Pharmaceutical Company's Withdrawn Appeal Regarding Drug Price Reduction Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed an appeal concerning the price reduction of a medication by the Federal Office of Public Health. The pharmaceutical company had initially challenged the price reduction but subsequently withdrew its appeal after being informed of the possibility of a negative outcome for itself (reformatio in peius). The court found the appeal to be without object due to the withdrawal and, in accordance with regulations for non-contentious appeals, waived any court costs and did not award any party compensation.
Legislator-Regeste
AmtlichSpezialitätenliste | Krankenversicherung, Spezialitätenliste, dreijährliche Überprüfung der Aufnahmebedingungen, Verfügung des BAG vom 26. April 2018
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited as the legal basis for discontinuing the appeal proceedings as they have become moot due to withdrawal.
This provision allows for the waiver of costs if an appeal is settled through withdrawal without significant effort for the court.
This provision states that no party compensation is awarded.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-3094/2018
Abschreibungsentscheid vom 25. Oktober 2022
Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien X._______ AG, vertreten durch Dr. Felix Kesselring, Rechtsanwalt, und MLaw Yaël Heymann, Rechtsanwältin, Bratschi AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Gesundheit, Vorinstanz.
Gegenstand Krankenversicherung, Spezialitätenliste, A._______, dreijährliche Überprüfung der Aufnahmebedingungen, Verfügung des BAG vom 26. April 2018.
C-3094/2018
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Gesundheit (im Folgenden: BAG oder Vorinstanz) die Preise des Arzneimittels A._______ im Jahr 2017 im Rahmen der dreijährlichen Überprüfung der Aufnahmebedingungen überprüft hat, dass das BAG die Preise von A._______ mit Verfügung vom 26. April 2018 gesenkt hat (BVGer-act. 1, Beilage 1),
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom
25. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGeract. 1),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 17. August 2022 der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt hat, sich innert Frist zur Möglichkeit der reformatio in peius zu äussern und allenfalls ihre Beschwerde zurückzuziehen (BVGer-act. 28), dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 6. Oktober 2022 die Beschwerde vom 25. Mai 2018 zurückgezogen hat (BVGeract. 31),
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-3094/2018
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu nennendes Konto zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
C-3094/2018
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: