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C-3133/2023 • BVGer C-3133/2023 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Cure Deficiencies

Geschäftsnummer C-3133/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not accept an appeal because the initial filing was unclear about the appellant's intent to appeal and lacked a signature. Despite being granted two extensions to correct these deficiencies, the appellant failed to submit a proper appeal by the deadline, even indicating later that she no longer wished to pursue the matter. Therefore, the court dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückforderung, Einspracheentscheid vom 10. März 2023

Schlagwörter

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ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung fehlende Unterschrift Nachbesserungsrecht Beschwerdelegitimation Beweismängel Ergebnislose Ausschreibung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Basis for not entering a judgment due to a defective appeal after a deadline had passed.

Art. 85bis Abs. 2 AHVG

Determines that legal proceedings in disputes over benefits are free of charge.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Used in conjunction with Article 7(3) of the VGKE to state that no party compensation is awarded.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-3133/2023

Urteil vom 14. März 2024

Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien A._______, (Philippinen), Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Rückforderung, Einspracheentscheid vom 10. März 2023.

C-3133/2023

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 10. März 2023 die Einsprache von A._______ gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2022 abgewiesen hat, dass A._______ (nachfolgend: Versicherte) sich mit E-Mail-Eingabe vom

30. April 2023 (BVGer-act. 1) an die Vorinstanz wandte und namentlich ausführte, sie sei sich nicht bewusst gewesen, dass ihre Rente mit ihrem Ehemann geteilt werde, wenn dieser in Rente gehe, und sie verstehe nicht, weshalb sie der Vorinstanz einen bestimmten Betrag schulde, dass die Vorinstanz die Eingabe vom 30. April 2023 zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (BVGer-act. 2), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und die SAK somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Altersund Hinterlassenenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder deren Vertreter zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass hieraus implizit folgt, dass sich in der Beschwerde auch der Beschwerdewille manifestieren und die Beschwerde bedingungsund vorbehaltlos erhoben werden muss (vgl. FRANK SEETHALER/FABIA PORTMANN, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage 2023, N. 37 zu Art. 52 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),

C-3133/2023

dass aus der E-Mail der Versicherten vom 30. April 2023 nicht klar hervorgeht, ob sie tatsächlich Beschwerde führen wollte und – falls ja – was sie beantragt und wie sie dies begründet,

dass die Eingabe ferner keine rechtsgültige Unterschrift enthält, dass die Versicherte vorliegend mit Verfügung vom 7. Juli 2023 (BVGeract. 3) aufgefordert worden ist zu erklären, ob sie vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. März 2023 erheben möchte und – gegebenenfalls – was sie beantragt und wie sie dies begründet,

dass die Verfügung vom 7. Juli 2023 auf der Post verloren ging respektive die Post keine Angaben zu einem allfälligen Zustelldatum machen konnte (vgl. BVGer-act. 5), weshalb die Versicherte mit Verfügung vom 22. November 2023 (BVGer-act. 6) erneut aufgefordert wurde, die Beschwerde zu verbessern,

dass die Verfügung vom 22. November 2023 der Beschwerdeführerin am

22. Dezember 2023 zugestellt worden ist (vgl. BVGer-act. 9), dass gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar stillstehen (Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG),

dass bei Fristablauf an einem Samstag, Sonntag oder an einem vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag die Frist erst am nächstfolgenden Werktag endet (Art. 20 Abs. 3 VwVG), dass die Frist zur Beschwerdeverbesserung unter Berücksichtigung des Fristenstillstands und von Art. 20 Abs. 3 VwVG am 8. Januar 2024 unbenutzt verstrichen ist,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die mangelhafte Beschwerde (Eingabe vom 30. April 2023) nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass der Vollständigkeit darauf hinzuweisen ist, dass die Versicherte sich mit E-Mail vom 9. Januar 2024 bei der Vorinstanz meldete und mitteilte, sie habe entschieden, ihre Beschwerde in Bezug auf ihre Rente nicht weiter zu verfolgen, da die Berechnung des Systems möglicherweise doch korrekt sei (vgl. BVGer-act. 7),

C-3133/2023

dass auch daraus ersichtlich ist, dass die Versicherte offenbar keinen Beschwerdewillen (mehr) hat, was ebenfalls zu einem Nichteintreten führen würde,

dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenlos ist (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG [SR 831.10] in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung),

dass weder der Versicherten noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario respektive Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-3133/2023

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Philipp Egli Sandra Tibis

C-3133/2023

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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