Appeal Dismissed for Failure to Meet Procedural Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person appealed an interim decision requiring them to undergo an examination in Switzerland, but failed to submit a signed, original appeal and pay a cost deposit within the specified deadline. The court considered the person's subsequent requests for an extension as a request for reinstatement of the deadline, which was denied because the delay was due to organizational shortcomings rather than an unexcused impediment. Consequently, the court did not entertain the appeal, ordered the reimbursement of the paid cost deposit, and awarded no legal costs or compensation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 38 Abs. 1 ATSG; Appeal Dismissed for Failure to Meet Procedural Requirements: The court considered the person's subsequent requests for an extension as a request for reinstatement of the deadline, which was denied because the delay was due to organizational shortcomings rather than an unexcused impediment. Consequently, the court did not entertain the appeal, ordered the reimbursement of the paid cost deposit, and awarded no legal costs or compensation.
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KI-generiertThis provision is cited as the basis for not entering into the appeal due to the lack of a valid appeal submission.
This provision is cited as the reason for waiving the collection of procedural costs in this specific case.
This provision deals with the reinstatement of deadlines and was considered in the context of the applicant's request for an extension.
This provision relates to the reinstatement of deadlines and was considered in the context of the applicant's request for an extension.
This provision states that costs are generally borne by the losing party and was considered in determining the potential imposition of costs.
This provision pertains to entitlement to party compensation and was considered in relation to the applicant's claim.
These provisions concern entitlement to party compensation and were considered in relation to the predecessor's claim.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-3129/2026
Urteil vom 18. Juni 2026
Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.
Parteien A._______, (Vereinigtes Königreich von Grossbritannien und Nordirland), c/o B._______, (Schweiz), Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand IV, Anordnung der Begutachtung in der Schweiz;
Zwischenverfügung der IVSTA vom 22. April 2026.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Zwischenverfügung vom 22. April 2026 mangels Reiseunfähigkeit von A._______ an einer Begutachtung durch ein Begutachtungsinstitut in der Schweiz festgehalten hat (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage 4),
dass A._______ mit E-Mail vom 4. Mai 2026 gegen diese Zwischenverfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (BVGeract. 1),
dass sie mit weiterer E-Mail vom 6. Mai 2026 um Eingangsbestätigung zu ihrer E-Mail vom 4. Mai 2026 ersuchte (BVGer-act. 2) und mit E-Mail vom
13. Mai 2026 erneut Beschwerde erhob (BVGer-act. 4), dass A._______ – nachdem sie auf Aufforderung hin die Adresse ihres Vaters in der Schweiz als Zustelldomizil für das vorliegende Verfahren angegeben und zusätzlich um Zusendung der Korrespondenz via E-Mail oder IncaMail ersucht hat (BVGer-act. 3; 6) – mit Zwischenverfügung vom
22. Mai 2026 aufgefordert wurde, innert 5 Tagen ab Zustellung dieser Zwischenverfügung die Eingabe vom 4. Mai 2026 (oder eine entsprechende Beschwerde) zu unterschreiben und im Original beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 7 Dispositiv-Ziffer 1), dass A._______ mit gleicher Zwischenverfügung ausserdem aufgefordert wurde, bis zum 22. Juni 2026 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 7 Dispositiv-Ziffern 2 und 3), dass überdies in dieser Zwischenverfügung festgehalten wurde, dass die künftige Korrespondenz ausschliesslich an die von A._______ angegebene Zustelladresse in der Schweiz verschickt werde (BVGer-act. 7 Dispositiv-Ziffer 4),
dass die Zwischenverfügung vom 22. Mai 2026 nachweislich am Dienstag,
26. Mai 2026, an die von A._______ angegebene Zustelladresse zugestellt worden ist (BVGer-act. 10),
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dass sich A._______ am 26. Mai 2026 wiederum via E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht wandte und mitteilte, ihr Vater habe 16 Seiten vom Gericht erhalten und die Rechnung sei bezahlt (BVGer-act. 9), dass sie gleichzeitig erneut darum ersuchte, ihr die Dokumente als Anhang an ihre E-Mail-Adresse zu schicken, da ihr Vater Rentner sei und das Scannen der Dokumente nicht funktioniere (BVGer-act. 9), dass am 27. Mai 2026 der einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– in der Gerichtskasse einging (BVGer-act. 12), dass sich A._______ in der Folge am 29. Mai 2026 erneut via E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht meldete und darum ersuchte, die Post als Anhang an ihre E-Mail-Adresse zu senden oder an die IVSTA, damit diese anschliessend die Post elektronisch weiterleite (BVGer-act. 11), dass die IVSTA dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 5. Juni 2026 eine E-Mail von A._______ im Zusammenhang mit der Postzustellung weiterleitete und darüber informierte, dass A._______ darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass das Bundesverwaltungsgericht für den Schriftverkehr zuständig sei (BVGer-act. 14), dass A._______ – wiederum mittels E-Mail – am 10. Juni 2026 mitteilte, sie habe die Korrespondenz noch immer nicht erhalten, und erneut darum bat, ihr die Dokumente via IncaMail oder über die IVSTA zukommen zu lassen (BVGer-act. 15),
dass sie gleichzeitig darauf hinwies, dass diese E-Mail für den Fall, dass die vom Bundesverwaltungsgericht gesendeten Dokumente Bearbeitungsfristen erhalten sollten, als Antrag auf Verlängerung der Fristen diene, bis sie die Dokumente in ihrem Besitz habe und bearbeiten könne (BVGeract. 15),
dass A._______ mittels Anfrage vom 13. Juni 2026 über die Webseite des Bundesverwaltungsgerichts um Bestätigung bat, dass ihre zuvor verschickten E-Mails hätten geöffnet werden können (BVGer-act. 16), dass sie in dieser Anfrage weiter mitteilte, dass sie Kopien der an die Zustelladresse in der Schweiz verschickte Korrespondenz per E-Mail erwarte,
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und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenversicherung grundsätzlich vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, wobei mit Blick auf den Verfahrensausgang vorliegend offen bleiben kann, ob für die vorliegend angefochtene Zwischenverfügung vom 22. April 2026 überhaupt ein für die Anfechtung erforderlicher nicht wiedergutzumachender Nachteil besteht (vgl. zu den Anfechtungsvoraussetzungen von Zwischenverfügungen im Zusammenhang mit Begutachtungen z.B. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-627/2026 vom 18. März 2026
E. 2.3; C-6408/2023 vom 3. April 2025 E. 3.4), dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder dessen Vertreter zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),
dass eine Frist, die sich nach Tagen berechnet und der Mitteilung an die Parteien bedarf, an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen beginnt (Art. 38 Abs. 1 ATSG [SR 830.1] und Art. 20 Abs. 1 VwVG), dass somit im vorliegenden Fall die 5-tägige Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung am Mittwoch, 27. Mai 2026, zu laufen begonnen hat und unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 3 ATSG beziehungsweise Art. 20 Abs. 3 VwVG am Montag, 1. Juni 2026, abgelaufen ist, dass innert angesetzter Frist keine Beschwerdeverbesserung beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist,
dass jedoch zumindest die E-Mail vom 10. Juni 2026 – welche aber erst nach Ablauf der Frist zur Beschwerdeverbesserung einging, weshalb eine
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Fristverlängerung ausser Betracht fällt (Art. 40 Abs. 3 ATSG) – als sinngemässes Fristwiederherstellungsgesuch verstanden werden kann und nachfolgend entsprechend zu prüfen ist, dass für den Fall, dass eine gesuchstellende Person oder ihre Vertretung im Sozialversicherungsverfahren unverschuldeterweise davon abgehalten wird, binnen Frist zu handeln, diese wiederhergestellt wird, sofern die gesuchstellende Person unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG; Art. 24 Abs. 1 VwVG), dass eine Fristwiederherstellung mithin dreierlei erfordert, nämlich erstens das Vorhandensein eines unverschuldeten Hindernisses, rechtzeitig zu handeln, zweitens das rechtzeitige Stellen des Fristwiederherstellungsgesuchs und drittens das fristgerechte Nachholen der versäumten Handlung, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Wiederherstellung der Frist nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_795/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 4.6.1 m.H.), dass ein Versäumnis unverschuldet ist, wenn dafür objektive oder subjektive Gründe im Sinne einer objektiven oder subjektiven Unmöglichkeit vorliegen und der Partei beziehungsweise der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Auflage, 2025 Rz. 587 und MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auflage, 2022, Rz. 2.140, je mit Hinweis auf BGE 143 V 312 E. 5.4.1),
dass die Praxis zur Fristwiederherstellung sehr restriktiv ist, da im Interesse an einem geordneten Rechtsgang, der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden darf (Urteil des BVGer C-6945/2013 vom 17. März 2014 E. 2.1 m.H.), dass als erheblich nur solche Gründe zu betrachten sind, die der Partei bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätte (Urteil C-6945/2013 E. 2.1 m.H.), dass namentlich dann objektive Unmöglichkeit zu zeitgerechtem Handeln vorliegt, wenn die betroffene Person durch Naturkatastrophen oder schwerwiegende Erkrankungen am rechtzeitigen Handeln gehindert wurde, nicht aber, wenn organisatorische Unzulänglichkeiten,
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Arbeitsüberlastung oder Ferienabwesenheiten dafür verantwortlich sind (MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 2.143), dass A._______ zur Begründung ihres Gesuchs keine Gründe im obgenannten Sinne geltend macht,
dass vorliegend klarerweise eine organisatorische Unzulänglichkeit seitens A._______ vorliegt, zumal sie dafür besorgt zu sein hat, dass sie die Postsendungen des Bundesverwaltungsgerichts, die androhungsgemäss an ihr Zustelldomizil in der Schweiz zugestellt werden, effektiv zur Kenntnis nehmen und entsprechende Fristen einhalten kann, dass in diesem Zusammenhang im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass die Weitergabe der an das Zustelldomizil zugestellten Informationen an sie grundsätzlich zu funktionieren scheint, da der ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2026 einverlangte Kostenvorschuss bereits am
27. Mai 2026 bei der Gerichtskasse eingegangen ist (BVGer-act. 12), dass somit das sinngemässe Gesuch vom 10. Juni 2026 um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung abzuweisen ist,
dass demnach mangels Einreichung einer rechtsgültigen Beschwerde androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich A._______ als unterliegender Partei aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), in der vorliegenden Konstellation indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass ihr daher der am 27. Mai 2026 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– (vgl. BVGer-act. 12) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückzuerstatten ist,
dass nach dem Verfahrensausgang weder A._______ als unterliegende Partei (Art. 64 Abs. 1 VwVG) noch die obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung haben.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das sinngemässe Gesuch vom 10. Juni 2026 um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde vom 4. Mai 2026 wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.– wird A._______ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an A._______, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tanja Jaenke
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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