Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C-31/2025 • BVGer C-31/2025 KI-generiert

Voluntary Insurance Appeal Dismissed for Lack of Signature and Deposit

Geschäftsnummer C-31/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court did not accept a complaint concerning voluntary old-age and survivors' insurance because the complainant failed to provide a signature and a cost deposit by the deadline. The complainant had appealed a decision rejecting their application to join the voluntary insurance and was ordered to remedy deficiencies in their appeal and pay a deposit. After being notified of these requirements, the complainant did not submit the required signature or deposit within the stipulated timeframe, leading the court to dismiss the appeal. No court costs or party compensation were awarded.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 20 Abs. 1 VwVG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 63 Abs. 1 VwVG; Voluntary Insurance Appeal Dismissed for Lack of Signature and Deposit: The complainant had appealed a decision rejecting their application to join the voluntary insurance and was ordered to remedy deficiencies in their appeal and pay a deposit. After being notified of these requirements, the complainant did not submit the required signature or deposit within the stipulated timeframe, leading the court to dismiss the appeal. No court costs or party compensation were awarded.

Schlagwörter

KI-generiert
freiwillige Versicherung fehlende Unterschrift Alters- und Hinterlassenenversicherung Hinterlassenenversicherung Zahlungsbefehl Insolvenz des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to dismiss the appeal due to the failure to submit a required signature and pay the cost deposit.

Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG

Cited as the basis for granting a deadline to improve the appeal and the consequence of not doing so.

Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Used to waive the collection of procedural costs.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited regarding the general principle of assigning costs to the losing party, though waived in this case.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Cited regarding the general principle of party compensation, noting that neither party is entitled to it in this outcome.

Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE

Cited regarding the principle of party compensation, noting that neither party is entitled to it in this outcome.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-31/2025

Urteil vom 13. März 2025

Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.

Parteien A._______, (Israel), Zustelladresse: c/o B.______ und C._______, (Schweiz)

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Freiwillige AHV-Versicherung, Beitritt;

Einspracheentscheid der SAK vom 18. Dezember 2024.

C-31/2025

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2024 die Einsprache von A._______ gegen die Verfügung vom 22. November 2024 betreffend die Abweisung des Beitrittsgesuchs zur freiwilligen AHV abgewiesen hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Beilage 4),

dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom

2. Januar 2025 (Poststempel: 3. Januar 2025) beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid eingereicht hat (BVGer-act. 1),

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Januar 2025 (Poststempel: 27. Januar 2025) – auf entsprechende Nachfrage hin – die Adresse ihrer Eltern in der Schweiz als Zustelladresse für das Beschwerdeverfahren bestätigte (BVGer-act. 2 f.), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der freiwilligen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder deren Vertreter zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),

C-31/2025

dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2025, eröffnet an das angegebene Zustelldomizil, aufgefordert wurde, innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Zwischenverfügung die Eingabe vom

2. Januar 2025 (Poststempel 3. Januar 2025) eigenhändig zu unterschreiben und dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 4 Dispositiv-Ziffern 1 und 2),

dass die Beschwerdeführerin mit gleicher Zwischenverfügung ausserdem aufgefordert wurde, bis zum 28. Februar 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 4 Dispositiv-Ziffern 3 und 4), dass der Beschwerdeführerin die Zwischenverfügung vom 29. Januar 2025 nachweislich am 31. Januar 2025 an ihre Zustelladresse in der Schweiz zugestellt worden ist (BVGer-act. 5), dass eine Frist, die sich nach Tagen berechnet und der Mitteilung an die Parteien bedarf, an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen beginnt (Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] und Art. 20 Abs. 1 VwVG),

dass somit die 10-tägige Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung am 1. Februar 2025 zu laufen begonnen hat und am 10. Februar 2025 abgelaufen ist,

dass die Beschwerdeführerin bis zum 10. Februar 2025 keine Beschwerdeverbesserung eingereicht hat,

dass die Beschwerdeführerin ausserdem innert Frist bis zum 28. Februar 2025 keinen Kostenvorschuss geleistet hat (BVGer-act. 6), dass sich die Beschwerdeführerin im Übrigen bis dato auch nicht anderweitig beim Bundesverwaltungsgericht gemeldet hat, dass damit weder eine rechtsgültige Beschwerde eingereicht noch der erhobene Kostenvorschuss zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsgericht geleistet wurde und somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

C-31/2025

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), in der vorliegenden Konstellation indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass nach dem Verfahrensausgang weder die unterliegende Beschwerdeführerin (Art. 64 Abs. 1 VwVG) noch die obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung haben.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

C-31/2025

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: