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C-2948/2010 • BVGer C-2948/2010 KI-generiert

Facilitated Naturalization Denied Due to Criminal Record and Marital Dissolution

Geschäftsnummer C-2948/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A man applied for facilitated naturalization based on his marriage to a Swiss citizen. His application was initially put on hold due to pending criminal proceedings, and later formally suspended at his request. After his wife's death and his remarriage, he reapplied. The authorities denied his application, citing his criminal record and the dissolution of the marital community. The court upheld the denial, finding that his persistent legal issues demonstrated a failure to respect Swiss law, and that the exception for marital dissolution due to the death of a spouse did not apply because the marital community was not intact at the time of death, nor were the other naturalization requirements clearly met.

Legislator-Regeste

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Art. 51 Abs. 1 BüG, Art. 37 VGG, Art. 49 VwVG, Art. 62 Abs. 4 VwVG, Art. 26 BüG, Art. 27 BüG; Facilitated Naturalization Denied Due to Criminal Record and Marital Dissolution: His application was initially put on hold due to pending criminal proceedings, and later formally suspended at his request. After his wife's death and his remarriage, he reapplied. The authorities denied his application, citing his criminal record and the dissolution of the marital community. The court upheld the denial, finding that his persistent legal issues demonstrated a failure to respect Swiss law, and that the exception for marital dissolution due to the death of a spouse did not apply because the marital community was not intact at the time of death, nor were the other naturalization requirements clearly met.

Schlagwörter

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Auflösung der Ehe Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Strafregister Ehehindernis ausländischer Ehegatte bisheriger Rechtsstatus Erleichterte Einbürgerung | Erleichterte Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 51 Abs. 1 BüG
dass Verfügungen des BFM über die Gewährung oder Verweigerung einer erleichterten Einbürgerung mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m.
Art. 37 VGG
dass gemäss Art. 37 VGG sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20.
Art. 49 VwVG
Used to reject the appeal because the challenged decision was not objectionable in light of this provision.
Art. 62 Abs. 4 VwVG
dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen anwendet und gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden ist bzw.
Art. 26 BüG
2), dass nach Art. 26 BüG die erleichterte Einbürgerung voraussetzt, dass der Bewerber in der Schweiz integriert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet,
Art. 27 BüG
dass ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin gemäss Art. 27 BüG ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen kann, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin lebt,
Art. 27 Abs. 1 Bst
November 2008 offenbar ein heftiger Streit zwischen den Ehegatten vorausgegangen war, dass somit auch begründete Zweifel daran bestehen, ob mit dem Hinschied seiner schweizerischen Ehefrau eine intakte eheliche Gemeinschaft aufgelöst wurde, wie sie die Rechtsprechung zu Art. 27 Abs. 1 Bst.
Art. 63 Abs. 1 VwVG
Used to impose costs on the losing appellant.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 49 VwVG

Used to reject the appeal because the challenged decision was not objectionable in light of this provision.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to impose costs on the losing appellant.

Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (SR 173.320.2)

Used to determine the amount of the procedural costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-2948/2010

Urteil vom 29. Mai 2012

Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Lorenz Noli.

Parteien X._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand Erleichterte Einbürgerung.

C-2948/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus dem Irak stammende, 1978 geborene Beschwerdeführer im September 1999 in die Schweiz gelangte und ein Asylgesuch stellte, welchem kein Erfolg beschieden war,

dass sich der Beschwerdeführer am 15. November 2002 in Y._______ mit einer Schweizer Bürgerin verheiratete und ihm gestützt darauf im Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, dass er in seiner Eigenschaft als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin am

21. April 2005 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) ersuchte, dass die Vorinstanz ihm am 27. Juni 2005 mitteilte, er werde die zeitlichen Voraussetzungen frühestens am 20. Februar 2006 erfüllen und man werde das Gesuch bis dahin pendent halten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in einem Schreiben vom

2. Dezember 2005 mitteilte, das Einbürgerungsgesuch werde erst nach Abschluss eines gegen ihn hängigen Strafverfahrens weiter behandelt, dass die Vorinstanz in einem am 3. September 2007 an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben auf eine zwischenzeitlich erfolgte strafrechtliche Verurteilung und zwei laufende Strafverfahren Bezug nahm und ihn anfragte, ob er unter diesen Umständen am Einbürgerungsverfahren festhalten wolle,

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. November 2007 durch einen zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreter darum ersuchen liess, das Verfahren "bis auf weiteres" zu sistieren und in Aussicht stellte, er werde "zu gegebener Zeit auf sein Gesuch zurückkommen", dass die Vorinstanz das Verfahren am 23. November 2007 als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abschrieb und die Gesuchsunterlagen an den Rechtsvertreter retournierte, dass der Beschwerdeführer mit einem an die Vorinstanz gerichteten Formularantrag vom 31. Oktober 2008 zum zweiten Mal um erleichterte Einbürgerung ersuchte,

dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 17. November 2008 überraschend verstarb,

C-2948/2010

dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in einem Schreiben vom

21. Januar 2009 mitteilte, sie werde sein Gesuch "klassieren", da sich sein strafrechtlicher Leumund seit der letzten Beurteilung nicht zum Positiven entwickelt habe,

dass der Beschwerdeführer sein Begehren um erleichterte Einbürgerung mit einem an die Vorinstanz gerichteten Formularantrag vom 17. Dezember 2009 erneuerte,

dass die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung in einer Verfügung vom

