.63 zuzüglich Verzugszins von 5% auf Fr. 23'256.75 seit 14. Dezember 2018 aufhob (Beschwerdeakten [B-act.] 1 Beilage 1), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die Verfügung vom 4. Dezember 2019 sei vollumfänglich aufzuheben, und es sei festzustellen, dass sie keine BVG-Beiträge schulde, es sei zudem die von der Vorinstanz eingeleitete Betreibung im Umfang der Beschwerdegutheissung aufzuheben,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem eine mündliche Verhandlung beantragte (B-act. 1; 14),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin den mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2020 einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 900.- fristgerecht geleistet hat (B-act. 2; 4),
dass nach zweifachem Schriftenwechsel am 1. September 2021 antragsgemäss eine mündliche Verhandlung stattfand (B-act. 1; 10; 14; 17; 30), dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. September 2021 mitteilte, sie habe sich aussergerichtlich mit der Vorinstanz geeinigt, weshalb sie die Beschwerde zurückziehe, wobei die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten übernehme und die Parteikosten wettgeschlagen würden (B- act. 33),
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs.
1 Bst. a VGG),
C-328/2020
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten indessen ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE),
dass aus diesem Grund Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.– zu erheben sind und diese dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 900.- zu entnehmen sind,
dass die Restanz in der Höhe von Fr. 400.– ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist,
dass nach dem vorliegenden Verfahrensausgang weder die Beschwerdeführerin (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE, Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario) noch die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung haben.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. Die Restanz von Fr. 400.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde; Beilage im Doppel:
Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13. September 2021)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tatjana Bont
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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