Failure to Pay Cost Advance Grounds for Appeal Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court did not admit the appeal because the appellant failed to pay the requested cost advance within the deadline. The appellant had appealed a decision to seize and destroy doping substances, agreeing to the seizure but not the associated costs. The court found it had jurisdiction, but the appellant's failure to pay the advance, after being duly notified, meant the appeal could not proceed. However, due to specific circumstances, no court costs were levied.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 33 Bst, Art. 63 Abs. 4 VwVG; Failure to Pay Cost Advance Grounds for Appeal Dismissal: The appellant had appealed a decision to seize and destroy doping substances, agreeing to the seizure but not the associated costs. The court found it had jurisdiction, but the appellant's failure to pay the advance, after being duly notified, meant the appeal could not proceed. However, due to specific circumstances, no court costs were levied.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was used to dismiss the appeal because the cost deposit was not paid within the deadline.
This provision was used to waive the collection of procedural costs.
This provision was used to deny a party's claim for compensation.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-2999/2026
Urteil vom 6. Juli 2026
Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Vera Häne.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz.
Gegenstand Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 15. April 2026).
C-2999/2026
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (im Folgenden: Vorinstanz) nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 15. April 2026 die Einziehung und Vernichtung der vom Zollinspektorat am 15. Januar 2026 zurückgehaltenen, an A._______ adressierten Dopingmittel (1 Ampulle B._______ + C._______ (Substanz: D._______, 10 mg) verfügt sowie eine Gebühr in der Höhe von Fr. 400.– erhoben hat (BVGer-act. 6 Beilage 4),
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 28. April 2026 (Poststempel) Beschwerde erhoben hat und mitteilte, dass er die Einziehung und Vernichtung der betroffenen Produkte akzeptiere, nicht jedoch die auferlegten Kosten (BVGer-act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Behörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgesetzes [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6302/2013 vom 14. September 2015 [in BVGE 2015/46 nicht publizierte] E. 1.2), dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2026 aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten bis spätestens am 12. Juni 2026 zu leisten (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3),
dass diese Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer nach erster erfolgloser Zustellung und Abgabe einer Abholungseinladung am 21. Mai 2026 am Schalter gegen Unterschrift übergeben wurde (vgl. Empfangsbestätigung der Post, BVGer-act. 3),
C-2999/2026
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 4), dass er auch nicht um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber zu verzichten ist,
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-2999/2026
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Vera Häne
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: