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C-2972/2013 • BVGer C-2972/2013 KI-generiert

Disability Pension Revocation Overturned for Insufficient Assessment

Geschäftsnummer C-2972/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court found that the decision to revoke a disability pension was based on an insufficient factual assessment. Both the claimant and the respondent agency agreed that further specialist medical examinations were necessary. Therefore, the court upheld the appeal, quashed the contested decision, and remanded the case to the agency for further investigation and a new ruling, awarding the claimant legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 33 Bst, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 49 Bst; Disability Pension Revocation Overturned for Insufficient Assessment: Both the claimant and the respondent agency agreed that further specialist medical examinations were necessary. Therefore, the court upheld the appeal, quashed the contested decision, and remanded the case to the agency for further investigation and a new ruling, awarding the claimant legal costs.

Schlagwörter

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Rentenaufhebung Invalidenrente Verfahrenskosten ergänzende medizinische Abklärung Administrativuntersuchung Invaliditätsbemessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 49 Bst. b VwVG

Cited as a ground for appeal due to incomplete determination of the factual basis.

Art. 61 Abs. 1 VwVG

Basis for annulling the appealed decision and remanding the case to the lower instance.

Art. 63 Abs. 2 VwVG

Stipulates that no procedural costs are to be levied in this case.

Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG

Basis for awarding a party compensation to the prevailing appellant.

Art. 10 VGKE

Determines the hourly rate for legal counsel fees when awarding party compensation.

Art. 14 Abs. 2 VGKE

Allows for the determination of party compensation based on the case file in the absence of a cost statement.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-2972/2013

Urteil vom 13. August 2013

Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.

Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann, Dornacherstrasse 10, Postfach, 4603 Olten, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom

17. April 2013.

C-2972/2013

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2013 die Verfügung der IV- Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) vom 17. April 2013 betreffend die revisionsweise Aufhebung ihres Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,

dass das Gericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom

19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,

dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Vorinstanz am 11. Juli 2013 ihre Vernehmlassung vorgelegt und beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 30. Juni 2013 an die Verwaltung zurückzuweisen,

dass der ärztliche Dienst (Dr. B._______) in seiner Stellungnahme festhält, aus medizinischer Sicht seien weitere fachärztliche, orthopädische, allgemeinmedizinische und allenfalls auch psychiatrische Abklärungen angezeigt,

dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde rügt, ihr Gesundheitszustand sei medizinisch ungenügend abgeklärt worden, und daher eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt, dass damit nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass die angefochtene Verfügung vom 17. April 2013 auf einer mangelhaft ermittelten tatbeständlichen Grundlage beruht,

C-2972/2013

dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,

dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG) mit der Anweisung, die erforderlichen zusätzlichen fachärztlichen (orthopädischen, allgemeinmedizinischen und psychiatrischen) Abklärungen durchführen zu lassen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),

dass der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG),

dass die Parteientschädigung mangels Kostennote gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173. 320.2) aufgrund der Akten zu bestimmen ist, dass das einer Partei zu entschädigende Anwaltshonorar sich nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bestimmt, wobei ein anwaltlicher Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 400.- geltend gemacht werden kann (Art. 10 VGKE),

dass im vorliegenden Verfahren das zu entschädigende Anwaltshonorar angesichts des aktenkundigen, notwendigen Anwaltsaufwands auf Fr. 2'000.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 VGKE), dass der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz vom

11. Juli 2013 (samt Anfrage an den ärztlichen Dienst und dessen Stellungnahme vom 30. Juni 2013) zur Kenntnisnahme zuzustellen ist.

C-2972/2013

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. April 2013 aufgehoben und die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, die erforderlichen zusätzlichen fachärztlichen (orthopädischen, allgemeinmedizinischen und psychiatrischen) Abklärungen durchführen zu lassen und anschliessend neu zu verfügen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.

4. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz samt Anfrage an den ärztlichen Dienst und dessen Stellungnahme)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng

C-2972/2013

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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