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C-3000/2020 • BVGer C-3000/2020 KI-generiert

Manufacturer Withdraws Contamination Warning Lawsuit, Proceedings Dismissed

Geschäftsnummer C-3000/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An administrative body issued a public warning about potential contamination in two food products, advising consumers not to consume them. The product manufacturer filed a complaint seeking the withdrawal and correction of the warning, and compensation for damages. The court initially denied a request for provisional measures, prioritizing public health over the manufacturer's interest. Subsequently, the manufacturer withdrew the complaint, leading the administrative court to dismiss the proceedings as moot. Given the withdrawal, no court costs or party compensation were awarded.

Legislator-Regeste

Amtlich

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände | Lebensmittelsicherheit, Getreidebeikost "B._______" und "C._______"; öffentliche Warnung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen vom (...)

Schlagwörter

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Lebensmittelkontaminant Verwaltungsbeschwerde Rückzug der Zivilklage Produktsicherheit Löschung der Marke Mängelrüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

Used to discontinue the appeal proceedings due to withdrawal of the appeal.

Art. 6 Bst. a VGKE

Used to waive the levying of procedural costs when an appeal is settled without significant effort due to withdrawal.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-3000/2020

Abschreibungsentscheid vom 12. August 2020

Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.

Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Karola Krell Zbinden, Rechtsanwältin, Food Lex, Effingerstrasse 6A, 3011 Bern, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Lebensmittelsicherheit, Getreidebeikost "B._______ und "C._______; öffentliche Warnung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen vom (…)

C-3000/2020

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) am (…) eine öffentliche Warnung ("Öffentliche Warnung: Enterobakterien [Cronobacter sakazakii] in D._______") publiziert hat, in der sie die Empfehlung ausspricht, die von der Warnung betroffenen Produkte (B._______; Lotnummer: (…), Mindesthaltbarkeitsdatum: 19.07.2021] und "C._______; Lotnummer: (…); Mindesthaltbarkeitsdatum: 13.10.2021] nicht zu konsumieren (Beschwerdeakten [B-act. 1 Beilage 1), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Juni 2020 an das Bundesverwaltungsgericht um Rücknahme der öffentlichen Warnung des BLV vom (…) (Ziff. 1), um Widerruf und Richtigstellung der öffentlichen Warnung in einer öffentlichen Stellungnahme (Ziff. 2) und um Verpflichtung des BLV, der Beschwerdeführerin jeden durch die öffentliche Warnung direkt oder indirekt entstandenen Schaden zu ersetzen, ersucht (Ziff. 3) und in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Rücknahme der öffentlichen Warnung und die Gegendarstellung gemäss Rechtsbegehren 1. und 2. per sofort umzusetzen (Ziff. 4) (B- act. 1),

dass mit Verfügung vom 10. Juni 2020 der sinngemässe Antrag auf Anordnung superprovisorischer Massnahmen abgewiesen wurde mit der Begründung die öffentlichen Interessen an einem Schutz vor gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln überwiege das private Interesse an einem weiteren Vertrieb der streitgegenständlichen Produkte ohne Belegung mit einer öffentlichen Warnung (B-act. 2),

dass die mit eingeschriebener Postsendung zugestellte Zwischenverfügung vom 10. Juni 2020 von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt wurde (B-act. 5),

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

C-3000/2020

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Juli 2020 die Beschwerde zurückzog (B-act. 6),

dass das Beschwerdeverfahren aufgrund des Rückzugs der Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist (Art.

23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass nach dem vorliegenden Verfahrensausgang weder die Beschwerdeführerin (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario) noch die Vorinstanz (Art. 7 Abs.

3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung haben.

C-3000/2020

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

– das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tatjana Bont

C-3000/2020

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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