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C-315/2006 • BVGer C-315/2006 KI-generiert

Applicant's Hardship Claim Dismissed as Obstacle to Expulsion

Geschäftsnummer C-315/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A foreign national sought a humanitarian residence permit, arguing that family enemies threatened her life in her home village, creating a severe personal hardship exception to numerical limitations on foreign residents. The court determined that while the case fell within its jurisdiction, the hardship provision is intended for individuals with advanced integration who cannot reasonably be expected to live in their home country, not for protection against violence or similar situations that constitute obstacles to expulsion. Because the applicant's claims related to such obstacles and were also inconsistent, the court found the original denial of the exception to be lawful and dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 13 Bst, Art. 53 Abs. 2 VGG, Art. 37 VGG, Art. 14a ANAG, Art. 49 VwVG, Art. 63 Abs. 1 VwVG; Applicant's Hardship Claim Dismissed as Obstacle to Expulsion: The court determined that while the case fell within its jurisdiction, the hardship provision is intended for individuals with advanced integration who cannot reasonably be expected to live in their home country, not for protection against violence or similar situations that constitute obstacles to expulsion. Because the applicant's claims related to such obstacles and were also inconsistent, the court found the original denial of the exception to be lawful and dismissed the appeal.

Schlagwörter

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Härtefallklausel Aufenthaltsbewilligungen ausländerrechtliche Wegweisung Ausschaffung trotz Verfolgungsgefahr Ausweisung aus einer Wohnung Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13 Bst
März 2006 eine Ausnahme von den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung gestützt auf Art. 13 Bst.
Art. 53 Abs. 2 VGG
Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beim EJPD hängige Beschwerden in dieser Materie übernimmt und sie nach Massgabe des neuen Verfahrensrechts beurteilt (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20.
Art. 37 VGG
Art. 14a ANAG
41 f.), dass die Härtefallregelung dagegen nicht als Massnahme ausgestaltet ist zum Schutz vor staatlichen und privaten Übergriffen, kriegerischen Ereignissen und ähnlichen Situationen, die als Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG gelten und zur vorläufigen Aufnahme führen können (vgl.
Art. 49 VwVG
This provision is cited as the basis for upholding the contested decision, indicating that the decision was lawful.
Art. 63 Abs. 1 VwVG
This provision is the legal basis for imposing the costs of the proceedings on the appellant.
Art. 3 Bst
Art. 83 Bst
Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]), dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13 Bst. f BVO

This provision is the basis for the decision on whether to grant an exception to the numerical limitations for foreign nationals, which was the core issue of the appeal.

Art. 49 VwVG

This provision is cited as the basis for upholding the contested decision, indicating that the decision was lawful.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is the legal basis for imposing the costs of the proceedings on the appellant.

Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

These provisions are cited for determining and setting the amount of the court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-315/2006 {T 0/2}

Urteil vom 17. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Imoberdorf (Kammerpräsident);

Richter Trommer; Richter Vuille;

Gerichtsschreiber Longauer.

X._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch cand. iur. Ali Tüm,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz,

betreffend Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:

dass die 1983 geborene Beschwerdeführerin türkische Staatsangehörige ist, deren Eltern und jüngere Geschwister in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind, während sie selbst und zwei ältere Geschwister in der Türkei leben, dass die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2004, während eines Besuchsaufenthaltes in der Schweiz, bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung ersuchte, dass die kantonale Migrationsbehörde die Angelegenheit der Vorinstanz unterbreitete zum Entscheid über eine Ausnahme von den Höchstzahlen gemäss Art.

13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, SR 823.21), dass die Vorinstanz nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 22. März 2006 eine Ausnahme von den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung gestützt auf Art. 13 Bst. f BVO verweigerte, dass die Beschwerdeführerin am 21. April 2006 Rekurs beim Eidgenössischen Justizund Polizeidepartement (EJPD) einlegte und die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung sowie des notwendigen Einreisevisums beantragte, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2006 auf Abweisung der Beschwerde schliesst, dass auf den weiteren Akteninhalt, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen wird,

und zieht in Erwägung:

dass im Rechtsmittelverfahren nur darüber befunden werden kann, worüber die Vorinstanz in Gestalt einer Verfügung entschieden hat, bzw. bei richtiger Rechtsanwendung hätte entscheiden müssen, dass möglichen Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens deshalb allein die Frage darstellt, ob die Vorinstanz zu Recht eine Ausnahme von den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung verneint hat, dass sich die darüber hinausgehenden Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin um Erteilung eines Einreisevisums und einer Aufenthaltsbewilligung als unzulässig erweisen, dass Verfügungen des BFM über Ausnahmen von den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26.

März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; ANAG, SR 142.20), dass das Bundesverwaltungsgericht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beim EJPD hängige Beschwerden in dieser Materie übernimmt und sie nach Massgabe des neuen Verfahrensrechts beurteilt (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren richtet (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass die Beschwerdeführerin als materielle Verfügungsadressatin legitimiert und auf ihre fristund formgerecht eingereichte Beschwerde im oben dargestellten Umfang einzutreten ist (Art. 48 ff.

VwVG), dass Art. 13 Bst. f BVO ausländische Personen von der Geltung der Begrenzungsmassnahmen ausnimmt, wenn sich die Anwendung dieser Massnahmen als schwerwiegender persönlicher Härtefall auswirken würde, dass diese Härtefallregelung vor allem dazu dient, solchen Personen erleichtert zu einer Aufenthaltsbewilligung zu verhelfen, denen es auf Grund ihrer fortgeschrittenen Integration nicht zugemutet werden kann, in einem anderen Land, namentlich im Herkunftsstaat, zu leben (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f.), dass die Härtefallregelung dagegen nicht als Massnahme ausgestaltet ist zum Schutz vor staatlichen und privaten Übergriffen, kriegerischen Ereignissen und ähnlichen Situationen, die als Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG gelten und zur vorläufigen Aufnahme führen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.245/2004 vom 13.

Juli 2004 E. 4.2.1), dass die Beschwerdeführerin, die nur im Rahmen von Besuchsaufenthalten in der Schweiz weilte, ausschliesslich geltend macht, sie werde in ihrem Heimatdorf durch Feinde ihrer Familie an Leib und Leben bedroht, dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin somit auf Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG beschränken, die nach dem Gesagten zum vornherein nicht geeignet sind, einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO zu begründen, dass die Sachverhaltsbehauptungen im Übrigen in Bezug auf Anlass, Art und Intensität der Gefährdung in sich widersprüchlich und inhaltlich nicht nachvollziehbar sind, ihnen demnach die Glaubwürdigkeit ohnehin abgesprochen werden muss, dass sich die angefochtene Verfügung somit als rechtmässig erweist (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 63 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 700.-- festzusetzen sind (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11.

Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]), dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [SR 173.110]).

Dispositiv S. 4

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 16. Mai 2006 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil wird eröffnet:

- der Beschwerdeführerin

- der Vorinstanz

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

A. Imoberdorf J. Longauer

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