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C-3065/2024 • BVGer C-3065/2024 KI-generiert

Employer's Appeal Dismissed for Failure to Pay Deposit

Geschäftsnummer C-3065/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An employer was retroactively joined to a pension fund and ordered to pay costs. The employer appealed this decision, but failed to pay a required advance cost deposit within the specified deadline. Consequently, the court dismissed the appeal for non-compliance with procedural requirements, as per its rules and the threat of non-admission if the deposit was not made. No court costs were levied against the employer, and no party compensation was awarded.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 60 Abs. 2bis i.V.m, Art. 60 Abs. 2 Bst; Employer's Appeal Dismissed for Failure to Pay Deposit: The employer appealed this decision, but failed to pay a required advance cost deposit within the specified deadline. Consequently, the court dismissed the appeal for non-compliance with procedural requirements, as per its rules and the threat of non-admission if the deposit was not made. No court costs were levied against the employer, and no party compensation was awarded.

Schlagwörter

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Pensionsfonds Zahlungsbefehl Kostenvorschuss Nichtleistung der Mietzinskaution Entschädigungsregelung Depotvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 31 VGG
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art.
Art. 5 VwVG
31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art.
Art. 32 VGG
5 VwVG beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art.
Art. 33 VGG
32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses von Arbeitgebern an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art.
Art. 60 Abs. 2bis i.V.m
33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses von Arbeitgebern an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 60 Abs. 2bis i.V.m.
Art. 60 Abs. 2 Bst
33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses von Arbeitgebern an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 60 Abs.
Art. 33 Bst
32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses von Arbeitgebern an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art.
Art. 23 Abs. 1 Bst
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to declare the appeal inadmissible because the costs advance was not paid.

Art. 6 Bst. b VGKE

Justification for not imposing costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-3065/2024

Urteil vom 4. Juli 2024

Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Andrea Meier.

Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.

Gegenstand Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss, Verfügung vom 23. April 2024.

C-3065/2024

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Vorinstanz) mit Verfügung vom

23. April 2024 (Beilage zu BVGer-act. 1) A._______ (Beschwerdeführer) als Arbeitgeber rückwirkend per 1. Mai 2022 zwangsweise an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG angeschlossen und ihm die Kosten auferlegt hat, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 15. Mai 2024 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1),

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses von Arbeitgebern an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 60 Abs. 2bis i.V.m. Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG [SR 831.40] i. V. m. Art. 33 Bst. h VGG),

dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2024 (BVGer-act. 2) zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum

21. Juni 2024 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

dass dem Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 21. Mai 2024 am

22. Mai 2024 zugestellt worden ist (BVGer-act. 3), dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

C-3065/2024

dass vorliegend keine Verfahrenskosten erhoben werden, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Philipp Egli Andrea Meier

C-3065/2024

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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