Mootness of Appeal Due to Reversed Insurance Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed the appeal as moot because the Swiss Compensation Office reversed its decision to exclude the appellant from voluntary insurance and instead transferred her to mandatory insurance, addressing her financial concerns and continuing her coverage. The court found that the appeal was rendered moot by the Compensation Office's subsequent decision, that no financial harm resulted to the appellant, and that her husband's insurance status was not relevant to this specific proceeding. Consequently, no court costs were awarded, and no party compensation was granted.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 VGG, Art. 33 lit. d VGG, Art. 58 VwVG, Art. 58 Abs. 3 VwVG, Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG, Art. 64 Abs. 1 VwVG; Mootness of Appeal Due to Reversed Insurance Decision: The court found that the appeal was rendered moot by the Compensation Office's subsequent decision, that no financial harm resulted to the appellant, and that her husband's insurance status was not relevant to this specific proceeding. Consequently, no court costs were awarded, and no party compensation was granted.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to discontinue the appeal proceedings as they had become without object due to the reconsideration decision.
Stipulates that the proceedings are free of charge, meaning no court costs are to be levied.
Basis for not awarding party compensation as no disproportionately high costs were incurred.
Regulation for costs and compensation before the Federal Administrative Court, used in conjunction with Art. 64 VwVG to deny party compensation.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III C-3207/2007 {T 0/2}
Abschreibungsentscheid vom 11. Juli 2008
Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien G._______, Frankreich, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand AHV (Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung).
C-3207/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK mit Einspracheentscheid vom 17. April 2007 auf die Einsprache von G._______ nicht eingetreten ist;
dass G._______ diese Verfügung mit Beschwerde vom 1. Mai 2007 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat;
dass die Vorinstanz mit Wiederwägungsverfügung vom 25. April 2008 auf ihren Entscheid vom 17. April 2007 zurückgekommen ist;
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt;
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten;
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt;
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Altersund Hinterlassenenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind;
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann;
dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG);
dass die Vorinstanz mit Wiedererwägung vom 25. April 2008 den Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Altersund Hinterlassenenversicherung aufgehoben und die Beschwerdeführerin per
1. Januar 2005 in die obligatorische Versicherung überführt hat;
C-3207/2007
dass die Beschwerdeführerin einen allfälligen Beschwerderückzug von der Bedingung abhängig macht, dass ihr durch die Wiedererwägung kein finanzieller Schaden entstehen dürfe und zudem auch die Versicherungsdeckung ihres Ehemannes geklärt werden müsse;
dass der Beschwerdeführerin durch das Vorgehen der Vorinstanz kein finanzieller Schaden entsteht und ihr Versicherungsschutz weitergeführt wird, was die Vorinstanz mit Schreiben vom 4. Juni 2008 ausdrücklich bestätigt hat;
dass der Vorinstanz beizupflichten ist, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht Thema ist und somit darüber nicht entschieden werden kann;
dass die Vorinstanz im Übrigen – wie vorstehend ausgeführt – den Begehren der Beschwerdeführerin vollumfänglich gefolgt ist;
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG);
dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) kostenlos ist und daher im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind;
dass der Beschwerdeführerin keine unverhältnismässig grossen Kosten entstanden sind und diese zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-3207/2007
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieser Entscheid geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: