Moot Pension Revision Appeal Following Withdrawal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual appealed a decision denying their request for a pension revision, and although the administrative court acknowledged its jurisdiction and instructed the appellant to improve their filing and pay a deposit, the appellant subsequently withdrew their appeal, leading the court to close the proceedings as moot and waive costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 31 VGG, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 32 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst; Moot Pension Revision Appeal Following Withdrawal: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertBasis for the discontinuance of proceedings due to withdrawal of the appeal.
Allows for the waiver of costs when an appeal is resolved without significant court effort due to withdrawal.
Determines that no party compensation is awarded in this case.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-3024/2019
Abschreibungsentscheid vom 24. Juni 2019
Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien A._______, (Serbien), vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand IV, Rentenrevision; Verfügung der IVSTA vom 17. Mai 2019.
C-3024/2019
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz oder IVSTA) mit Verfügung vom 17. Mai 2019 das Revisionsgesuch von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) abgewiesen und seinen weiteren Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestätigt hat, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 31. Mai 2019 bei der IVSTA ein Wiedererwägungsgesuch stellte und im gleichen Schreiben die Vorinstanz bat, bei einem allfälligen Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch dieses direkt ans Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde weiterzuleiten, und diesbezüglich Beschwerdeanträge stellte (Beschwerdeakte mit Beilagen [B-act.] 1), dass die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2019 am 14. Juni 2019 mit Beilagen zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (B-act. 2),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2019 aufforderte, innert fünf Tagen ab Erhalt eine Beschwerdeverbesserung im Sinne der Erwägungen einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass es den Beschwerdeführer weiter aufforderte, innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (B-act. 3),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 20. Juni 2019 die Beschwerde vom 31. Mai 2019 zurückgezogen hat (B-act. 5), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass damit die Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses entfällt,
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dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass vorliegend keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Dispositiv: siehe nächste Seite)
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieser Entscheid geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben, Beilage: Doppel der Rückzugserklärung)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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