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C-3065/2023 • BVGer C-3065/2023 KI-generiert

Company's Pension Fund Affiliation Appeal Dismissed as Moot

Geschäftsnummer C-3065/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An administrative court case was initiated when a company appealed a decision by a foundation that retroactively mandated their compulsory affiliation with a pension fund. However, the foundation subsequently rescinded its initial decision. The company then formally withdrew its appeal, leading the court to dismiss the case as moot due to the withdrawal. As the case was resolved early and without significant court effort, no legal costs were imposed on the company, and no party compensation was awarded.

Legislator-Regeste

Amtlich

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss, Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 15. Mai 2023

Schlagwörter

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Pensionsfonds Kassenzugehörigkeit Vorbezug Stiftung Auflösung der Gesellschaft gebundene Vorsorge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

Used to dismiss the appeal proceedings as they have become moot due to withdrawal.

Art. 6 Bst. a VGKE

Used to waive the imposition of procedural costs given the early stage of the proceedings.

Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE

Used to deny party compensation as a result of the proceedings' outcome.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-3065/2023

Abschreibungsentscheid vom 19. Juli 2023

Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien A._______ GmbH, c/o B._______, Schweiz, vertreten durch Mehtap Uzuner, primeAD AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Vorinstanz.

Gegenstand Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss, Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 15. Mai 2023.

C-3065/2023

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (im Folgenden: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) am 15. Mai 2023 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher sie die A._______ GmbH (im Folgenden: A._______ oder Beschwerdeführerin) rückwirkend vom 1. Januar 2022 bis 31. Januar 2022 zwangsweise angeschlossen hat,

dass die A._______ hiergegen, vertreten durch Mehtap Uzuner von der primeAD AG, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 27. Mai 2023 (Poststempel) hat Beschwerde erheben und die Aufhebung der Verfügung vom 15. Mai 2023 hat beantragen lassen, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2023 aufgefordert worden ist, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, dass die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen ihres Telefonats vom 26. Juni 2023 über die (weiteren) Modalitäten des Beschwerdeverfahrens informiert worden ist, dass die Vorinstanz den mit angefochtenem Entscheid vom 15. Mai 2023 verfügten Zwangsanschluss mit Wiedererwägungsverfügung vom 4. Juli 2023 aufgehoben hat,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 13. Juli 2023 (Poststempel) ausgeführt hat, sie ziehe ihre "Einsprache" gegen die Verfügung vom

15. Mai 2023 zurück, wobei sie ihre Beschwerde vom 27. Mai 2023 (Poststempel) fälschlicherweise als "Einsprache" bezeichnet hat, dass die Beschwerdeführerin somit schriftlich und vorbehaltlos den Rückzug ihrer Beschwerde erklärt hat,

dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt,

C-3065/2023

dass die Vorinstanz eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG ist, zumal sie öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40]),

dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist und vorliegend – was das Sachgebiet angeht – keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32 VGG), auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 27. Mai 2023 (Poststempel) einzutreten ist, dass zufolge des am 13. Juli 2023 (Poststempel) schriftlich und vorbehaltlos erklärten Rückzugs das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen sind, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien bemisst (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE), dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwands des Bundesverwaltungsgerichts jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a VGKE), dass daher der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).

C-3065/2023

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

C-3065/2023

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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