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C-3072/2014 • BVGer C-3072/2014 KI-generiert

Schengen Overstay and Entry Ban Upheld

Geschäftsnummer C-3072/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A person overstayed their visa-free entry into the Schengen area for approximately two and a half years. The court found that this extended overstay constituted a serious violation of public safety and order, justifying an entry ban. The court rejected arguments that the overstay was unintentional or due to language barriers, noting the individual's criminal conviction for illegal residence and the lack of evidence to support claims of timely departures and re-entries. The court also upheld the inclusion of the entry ban in the Schengen Information System (SIS II), recognizing the need to protect the collective interests of Schengen member states.

Legislator-Regeste

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Art. 67 AuG, Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 37 VGG; Schengen Overstay and Entry Ban Upheld: The court found that this extended overstay constituted a serious violation of public safety and order, justifying an entry ban. The court rejected arguments that the overstay was unintentional or due to language barriers, noting the individual's criminal conviction for illegal residence and the lack of evidence to support claims of timely departures and re-entries. The court also upheld the inclusion of the entry ban in the Schengen Information System (SIS II), recognizing the need to protect the collective interests of Schengen member states.

Schlagwörter

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Überschreitung der Visumsdauer Einreiseverbot öffentliche Sicherheit Freizügigkeitsgarantie vorläufiges Zollverfahren Distanzdelikt Einreiseverbot | Einreiseverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG

Cited as the basis for issuing an entry ban due to a violation of public safety and order.

Art. 49 VwVG

Cited in the conclusion as the reason why the contested decision is not objectionable, leading to the dismissal of the appeal.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 1 ff. VGKE

Cited in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG as the basis for calculating and imposing court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-3072/2014

Urteil vom 3. Februar 2016

Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Daniel Brand.

Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

C-3072/2014

Sachverhalt:

A. Die aus Brasilien stammende Beschwerdeführerin (geb. 1956) wurde am

6. Dezember 2013, ankommend von München, am Flughafen Zürich-Kloten bei der Ausreise nach Sao Paulo/Brasilien kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass sie nach Ablauf ihres bewilligungsfreien Aufenthaltes im Schengen-Raum in die Schweiz eingereist war. Anlässlich der polizeilichen Befragung gab sie an, nicht gewusst zu haben, dass sie nur 90 Tage im Schengen-Raum bleiben dürfe. Sie sei in Spanien, Italien und Deutschland unterwegs gewesen und letztmals am 14. März 2011 von Brasilien herkommend in den Schengen-Raum eingereist. Noch am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine allfällige Fernhaltemassnahme gewährt (vgl. Formular "Rechtliches Gehör" der Flughafenpolizei vom 6. Dezember 2013).

B. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 verhängte das Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) ein dreijähriges Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe sich seit Juni 2011 illegal im Schengen-Raum aufgehalten. Gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung liege damit ein ernstzunehmender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 AuG (SR 142.20) vor. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass das Einreiseverbot zu einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) führt und damit ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten bewirkt.

Diese Verfügung konnte der Beschwerdeführerin vorerst nicht eröffnet werden.

C. Mit Strafbefehl des Stadthalteramtes Bezirk Bülach vom 7. Januar 2014 wurde die Beschwerdeführerin wegen rechtswidriger Einreise bzw. rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Busse von Fr. 180.- verurteilt. Mangels Anfechtung ist dieser in Rechtskraft erwachsen.

D. Mit E-Mail vom 7. April 2014 erkundigte sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den obgenannten Strafbefehl sowie die ihr von der Kantonspolizei Zürich am 6. Dezember 2013 ausgehändigten Unterlagen bei der

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Vorinstanz, ob gegen sie nunmehr eine (Fernhalte-)Massnahme verhängt worden sei, worauf das BFM ihr das fragliche Einreiseverbot per E-Mail zustellte.

Per E-Mail und Postsendung vom 29. April 2014 – ergänzt durch eine weitere E-Mail vom 7. Mai 2014 – ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz sinngemäss um wiedererwägungsweise Löschung des SIS-Eintrages und Beschränkung des Einreiseverbotes auf das schweizerische und liechtensteinische Gebiet.

Mit Schreiben vom 9. Mai 2014 schliesslich teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin auf postalischem Weg mit, dass gegen sie ein bis zum

18. Dezember 2016 gültiges Einreiseverbot bestehe und verwies auf die Möglichkeit zur Beschwerdeerhebung beim Bundesverwaltungsgericht gemäss Rechtsmittelbelehrung. Gleichzeitig liess sie der Beschwerdeführerin die Fernhaltemassnahme mit Empfangsschein zugehen.

In einer weiteren, an die Vorinstanz gerichteten E-Mail vom 22. Mai 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um wiedererwägungsweise Überprüfung der Angelegenheit durch das BFM. Daraufhin liess das BFM die Beschwerdeführerin per E-Mail wissen, dass Eingaben nicht per E-Mail, sondern auf schriftlichem Wege zu erfolgen hätten und besagte Fernhaltemassnahme einzig durch Beschwerdeerhebung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden könnte.

E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Mai 2014, eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 5. Juni 2014, beantragt die Beschwerdeführerin unter Verweis auf ihre vorgängig mit der Vorinstanz geführte Korrespondenz vom

29. April 2014 sinngemäss eine Reduktion der Dauer der Fernhaltemassnahme bzw. die Löschung des SIS-Eintrages und Beschränkung des Einreiseverbotes auf das schweizerische und liechtensteinische Gebiet. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, es treffe zwar zu, dass sie sich über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus im Schengen-Raum aufgehalten habe, allerdings erst seit August 2013. Weder bei ihrer Ausreise im Juni 2011 noch bei der besagten Einreise im August 2013 – beide Male über den Flughafen Lissabon – sei eine Stempelung ihres Reisepasses erfolgt. Überdies seien aufgrund von Verständigungsproblemen ihre im Rahmen des rechtlichen Gehörs gegenüber der Kantonspolizei Zürich gemachten Angaben "sehr begrenzt". Die Beschwerdeführerin weist schliesslich darauf hin, dass sie im Schengen-Raum – insbesondere in Portugal,

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Spanien und Deutschland – ansässige Familienmitglieder sowie zahlreiche enge Verwandte und Bekannte habe, die sie regelmässig besuche.

Der Eingabe beigelegt war die umfangreiche, von der Beschwerdeführerin mit der Vorinstanz per E-Mail geführte Korrespondenz.

F. In ihrer Vernehmlassung vom 10. September 2014 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei in casu davon auszugehen, dass sich diese seit dem Jahre 2011 rechtswidrig im Schengen-Raum aufgehalten habe, womit fraglos ein schwerwiegender Verstoss gegen die Rechtsordnung vorliege. Die Beschwerdeführerin habe zwar auf die Existenz von im Schengen-Raum lebenden Verwandten und Bekannten hingewiesen, dies jedoch nicht belegt. Andererseits hätten sämtliche Schengen-Mitgliedstaaten die Möglichkeit, auf Gesuch hin ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen, um Verwandtenbesuche zu ermöglichen.

G. Trotz ausdrücklich gewährtem Replikrecht liess sich die Beschwerdeführerin in der Folge nicht mehr vernehmen.

H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

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1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsbetroffene zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da die angefochtene Verfügung ihr frühestens mit Schreiben des BFM vom 9. Mai 2014 (Ausgangsdatum der Postsendung: 14. Mai 2014) und somit nicht vor Mitte Mai 2014 rechtsgenüglich eröffnet werden konnte (das exakte Eröffnungsdatum geht aus den Akten nicht hervor), ist zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die vorliegende Beschwerde fristgerecht erhoben wurde (vgl. in diesem Zusammenhang auch Art. 38 VwVG sowie Buchstabe D des Sachverhalts). Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht eingereicht wurde, ist auf diese einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.

