Disability Pension Appeal Denied Due to Home Country Entitlement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court rejected an appeal challenging the denial of a disability pension. The court reasoned that while the appellant sought to combine insurance periods under a bilateral agreement, this provision only applies if the individual has no pension entitlement in their home country. Since the appellant was already receiving a disability pension from their home country, they did not meet this prerequisite, rendering their claim for combined periods invalid. Consequently, the appeal and the request for free legal aid were dismissed, and the appellant was ordered to pay court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 VGG, Art. 33 Bst, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 69 Abs. 2 IVG, Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 65 Abs. 2 VwVG; Disability Pension Appeal Denied Due to Home Country Entitlement: The court reasoned that while the appellant sought to combine insurance periods under a bilateral agreement, this provision only applies if the individual has no pension entitlement in their home country. Since the appellant was already receiving a disability pension from their home country, they did not meet this prerequisite, rendering their claim for combined periods invalid. Consequently, the appeal and the request for free legal aid were dismissed, and the appellant was ordered to pay court costs.
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KI-generiertThis provision was used to dismiss the appeal as obviously unfounded in a single-judge proceeding.
This provision was cited to make the appellant bear the procedural costs due to the outcome of the proceedings.
This provision was referenced in relation to the rejection of the request for free legal aid as it was deemed hopeless.
This provision was cited to deny any party compensation to the losing appellant.
These provisions were used to determine the amount of the procedural costs.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-3105/2013
Urteil vom 29. August 2013
Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______, Bosnien und Herzegowina, Zustelladresse: c/o B._______, Schweiz, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Rentenanspruch.
C-3105/2013
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 29. April 2013 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher sie das Rentenbegehren des 1959 geborenen A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) wegen Nichterfüllens der Beitragszeiten abgewiesen hat, dass der Versicherte hiergegen am 24. Mai 2013 Beschwerde erhoben, die Aufhebung der Verfügung vom 29. April 2013 beantragt und um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat, dass er zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt hat, es seien ihm die inund ausländischen Versicherungszeiten anzurechnen, dass die IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 25. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde beantragt und zur Begründung insbesondere ausgeführt hat, das Leistungsbegehren sei aufgrund mangelnder Beitragszeit zu Recht abgewiesen worden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 10. August 2013 (Poststempel: 12. August 2013) wiederholt hat, er habe während mehr als 17 Jahren Beiträge geleistet; gemäss dem mit der Schweiz abgeschlossenen zwischenstaatlichen Abkommen seien die gesamten, in den Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen resp. anzurechnen und demgemäss habe er Anspruch auf eine Schweizer Rente,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), so dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind,
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dass der Beschwerdeführer die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten gemäss Art. 10 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) beantragt hat,
dass das Zusammenrechnen von Beitragszeiten gemäss Art. 10 Abs. 1 des Abkommens voraussetzt, dass der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina wegen mangelnder Versicherungszeit keinen Rentenanspruch hat,
dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat Bosnien und Herzegowina jedoch von seinem Heimatstaat eine Invalidenrente zugespr ochen worden ist (Beilagen 3 und 4 zur Beschwerde vom 24. Mai 2013 sowie Beilagen 1 bis 4 zur Replik vom 10. August 2013), dass nach dem Dargelegten die Beschwerde vom 24. Mai 2013 als offensichtlich unbegründet im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom
20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10]),
dass das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig ist (vgl. Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172. 021]),
dass die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien kann, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, dass die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG), dass ein Gesuch um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege nur gutgeheissen werden kann, wenn die Bedürftigkeit nachgewiesen ist und das Begehren überdies nicht aussichtslos erscheint,
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dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Beschwerde als aussichtlos zu bezeichnen ist, wenn die Gewinnaussichten bereits aufgrund einer summarischen Prüfung ex ante beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1, BGE 125 II 265
E. 4b),
dass unter diesen Aspekten resp. mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege als aussichtslos zu qualifizieren und aus diesem Grund abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass diese nach den Vorschriften des VwVG sowie des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 400.- festzusetzen sind (vgl. u.a. Art. 3 VGKE und Art. 63 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass dem unterliegenden Beschwerdeführer entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde jedoch in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE) und vorliegend die Voraussetzungen einer Ausnahme gerade noch nicht erfüllt sind (vgl. BGE 127 V 205),
dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. August 2013 inkl. Beilagen)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
C-3105/2013
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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