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C-304/2013 • BVGer C-304/2013 KI-generiert

Late Appeal Against Widow's Pension Dismissed

Geschäftsnummer C-304/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a decision regarding a widow's pension because the appeal was filed late. The court found that handing the appeal to a private courier service in the US was not a valid way to meet the filing deadline in Switzerland, and the appellant had not proven timely submission. The original decision's appeal instructions accurately reflected the legal requirement for submitting appeals by the deadline to the relevant authority or through the Swiss postal service.

Legislator-Regeste

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Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 33 Bst, Art. 39 Abs. 1 ATSG, Art. 39 Rz, Art. 38 Abs. 1 ATSG; Late Appeal Against Widow's Pension Dismissed: The court found that handing the appeal to a private courier service in the US was not a valid way to meet the filing deadline in Switzerland, and the appellant had not proven timely submission. The original decision's appeal instructions accurately reflected the legal requirement for submitting appeals by the deadline to the relevant authority or through the Swiss postal service.

Schlagwörter

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Witwenrente verspätete Eingabe Rentensistierung Abberufung des Willensvollstreckers Übertragung des Rentenanspruchs Beschwerdelegitimation Rente | Witwenrente, Einspracheentscheid der SAK vom 29. November 2012

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 39 Abs. 1 ATSG

The provision dictates the requirements for timely submission of appeals, which was central to the court's decision to dismiss the appeal.

Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

This article is cited as the legal basis for not entering a plea in the single-judge procedure.

Art. 85bis Abs. 2 AHVG

This provision states that no procedural costs are to be levied, which is reflected in the court's order.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-304/2013

Urteil vom 23. August 2013

Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Witwenrente, Einspracheentscheid der SAK vom 29. November 2012.

C-304/2013

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) mit Entscheid vom 29. November 2012 (SAK-act. 53/7-9) die von A._______ erhobene Einsprache abwies und damit die Verfügung vom

7. Juli 2011 bestätigte, wonach ihr weiterhin eine Witwenrente auszurichten ist (SAK-act. 24),

dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diesen Einspracheentscheid mit (undatierter) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingangsstempel: 21. Januar 2013) anfocht und die Ausrichtung einer vollen Altersrente beantragte (act. 1),

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Februar 2013 (act. 3) weitere Unterlagen nachreichte,

dass sich die Vorinstanz mit Schreiben vom 25. April 2013 (act. 9) vernehmen liess und den Antrag stellte, mangels Einhaltung der Rechtsmittelfrist sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 10. Mai 2013 (act. 11) geltend machte, sie sei in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Übergabe der Beschwerde an die ausländische Post bzw. den privaten Kurierdienst nicht fristwahrend sei, und dass sie seitens der Vorinstanz auf die Möglichkeit zur Einspracheerhebung per Postkurier aufmerksam gemacht worden sei, dass die Vorinstanz mit Replik vom 21. Juni 2013 (act. 14) an ihrem Antrag festhielt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, wozu auch die SAK gehört (Art. 33 Bst. d VGG), dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Renten nach Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund

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Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass die Beschwerde gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen ist,

dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 39 Abs. 1 ATSG), dass diese Gesetzesvorschrift in der Rechtsmittelbelehrung wörtlich wiederzugeben ist, damit sich die Verwaltung darauf berufen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_339/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.2 mit Hinweisen), dass zudem gemäss Art. 19 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.336.1) ein Rechtsmittel, das innerhalb einer bestimmten Frist bei einem Träger des einen Vertragsstaates einzureichen ist, als fristgerecht eingereicht gilt, wenn es innert der gleichen Frist bei einem entsprechenden Träger des anderen Vertragsstaates eingereicht wird, wobei die freiwillige Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung von diesem Abkommen nicht erfasst wird (Ziff. 2 des Schlussprotokolls),

dass somit weder Art. 39 Abs. 1 ATSG noch der erwähnte Staatsvertrag die Aufgabe der Beschwerde bei der ausländischen Post oder einem privaten Kurierdienst als fristwahrend bezeichnen, dass die Beweislast für die Einhaltung der Frist diejenige Partei trägt, die daraus Folgen ableiten will, weshalb die versicherte Person die rechtzeitige Einreichung der Beschwerdeschrift nachzuweisen hat, während der Behörde der Zustellnachweis hinsichtlich der Verfügung obliegt (UELI KIE- SER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 39 Rz. 5), dass die angefochtene Verfügung – wie von der Rechtsprechung gefordert – den Wortlaut von Art. 39 Abs. 1 ATSG wörtlich wiedergibt und deshalb eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält,

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dass die angefochtene Verfügung gemäss aktenkundigem Rückschein (SAK-act. 50) dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2012 eröffnet wurde,

dass damit die 30-tägige Beschwerdefrist am 4. Dezember 2012 zu laufen begann (Art. 38 Abs. 1 ATSG) und unter Berücksichtigung des Fristenstillstands während der Gerichtsferien vom 18. Dezember bis und mit

2. Januar (Art. 38 Abs. 4 Bst. c ATSG) am 18. Januar 2013 ablief, dass die am 17. Januar 2013 erfolgte Aufgabe der Beschwerde beim privaten US-amerikanischen Kurierunternehmen FedEx zulässig ist, nach dem Gesagten aber nicht als fristwahrend gilt, dass die Vorinstanz keine anderslautende Information erteilte (vgl. act. 11.4),

dass die Einhaltung der Frist im Sinne von Art. 39 Abs. 1 ATSG folglich nicht nachgewiesen ist,

dass somit die beim Bundesverwaltungsgericht am 21. Januar 2013 eingereichte Beschwerde verspätet ist,

dass kein Gesuch um Wiederherstellung der Frist nach Art. 41 ATSG gestellt wurde und auch kein Grund für eine Fristwiederherstellung ersichtlich ist,

dass folglich auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Patrizia Levante

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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