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C-2996/2006 • BVGer C-2996/2006 KI-generiert

Fibromyalgia Claimant Denied Invalidity Pension Due to Lack of Significant Health Deterioration

Geschäftsnummer C-2996/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed an appeal against the denial of an invalidity pension. The court found that the claimant's health condition had not significantly worsened since the last decision denying benefits. The medical evidence did not support a claim of deterioration, and conditions like fibromyalgia, which the claimant suffered from, only exceptionally justify an invalidity pension. The court granted the claimant free legal aid due to her financial situation, as her appeal was not considered hopeless.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 32 VGG, Art. 33 Bst, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 37 VGG, Art. 3 Bst; Fibromyalgia Claimant Denied Invalidity Pension Due to Lack of Significant Health Deterioration: The court found that the claimant's health condition had not significantly worsened since the last decision denying benefits. The medical evidence did not support a claim of deterioration, and conditions like fibromyalgia, which the claimant suffered from, only exceptionally justify an invalidity pension. The court granted the claimant free legal aid due to her financial situation, as her appeal was not considered hopeless.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Gesundheitsverschlechterung Gesundheitsbezogene Angaben finanzielle Unterstützung unentgeltliche Rechtspflege Einstellung von Invalidenrenten Invaliditätsbemessung | Invalidenrente (Verfügung vom 2.10.2006)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 1 VwVG

Used to grant the request for legal aid because the applicant lacked the necessary means and her request was not considered hopeless.

Art. 65 Abs. 2 VwVG

Used to grant the request for legal aid because it was necessary for the applicant to be appointed a lawyer to protect her rights.

Art. 65 Abs. 5 VwVG

Cited in conjunction with Art. 14(2) of the VGKE to determine the appropriate amount for the legal representative's remuneration.

Art. 64 Abs. 2 BGG

Applied analogously to order that the awarded compensation for the legal representative be paid from the court treasury.

Art. 49 VwVG

Cited to outline the grounds on which a party can appeal, including violations of federal law, abuse of discretion, incorrect or incomplete fact-finding, and inappropriateness of the decision.

Art. 37 VGG

Cited to confirm that the proceedings before the Federal Administrative Court are governed by the Administrative Procedure Act (VwVG), unless the VGG provides otherwise.

Art. 3 Abs. 1 lit. b VwVG

Cited to acknowledge that the special provisions of the ATSG take precedence over the VwVG.

Art. 59 ATSG

Cited to establish that the appellant was affected by the contested decision and had a protected interest in its annulment or amendment.

Art. 38 ff. ATSG

Cited to confirm that the appeal was filed within the time limit and in the correct form.

Art. 17 Abs. 1 ATSG

Cited to state that the insurer must proceed analogously to the procedure for revision cases when reviewing a new application after acknowledging the plausibility of a change in the degree of disability.

Art. 43 Abs. 1 ATSG

Cited to confirm the principle that the insurer must conduct necessary investigations and gather required information ex officio.

Art. 31 VGG

Cited to establish the jurisdiction of the Federal Administrative Court to hear appeals against administrative decisions, unless an exception applies.

Art. 32 VGG

Cited as a condition for the Federal Administrative Court's jurisdiction, implying that no exception preventing jurisdiction applied in this case.

Art. 33 lit. d VGG

Cited to identify the IV-Stelle des Bundes für Versicherte im Ausland as a lower instance within the meaning of the VGG.

Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG

Cited to explicitly confirm the jurisdiction of the Federal Administrative Court to hear appeals against decisions of the IV-Stelle.

Art. 53 Abs. 2 VGG

Cited to confirm that the new procedural law is applicable to appeals pending before the Federal Administrative Court.

Art. 5 VwVG

Cited as the basis for appeals against administrative decisions that fall under the jurisdiction of the Federal Administrative Court.

Art. 87 Abs. 4 IVV

Cited to explain the conditions under which a new application for benefits is examined after a pension has been denied due to insufficient disability.

Art. 17 Abs. 1 ATSG

Cited in the context of revision cases to establish that a change in the degree of disability requires a change in the factual circumstances.

Art. 133 V 108

Cited as a precedent stating that revision principles also apply to new application procedures.

BGE 130 V 71

Cited multiple times to support the procedural aspects of reviewing new applications for disability benefits, including the duty of inquiry and the comparison of factual circumstances.

BGE 112 V 371

Cited as precedent stating that a different assessment of essentially unchanged facts is irrelevant in revision proceedings.

BGE 132 V 65

Cited as precedent stating that fibromyalgia, like persistent somatoform pain disorder, can only justify disability in exceptional cases.

BGE 133 V 504

Cited in the context of determining the classification of the insured person as full-time, part-time, or non-working, though this issue was left unresolved.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung III C-2996/2006/frj/fas {T 0/2}

Urteil vom 12. Februar 2008

Besetzung Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Eduard Achermann, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.

Parteien F._______, vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer, Aeschenvorstadt 67, Postfach, 4010 Basel, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenrente (Verfügung vom 2. Oktober 2006).

C-2996/2006

Sachverhalt:

A. Die 1966 geborene, in ihrem Heimatland Spanien wohnende, F._______ war von 1986 bis 1994 in der Schweiz als Fabrikarbeiterin erwerbstätig und obligatorisch bei der schweizerischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert gewesen (IV-Akt. 17). Nachdem sich die Versicherte im Dezember 1994 zum Leistungsbezug angemeldet hatte (IV-Akt. 1), ermittelte die IV-Stelle Basel-Land aufgrund eines Schulter-Arm-Syndroms links im Rahmen einer Algodystrophie und eines chronischen cervicospondylogenen Schmerzsyndroms eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (IV- Akt. 13) und sprach ihr mit Verfügung vom 14. März 1996 eine ganze Rente ab dem 1. Dezember 1994 zu (IV-Akt. 19). Im Mai 1999 überwies die IV-Stelle Basel-Landschaft die Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle), nachdem die Versicherte in ihr Heimatland Spanien zurückgekehrt war (IV-Akt. 45). Im Rahmen der 2001 eingeleiteten Rentenrevision holte die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten bei der Medas Tessin (vom 6. November 2002) ein, welches der Versicherten eine 75% Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit einer Fabrikoder Reinigungsangestellten sowie als Hausfrau attestierte (IV-Akt. 66, S. 11). Die von der IV-Stelle am 3. Juli 2003 verfügte, revisionsweise Aufhebung der Rente ab dem 31. August 2003 (IV- Akt. 77; Einspracheentscheid vom 10. September 2003, IV-Akt. 89), wurde letztinstanzlich vom Eidgenössischen Versicherungsgericht bestätigt (Urteil vom 6. Juli 2004, IV-Akt. 96).

B. Am 27. Mai 2005 meldete sich F._______ über den spanischen Versicherungsträger erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akt. 97). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und holte zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts über den spanischen Versicherungsträger den ausführlichen ärztlichen Bericht (Formular E 213) vom

21. September 2005 ein (IV-Akt. 108). Weiter lagen ihr zwei Berichte des Dr. A._______, Hospital V._______, vom 29. April 2005 (IV- Akt. 106) und vom 17. März 2006 (IV-Akt. 109) sowie ein handschriftliches Attest vom 16. März 2006 (Dictamen Médico, IV-Akt. 110) vor. Nachdem die Verwaltung die Stellungnahme des IV-Stellenarztes Dr. H._______ (Bericht vom 11. Juli 2006, IV-Akt. 112) eingeholt hatte, wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. Oktober 2006 ab (IV-Akt. 120).

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C. Gegen diese Verfügung liess F._______, vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer, am 27. Oktober 2006 bei der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für Personen im Ausland Beschwerde führen und folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Die Verfügung vom 2.10.2006 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei eine Dreiviertelsrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 60% zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung zusätzlicher Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 5. Bei Obsiegen sei der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Bericht von Dr. A._______ vom 17. März 2006 belege eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, weil neu auch Beeinträchtigungen der rechten Schulter vorlägen. Die Beschwerdeführerin sei – wenn überhaupt – höchstens noch in der Lage, halbtags erwerbstätig zu sein. Weiter sei der Invaliditätsgrad durch Einkommensvergleich zu ermitteln.

D. Mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2006 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Die in der Beschwerde vorgebrachte Beeinträchtigung der rechten Schulter sei nicht ein neues Leiden, vielmehr sei diese Problematik bereits im Medas-Gutachten vom September 2002 erwähnt und berücksichtigt worden. Im Bericht vom März 2006 sei zwar erstmals eine gewisse überlastungsbedingte Verschlechterung angegeben, diese sei aber weder nachvollziehbar beschrieben, noch eine zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit angegeben worden.

E. Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über.

F. In der Replik vom 7. Februar 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und rügte insbesondere eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, weil die IV-Stelle die Auswirkungen des verschlechterten Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit nicht untersucht habe.

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G. Mit Duplik vom 5. April 2007 reichte die IV-Stelle eine Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 2. April 2007 ein, wonach die Arbeitsfähigkeit gegenüber der Medas-Beurteilung im Wesentlichen gleich geblieben sei, und schloss auf Abweisung der Beschwerde.

H. Auf Aufforderung des Gerichts reichte die Beschwerdeführerin am

3. Juli 2007 die Angaben über die finanziellen Verhältnisse betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.

I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekursoder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die IV-Stelle des Bundes für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen.

1.2 Angefochten ist eine Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland betreffend Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bun-

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desverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (wie schon vor der Rekurskommission AHV/IV) richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; zur Rechtslage bis Ende Dezember 2006 vgl. aArt. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit aArt. 85bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).

2.1 Die Beschwerde wurde fristund formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des ihre Einsprache abweisenden Entscheides ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

3. Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden gesetzlichen Grundlagen darzulegen.

3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier:

22. Juni 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulie-

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rungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung (BGE 130 V 343). Weiter sind die mit der 4. IV-Revision am

1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) anwendbar.

Die Beschwerdeführerin ist spanische Staatsangehörige, weshalb auch das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) mit den gemäss Art. 8 FZA in Verbindung mit Art. 15 FZA anwendbaren Rechtsvorschriften zu beachten ist.

3.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.).

Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Zu vergleichen ist dabei der

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Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, d.h. hinsichtlich der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (siehe Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – welche gleichermassen für das Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE

133 V 108 E. 5.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 658/05 vom 27. März 2006 E. 4.4) – ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70

S. 204 E. 3a).

3.3 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG nimmt der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Der Untersuchungsgrundsatz gilt auch im Revisionsoder Neuanmeldungsverfahren, sofern der Eintretenstatbestand der massgeblichen Tatsachenveränderung glaubhaft gemacht worden ist (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

4. Streitig und im vorliegenden Verfahren in erster Linie zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen September 2003 (Einspracheentscheid betreffend Aufhebung der Rente) und Oktober 2006 (streitige Verwaltungsverfügung) erheblich verschlechtert hat.

4.1 Die Verwaltung hat sich bei ihrem rentenaufhebenden Entscheid im Jahr 2003 massgeblich auf das polydisziplinäre Gutachten der Medas-Tessin vom 6. November 2002 abgestützt, welchem das Eidgenössische Versicherungsgericht vollen Beweiswert zuerkannte (Urteil I 123/04 vom 6. Juli 2004 E. 3). Aus diesem Gutachten geht hervor, dass die Schmerzen im linken Arm, dem Schultergürtel und die Rückenschmerzen nicht aufgrund objektiv nachweisbarer Befunde (im Sinne von Veränderungen am Bewegungsapparat bzw. an Gelenken oder Muskeln und in neurologischer Hinsicht) erklärt werden konnten.

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Auch ein entzündliches Krankheitsgeschehen wurde ausgeschlossen. Bei der Versicherten zeigten sich die für ein Fibromyalgiesyndrom typischen diffusen Schmerzen, wobei alle tender-points positiv seien. Weiter sei die Entwicklung einer Generalisierung der Symptomatik erkennbar. Aus rheumatologischer Sicht sei die Versicherte zu 75% arbeitsfähig, sowohl als Fabrikund Reinigungsangestellte wie auch im Haushalt. Aus psychiatrischer Sicht bestehe weder eine relevante Störung noch eine Arbeitsunfähigkeit (IV-Akt. 66).