3.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozi-

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alhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungsoder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).

3.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O.,

S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer C-820/2009 vom 9. März 2011 E. 5 m.H.).

4.

4.1 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin in ihrer Verfügung vor, sich von Juni 2011 bis zur polizeilichen Anhaltung anlässlich der Ausreisekontrolle vom 6. Dezember 2013 illegal im Schengen-Raum aufgehalten zu haben. Damit liege gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung ein ernstzunehmender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 AuG vor.

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4.2 Die Einreise von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten für einen Kurzaufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum fällt in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Schengen-Rechts (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom

13. April 2006, S. 1-32], Art. 1 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens, SDÜ, Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62), das widersprechendem Landesrecht vorgeht (Art. 2 Abs. 4 AuG). Es vermittelt visumspflichtbefreiten Ausländern, zu denen die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines brasilianischen Reisepasses gehört (vgl. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 539 des Rates vom 15. März 2001 i.V.m. seinem Anhang II Ziff. 1 [Abl. L 81 vom 21. März 2001, S. 1-7]), unter anderem das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten frei zu bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten vom Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d, und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen (Art. 20 Abs. 1 SDÜ). Ohne Bedeutung ist, ob sich der zulässige Höchstaufenthalt von drei Monaten auf einen oder mehrere Aufenthalte verteilt und ob er einen oder mehrere Schengen-Staaten betrifft (vgl. Urteil des BVGer C-3333/2011 vom 19. September 2013 E. 7.1 m.w.H.).

4.3 Dagegen werden Aufenthalte von mehr als drei Monaten je Sechsmonatszeitraum und Einreisen zu solchen Aufenthalten vom Schengen-Recht nicht erfasst. Ihre Rechtsmässigkeit richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht, das im Falle der Schweiz Einreisen von zusätzlichen Voraussetzungen, namentlich der Einholung eines nationalen Visums, abhängig macht (Art. 2 und Art. 5 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]) und Aufenthalte ausserhalb des vom Schengen-Recht zeitlich gezogenen Rahmens der Bewilligungspflicht unterstellt (vgl. Art. 10 AuG i.V.m. Art. 9 VZAE für nicht erwerbstätige Personen und Art. 11 AuG für erwerbstätige Personen). Im zuletzt erwähnten Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass an den bewilligungsfreien Aufenthalt, den Art. 10 Abs. 1 AuG nicht erwerbstätigen Ausländern zugesteht, Aufenthalte in anderen Schengen-Staaten angerechnet werden (vgl. Ziff. 3.1.1 der Weisungen des SEM zur Aufenthaltsregelung [Stand:

7. Dezember 2015], online verfügbar auf: www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 3 Aufenthaltsregelung, besucht am 16. Dezember 2015; ferner PHILIPP EGLI/TOBIAS D. MEYER in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis

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Handkommentar zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N. 9 zu Art. 10; vgl. Urteil des BVGer C-3333/2011 E. 7.2).

4.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, sich über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus im Schengen-Raum aufgehalten zu haben, macht in diesem Zusammenhang jedoch geltend, sie habe sich im Vorfeld ihrer Ausreise vom 6. Dezember 2013 erst seit August 2013 (wieder) im Schengen-Raum befunden. Weder bei ihrer Ausreise im Juni 2011 noch bei der besagten Einreise im August 2013 – beide Male über den Flughafen Lissabon – sei eine Stempelung ihres Reisepasses erfolgt.

Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen, schreibt doch das Schengen-Recht – im Interesse einer effizienten Kontrolle der Höchstdauer des Aufenthaltes im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten – in Art. 10 Abs. 1 SGK verbindlich vor, dass Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einund Ausreise über die Schengen-Aussengrenze systematisch abgestempelt werden müssen, selbst wenn diese Personen nicht der Visumpflicht unterliegen (Art. 10 Abs. 1 Bst. c SGK). Die Bedeutung der Stempelpflicht als Kontrollinstrument wird durch Art. 8 Abs. 3 SGK unterstrichen. Danach gilt die Stempelpflicht auch dann, wenn die Grenzübertrittskontrollen in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 SGK gelockert werden müssen, weil aussergewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu einem ansonsten nicht zu bewältigenden Verkehrsaufkommen führen. Aus der Stempelpflicht und ihrer Funktion als primäres Kontrollinstrument ergeben sich gewisse Vermutungen. Nach Art. 11 Abs. 1 SGK können die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der drittstaatsangehörige Inhaber eines Reisedokumentes, das nicht mit dem Einreisestempel versehen ist, sich rechtswidrig im Land aufhält. A fortiori können sie, falls das Reisedokument mit einem Einreise-, aber keinem Ausreisestempel versehen ist, von einem ununterbrochenen Aufenthalt seit dem Datum der Einreise gemäss Einreisestempel ausgehen (Art. 11 Abs. 4 SGK). In beiden Fällen hat der Inhaber des Reisedokuments die Möglichkeit, diese Annahme durch einen glaubhaften Nachweis zu widerlegen, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Hotelrechnungen oder Nachweise über seine Anwesenheit ausserhalb des Schengen-Gebiets, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts im Schengen-Raum eingehalten hat (Art. 11 Abs. 2 SGK). Eine im Ergebnis analoge Regelung enthält Art. 9 Abs. 1 zweiter Satz VZAE, der vorsieht, dass die betroffene Person den Zeitpunkt der Einreise mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen hat (vgl. dazu Urteil des BVGer C-3333 E. 7.3).

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4.5 Aufgrund der Aktenlage ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 14. März 2011 in Madrid in den Schengen-Raum eingereist ist und diesen nicht vor dem 6. Dezember 2013 wieder verlassen hat. Zum einen weist ihr Reisepass lediglich einen (einzigen) Einreisestempel vom 14. März 2011 auf, wobei eine wiederholte Missachtung der gesetzlichen Stempelpflicht durch die Grenzkontrollorgane, wie die Beschwerdeführerin sie nunmehr behauptet, als unwahrscheinlich erscheint. Zum andern belässt es die Beschwerdeführerin bei der blossen Behauptung, nach drei Monaten und somit fristgerecht wieder ausgereist und erst im August 2013 wieder in den Schengen-Raum eingereist zu sein. Entsprechende Belege, wie beispielsweise Flugtickets, kann sie hingegen nicht vorweisen; ebenso fehlen rechtsgenügliche Nachweise für den behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Schengen-Raums. Abgesehen davon hatte die Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung durch die Kantonspolizei Zürich noch ausgeführt, es treffe zu, dass sie letztmals am 14. März 2011 von Brasilien her in den Schengen-Raum eingereist sei (vgl. Bst. A des Sachverhalts). Bei ihrem nunmehr vorgebrachten Einwand, ihre im Rahmen des rechtlichen Gehörs gegenüber der Kantonspolizei Zürich gemachten Angaben seien aufgrund von Verständigungsproblemen "sehr begrenzt" gewesen, handelt es sich um eine blosse Schutzbehauptung.

In der Folge wurde die Beschwerdeführerin denn auch für ihr Fehlverhalten strafrechtlich belangt und mit Strafbefehl des Stadthalteramtes Bezirk Bülach vom 7. Januar 2014, der von ihr nicht angefochten wurde, wegen widerrechtlichen Passierens des Schengen-Landes Schweiz nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes von 90 Tagen oder des bewilligten Aufenthaltes im Schengen-Raum gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. a und b AuG sowie Art. 120 Abs. 1 Bst. a AuG (Verletzung der Anoder Abmeldepflichten) zu einer Busse von Fr. 180.- verurteilt. Trotz Überschreitung des bewilligungsfreien Aufenthaltes um rund zweieinhalb Jahre ging die strafurteilende Behörde dabei von einem fahrlässigen Verhalten nach Art. 115 Abs. 3 AuG aus, womit der Beschwerdeführerin zumindest eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VETTERLI/D'AD- DARIO DI PAOLO: in Stämpflis Handkommentar zum AuG, 2010, N 15 zu Vorb. Art. 115 – 120). Unter diesen Umständen ist die Verhängung eines Einreiseverbots gerechtfertigt, obliegt es doch jeder Ausländerin und jedem Ausländer, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren. Ein vorsätzlicher Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen ist mithin nicht

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erforderlich (vgl. Urteil des BVGer C-2438/2014 vom 14. November 2014

E. 5.4 m.H.).

4.6 Vor diesem Hintergrund gilt es als erstellt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer massiven Überschreitung des bewilligungsfreien Aufenthaltes im Schengen-Raum fraglos gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und unter dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG hinreichenden Anlass für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme gegeben hat.

5.

5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,

6. Aufl., 2010, Rz. 613 f.).

5.2 Die Beschwerdeführerin hielt sich – wie oben erwähnt – während rund zweieinhalb Jahren rechtswidrig im Schengen-Raum auf. Vorliegend kann somit nicht von einem leichten Fehlverhalten ausgegangen werden, besteht doch an der Einhaltung von Einreiseund Aufenthaltsvorschriften ein gewichtiges öffentliches Interesse. Dabei liegt insbesondere ein generalpräventiv motiviertes öffentliches Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin vor, dies auch im Sinne einer kontinuierlichen Praxis. Zudem ist eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin zu sehen, dass sie die Betroffenen ermahnt, inskünftig den für sie geltenden Regeln nachzuleben. In casu erscheint eine Reduktion der Verbotsdauer daher nicht als angezeigt. Dass die begangene Verfehlung nicht vorsätzlich nachzuweisen ist (vgl. E. 4.6), kann vorliegend keine Rolle spielen, sind doch Einreiseverbote, wie bereits ausgeführt, auch bei fahrlässigen Verstössen gegen Einreisebestimmungen zu verhängen (vgl. bspw. vergleichbare Urteile des BVGer C-1712/2011 vom 12. September 2012, C-1667/2010 vom

21. März 2011 und C-7820/2009 vom 4. November 2011).

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5.3 Dem öffentlichen Interesse an ihrer befristeten Fernhaltung stellt die Beschwerdeführerin keine persönlichen Interessen gegenüber, die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens berücksichtigt werden könnten. So macht sie insbesondere nicht geltend, weiterhin ungehindert in die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein einreisen zu wollen. Sofern solche Interessen bestehen sollten, bleibt es ihr freigestellt, aus wichtigen Gründen mittels Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG), wobei diese aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt wird (vgl. Urteil des BVGer C-1712/2011 vom 12. September 2012 E. 6.3 m.H.).

5.4 Aufgrund einer wertenden Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot unter Berücksichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen als verhältnismässig und angemessen erweist.

6. Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II angeordnet. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin geltend, im Schengen-Raum – insbesondere in Portugal, Spanien und Deutschland – ansässige Familienmitglieder sowie zahlreiche enge Verwandte und Bekannte zu haben, die sie regelmässig besuchen möchte.

Die Beschwerdeführerin ist nicht Bürgerin eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Aufgrund der Ausschreibung im SIS ist es ihr untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO). Zum einen ist aufgrund des Verhaltens der Betroffenen – wie oben ausgeführt – von einer nicht unbeachtlichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen, zum andern hat die Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom

10. September 2014 festgehalten hat, hindert die Ausschreibung die übrigen Schengen-Staaten jedoch nicht daran, der Beschwerdeführerin bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten bzw. ihr ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen. Die Voraussetzungen für die Ausschreibung im SIS sind demnach ebenfalls erfüllt, weshalb dem Antrag um Löschung des SIS-Eintrages nicht stattzugeben ist.

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7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 28. August 2014 einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Teuscher Daniel Brand

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