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C-3032/2006 • BVGer C-3032/2006 KI-generiert

Disability Benefits Appeal Timely Due to Non-Receipt of Initial Decision

Geschäftsnummer C-3032/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed a decision denying disability benefits after the initial decision was sent a second time due to non-receipt. The court found that because the initial dispatch of the decision could not be proven, the appeal period did not begin until the second dispatch. Therefore, the appeal was timely, and the case was remanded for a substantive review of the disability claim.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG; Disability Benefits Appeal Timely Due to Non-Receipt of Initial Decision: The court found that because the initial dispatch of the decision could not be proven, the appeal period did not begin until the second dispatch. Therefore, the appeal was timely, and the case was remanded for a substantive review of the disability claim.

Schlagwörter

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Invalidenversicherungsleistungen Kontrollfrist Beschwerdelegitimation Sozialversicherungsstreitigkeit Anspruchsvoraussetzung für Versicherungsleistungen Überprüfung der Invalidenrente Invalidenversicherung (Übriges) | IV

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 48 Abs. 1 VwVG

The court confirmed the appellant's standing to appeal, as she was directly affected by the decision and had a legitimate interest in its annulment.

Art. 50 Abs. 1 VwVG

The court found that the appeal was filed in time.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

The court found that the appeal was filed in the correct form.

Art. 56 ff. ATSG

The court considered the ATSG in relation to the timeliness and form of the appeal.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

The court ruled that no legal costs or party compensation should be awarded.

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Volltext

072_d

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-3032/2006 {T 0/2}

Urteil vom 22. August 2007

Mitwirkung: Richterin Franziska Schneider (Vorsitz);

Richter Stefan Mesmer und Johannes Frölicher;

Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.

X._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz

betreffend Invalidenrente

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) mit Verfügung vom 16. November 2005 das Leistungsbegehren der deutschen Staatsangehörigen X._______ wegen Fehlens einer anspruchsbegründenden Invalidität abgewiesen hat; dass sich anlässlich telefonischer Abklärungen durch die IV-Stelle mit der Stadtverwaltung Y._______ vom 30. Januar 2006 ergab, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 16. November 2005 nicht erhalten hatte; dass der Beschwerdeführerin gleichentags eine Kopie der Verfügung vom 16. November 2005 übermittelt wurde; dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Februar 2006 Einsprache gegen diese Verfügung erhoben hat; dass die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2006 die Einsprache mit der Begründung, die Einsprache sei verspätet eingereicht worden, abgewiesen hat; dass die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2006 mit Beschwerde vom 8. November 2006 bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurskommission) angefochten und nochmals geltend gemacht hat, sie habe die Originalverfügung vom 16. November 2005 nie erhalten und nach Erhalt der Kopie sofort Einsprache erhoben; dass das Bundesverwaltungsgericht, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am

1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekursoder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel übernimmt, wobei das neue Verfahrensrecht anwendbar ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32); dass es gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und zu den Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG auch die IV-Stelle gehört, welche Verfügungen im Bereich der Festsetzung von IV-Renten erlässt (Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]); dass die Beschwerdeführerin zweifellos zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert ist, da sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und an deren Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG); dass die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht eingereicht wurde und somit auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1); dass das Bundesverwaltungsgericht den Parteien am 9. August 2007 die

Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gab und keine Ausstandsbegehren eingegangen sind; dass die IV-Stelle anlässlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2006 ausgeführt hat, dass sie es versäumt habe, im Zeitpunkt der Geltendmachung der Nichtzustellung der Originalverfügung den

Sachverhalt durch eine postalische Nachforschung abzuklären und wegen Zeitablaufs eine solche nicht mehr möglich sei und es deshalb hinsichtlich der Frage der Zustellung der Originalverfügung bei der Beweislosigkeit verbleibe; dass die IV-Stelle aus diesen Gründen die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Gutheissung der Beschwerde mit Rückweisung der Akten zum Erlass eines materiellen Einspracheentscheids beantragt hat; dass die Beschwerdeführerin die Einhaltung der 30-tägigen Rechtsmittelfrist, die Verwaltung hingegen die erfolgte Zustellung ihrer Verfügung zu beweisen hat; dass vorliegend nicht nachgewiesen werden kann, dass der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 16. November 2005 zugestellt wurde; dass mangels Zustellungsnachweises betreffend die Ersatzzustellung der Verfügung vom 16. November 2005 die Rechtsmittelfrist mit der Zweitzustellung derselben Verfügung am 30. Januar 2006 frühestens am 1. Februar 2006 zu laufen begann; dass damit die Rechtsmittelfrist als eingehalten zu erachten ist; dass demnach die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung der Einsprache vom 13. Februar 2006 gegen die Verfügung vom 16. November 2005 an die Vorinstanz zurückzuweisen ist; dass die IV-Stelle im Rahmen einer neuen Verfügung über das Leistungsbegehren zu befinden hat; dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind; dass der Beschwerdeführerin, die sich anwaltlich nicht vertreten liess und der auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Einspracheentscheid vom 31.

Oktober 2006 wird aufgehoben.

2. Die Akten gehen zur materiellen Beurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird eröffnet:

– der Beschwerdeführerin (einschreiben, mit Rückschein)

– der Vorinstanz (Ref-Nr._______) (Gerichtsurkunde)

– dem Bundesamt für Sozialversicherung (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Franziska Schneider Sabine Uhlmann

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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