19. März 2010 ablehnte,

dass die Vorinstanz sich dabei auf den schlechten strafrechtlichen Leumund des Beschwerdeführers stützte, und offenliess, inwieweit eine erleichterte Einbürgerung nach dem Tod der schweizerischen Ehefrau überhaupt noch in Frage käme,

dass der Beschwerdeführer dagegen mit Rechtsmitteleingabe vom

26. April 2010 sowie Verbesserung vom 17. Mai 2010 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte,

dass die Vorinstanz mit einer Vernehmlassung vom 2. Juni 2010 an der angefochtenen Verfügung festhält und auf Abweisung der Beschwerde schliesst,

dass der Beschwerdeführer – zur Replik eingeladen – mit einer Eingabe vom 4. Juli 2010 (Datum Posttempel) kommentarlos eine Abschrift seiner Beschwerdeverbesserung, diverse Fotos und einen leeren Strafregisterauszug vom 24. November 2006 einreichte, dass er in der Folge noch wiederholt unaufgefordert Eingaben und Belege an das Bundesverwaltungsgericht richtete, dass auf den weiteren Akteninhalt, soweit entscheidserheblich, in den

Erwägungen eingegangen wird,

und zieht in Erwägung,

dass Verfügungen des BFM über die Gewährung oder Verweigerung einer erleichterten Einbürgerung mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art.

31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),

C-2948/2010

dass gemäss Art. 37 VGG sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass der Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert ist und somit auf seine fristund (nach Nachreichung einer Verbesserung) formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 49 VwVG),

dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen anwendet und gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden ist bzw. die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen kann,

dass grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides massgeblich ist (vgl. BVGE 2011/1 E. 2), dass nach Art. 26 BüG die erleichterte Einbürgerung voraussetzt, dass der Bewerber in der Schweiz integriert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet,

dass ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin gemäss Art. 27 BüG ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen kann, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin lebt,

dass gemäss dem Wortlaut und Wortsinn von Art. 27 BüG die dort genannten formellen Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch des Entscheids über die Einbürgerung erfüllt sein müssen,

C-2948/2010

dass deshalb die erleichterte Einbürgerung grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn zum Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch eine eheliche Gemeinschaft nicht mehr besteht (vgl. dazu etwa das Urteil des Bundesgerichts 1C_378/2007 vom 28. April 2008, E. 2), dass die Rechtsprechung und die Verwaltungspraxis im Falle einer Auflösung der ehelichen Gemeinschaft durch den Tod des schweizerischen Ehegatten eine Ausnahme vom genannten Grundsatz zur Vermeidung von Härtefällen zulassen,

dass die Ausnahmeregelung beim Tod des schweizerischen Ehegatten während der Rechtshängigkeit des Einbürgerungsverfahrens zum Tragen kommt, wenn der Gesuchsteller die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und die Nichteinbürgerung für ihn eine unzumutbare Härte darstellen würde,

dass im Falle eines Hinschieds des schweizerischen Ehegatten vor Einreichung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung zu den bereits genannten beiden Voraussetzungen weitere Elemente hinzutreten müssen (vgl. zum Ganzen BGE 129 II 401 E. 2 S. 402 ff.), dass die schweizerische Ehefrau des Beschwerdeführers bereits am

17. November 2008 verschied, weshalb eine erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers nur in Anwendung der dargestellten Ausnahmeregelung möglich ist,

dass der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthaltes in der Schweiz immer wieder in nicht leicht fallender Weise strafrechtlich in Erscheinung trat und so seine Mühe bekundete, die schweizerische Rechtsordnung zu beachten, wie es Art. 26 BüG verlangt, dass an dieser Einschätzung der Einwand des Beschwerdeführers nichts ändert, eigenen Recherchen zufolge sei sein Strafregisterauszug zum Zeitpunkt leer gewesen, in dem er die zeitlichen Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung erstmals erfüllt habe, dass sodann die Vorinstanz am 12. Dezember 2007 vom Versuch der Ehefrau des Beschwerdeführers Kenntnis erhielt, im Kanton Wallis mit einer Frau eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft eintragen zu lassen, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers in einem Schreiben vom

18. Februar 2008 an die Behörden ihres Wohnortes richtete, Scheidungs-

C-2948/2010

absichten äusserte und sich zu den Möglichkeiten einer unentgeltlichen Rechtspflege erkundigte,

dass dem Tod der Ehefrau am 17. November 2008 offenbar ein heftiger Streit zwischen den Ehegatten vorausgegangen war, dass somit auch begründete Zweifel daran bestehen, ob mit dem Hinschied seiner schweizerischen Ehefrau eine intakte eheliche Gemeinschaft aufgelöst wurde, wie sie die Rechtsprechung zu Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG verlangt (vgl. BGE 128 II 97 E. 3.a S. 98 f. mit Hinweisen), dass deshalb keine Rede davon sein kann, die Einbürgerungsvoraussetzungen seien im Falle des Beschwerdeführers offensichtlich erfüllt, dass ferner weder den Vorbringen des Beschwerdeführers noch den Akten Anhaltspunkte entnommen werden können, die auf das Vorliegen einer unzumutbaren Härte hindeuten würden, sollte dem Beschwerdeführer die erleichterte Einbürgerung verweigert werden, dass daher die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und die Verfahrenskosten auf Fr. 1'000.- festzusetzen sind (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

(Dispositiv Seite 7)

C-2948/2010

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieser Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Beilage: Akten K […])

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Lorenz Noli

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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