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C-2997/2021 • BVGer C-2997/2021 KI-generiert

Pharma Company v. Government: Mootness and Costs After Appeal Withdrawal

Geschäftsnummer C-2997/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A pharmaceutical company challenged a governmental decision to lower the prices of its drug, but later withdrew its appeal. The administrative court ruled that the case was moot due to the withdrawal, absolved the company of procedural costs, and ordered the refund of its security deposit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Spezialitätenliste | Krankenversicherung, Spezialitätenliste, Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre im Jahr 2018 beim Arzneimittel A._______, Verfügung BAG vom 28. Mai 2021

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Sicherheitsleistung Arzneispezialitäten Widerrufsrecht Minderungsrecht Nichtigkeitserklärung des Patents

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

Used to declare the appeal proceedings closed due to withdrawal.

Art. 6 Bst. a VGKE

Allows for waiving costs when a case is resolved by withdrawal without significant effort.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

States that no party compensation is to be awarded.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-2997/2021

Abschreibungsentscheid vom 27. Januar 2022

Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien X._______ GmbH, vertreten durch Dr. med. et lic. iur. Andreas Wildi, Rechtsanwalt, und Annemarie Lagger, Rechtsanwältin, Walder Wyss AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Gesundheit, Vorinstanz.

Gegenstand Krankenversicherung, Spezialitätenliste, Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre im Jahr 2018 beim Arzneimittel A._______, Verfügung BAG vom 28. Mai 2021.

C-2997/2021

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Gesundheit (im Folgenden: BAG oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 21. September 2018 erstmals eine Senkung der Preise des Arzneimittels A._______ im Rahmen der Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre im Jahr 2018 verfügt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht die von der X._______ GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil C-6115/2018 vom 7. Mai 2020 gutgeheissen, die Verfügung des BAG vom

21. September 2018 aufgehoben, und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen hat, damit diese im Sinne der Erwägungen über die Preise neu verfüge,

dass die Vorinstanz nach erneuter Überprüfung der Aufnahmebedingungen mit Verfügung vom 28. Mai 2021 die Preise von A._______ abermals gesenkt hat (act. 1, Beilage 1),

dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom

28. Juni 2021 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (act. 1), dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 18. Januar 2022 die Beschwerde vom 28. Juni 2021 zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

C-2997/2021

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Karin Wagner

C-2997/2021

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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