4.2 Der IV-Stellenarzt Dr. H._______ hielt im Bericht vom 11. Juli 2006 gestützt auf den mit dem Formular E 213 eingeholten Arztbericht und die übrigen medizinischen Unterlagen fest, die im Rahmen der Neuanmeldung geklagten Beschwerden seien dieselben wie anlässlich der Medas-Begutachtung im Jahr 2002. Die medizinische Situation sei unverändert; die Einschränkung im Haushalt betrage weit unter 40%, diejenige als Fabrikarbeiterin weiterhin maximal 25% (IV-Akt. 112). In seinem Bericht vom 2. April 2007 (Duplikbeilage) führte er zu dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht von Dr. A._______ vom

17. März 2006 aus, darin werde klar beschrieben, dass keine entzündlichen Zeichen an der rechten Schulter vorlägen, die Beweglichkeit in Ordnung sei und auch kein Impingment vorläge; weiter werde ein normales MRI zitiert. Damit werde klar belegt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Beschwerden an der rechten Schulter für leichte bis mittelschwere Arbeiten nicht eingeschränkt sei. Das Beschwerdebild passe – zusammen mit den früher angegebenen Beschwerden – zu einem weichteilrheumatischen Bild, bei dem objektivierbare Einschränkungen und Befunde nicht nachweisbar seien. Es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass sich seit der Medas-Begutachtung im Jahr 2002 etwas relevantes verändert habe, weshalb für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit weiterhin darauf abgestellt werden könne.

4.3 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes lässt sich, wie der IV-Stellenarzt ausführte, aus den Berichten von Dr. A._______, Hospital V._______, nicht ableiten. Dr. A._______ führte in den beiden Berichten vom

29. April 2005 (IV-Akt. 106) und vom 17. März 2006 (IV-Akt. 109) zur Untersuchung der rechten Schulter Folgendes aus: „No signos inflamatorios locales. Dolor a la palpación en corredera bicipital. Hobe negativo. Impingement negativo. Yergasson +. Speed +.“ Dieses Untersuchungsergebnis entspricht exakt dem Wortlaut der im Jahr

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2001 und 2002 von Dr. B._______, Hospital V._______, verfassten Berichte (IV-Akt. 55 und 63). Auch die klinische Beurteilung ist im Wesentlichen gleich geblieben. Im Übrigen wird in allen Berichten des Hospital V._______ von einem schlechten Verlauf mit persistierenden Schmerzen berichtet, wobei die Schmerzen im Bereich der Arme auf die Fibromyalgie zurück geführt werden.

4.4 Bei diesem Ergebnis durfte die Verwaltung ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes von weiteren Abklärungen absehen und eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneinen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, die erhebliche Verschlechterung ergebe sich durch die Fibromyalgie, sei ergänzend noch darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung eine Fibromyalgie

– wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung – nur ausnahmsweise eine Invalidität zu begründen vermag (BGE 132 V 65).

4.5 Da eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen ist, kann die Frage, ob die Versicherte als Vollzeit-, Teilzeitoder Nichterwerbstätige zu qualifizieren wäre (vgl. BGE 133 V 504), offen bleiben. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

5. Zu prüfen bleibt noch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

5.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werden. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Partei ein Anwalt bestellt werden, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist.

5.2 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der eingereichten Unterlagen ausgewiesen, ist sie doch ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage, die Prozesskosten zu bestreiten (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Der fünfköpfigen Familie steht nur das Einkommen des Ehemannes von 1'141.- Euro zur Verfügung (zur Berücksichtigung der Einkommen beider Ehegatten siehe BGE 115 Ia 193 E. 3a).

Prozessbegehren sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c, BGE 122 I 5 E. 4a) beträchtlich

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geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Einlegung des Rechtsmittels entschliessen oder aber davon absehen würde, soll doch eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I

129 E. 2.3.1 mit Hinweis). Vor diesem Hintergrund kann das Begehren der Beschwerdeführerin nicht als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist. Da die Beschwerdeführerin zudem nicht in der Lage war, ihre Rechte in ausreichendem Masse selber wahrzunehmen, ist auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutzuheissen.

5.3 Mangels Kostennote ist die Entschädigung des Rechtsvertreters nach Ermessen, unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Anwaltsaufwandes festzusetzen (Art. 65 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine Entschädigung von pauschal Fr. 1'500.- (inkl. MWSt.) als angemessen. Diese Entschädigung ist aus der Gerichtskasse zu leisten (Art. 64 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] in analoger Anwendung). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 65 Abs. 4 VwVG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt.

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Advokat Heiner Schärrer wird für das vorliegende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zum amtlichen Beistand ernannt und infolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird ihm eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)

- die schweizerische Mobiliar, Nyon (Ref-Nr. ...)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Johannes Frölicher Susanne Fankhauser

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Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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