Old-Age Pension Denied Due to Insufficient Contributions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that a claimant is not entitled to an old-age pension because they did not meet the minimum one-year contribution period required by Swiss law. Although the claimant argued that seven months should be sufficient based on EU standards, the court found that their individual account only showed seven months of contributions. Furthermore, a social security agreement between Switzerland and the claimant's country of origin did not grant them an entitlement to an old-age pension. Therefore, the administrative decision denying the pension was upheld.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 33 Bst, Art. 85bis Abs. 3 AHVG, Art. 85bis Abs. 2 AHVG, Art. 6 Bst; Old-Age Pension Denied Due to Insufficient Contributions: Although the claimant argued that seven months should be sufficient based on EU standards, the court found that their individual account only showed seven months of contributions. Furthermore, a social security agreement between Switzerland and the claimant's country of origin did not grant them an entitlement to an old-age pension. Therefore, the administrative decision denying the pension was upheld.
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This article is cited for the decision not to levy any court costs.
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Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l ad m in is tr at if fé d ér al
Tribu na le a m mi ni st r at ivo fed er al e
Tribu na l ad m in is tr at iv fed er al
Abteilung III C-2982/2008 {T 0/2}
Urteil vom 9. Februar 2010
Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand Altersrente, Verfügung vom 17. März 2008.
C-2982/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) mit Einspracheverfügung vom 17. März 2008 das Begehren des Beschwerdeführers auf eine Altersrente mangels einjähriger Beitragsdauer abwies, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung am 3. Mai 2008 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass das Gericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die SAK als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist,
dass die Beschwerde fristund formgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, so dass auf das Rechtsmittel einzutreten ist,
dass vorliegend umstritten ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) hat,
dass Anspruch auf eine ordentliche Altersoder Hinterlassenenrente rentenberechtigte Personen haben, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]), dass der Beschwerdeführer gemäss dem massgebenden Auszug des Individuellen Kontos (IK) lediglich während 7 Monaten im Jahr 1970 die obligatorischen Beiträge an die AHV bezahlt hat, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, in allen EU-Staaten sei eine Zeitspanne von 7 Monaten erforderlich, um einen Anspruch auf eine Altersrente zu erhalten. Er habe 7 Monate in
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der Schweiz gearbeitet und nun habe er ein Anrecht auf eine Altersrente,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde somit die von der Vorinstanz aufgeführte Beitragsdauer von 7 Monaten bestätigt und keine zusätzlichen Beitragsmonate geltend gemacht hat, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Montenegro und somit das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.573.1 i.V.m. SR 0.831.109.818.1) anwendbar ist,
dass er aus diesem Abkommen keinen Rechtsanspruch auf Altersrente ableiten kann,
dass der Beschwerdeführer demzufolge mangels einjähriger Beitragszeit keinen Anspruch auf eine Altersrente der AHV hat, so dass die SAK zu Recht das Rentengesuch des Beschwerdeführers am 17. März 2008 abgewiesen hat (vgl. BGE 117 V 261 mit Hinweisen, BGE 110 V
89 E. 4a),
dass sich die Beschwerde vom 17. März 2008 als offensichtlich unbegründet erweist und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG),
dass keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG, Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 3 des Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.02]),
dass der Beschwerdeführer innert Frist und bis heute kein Zustelldomizil angegeben hat, weshalb dieses Urteil im Bundesblatt zu publizieren ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherung
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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