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C-293/2026 • BVGer C-293/2026 KI-generiert

Disability Insurance Appeal Dismissed for Lack of Original Signature

Geschäftsnummer C-293/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not accept a disability insurance claim appeal because the claimant failed to provide an original handwritten signature on the appeal document, despite being granted an extension and warned of the consequences. The court reasoned that a valid appeal, according to procedural law, requires an original signature, and since the claimant did not rectify this deficiency within the provided timeframe, the appeal could not be processed. Consequently, the court declined to rule on the merits of the appeal and waived any legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 52 VwVG, Art. 21 VwVG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 63 Abs. 1 VwVG; Disability Insurance Appeal Dismissed for Lack of Original Signature: The court reasoned that a valid appeal, according to procedural law, requires an original signature, and since the claimant did not rectify this deficiency within the provided timeframe, the appeal could not be processed. Consequently, the court declined to rule on the merits of the appeal and waived any legal costs.

Schlagwörter

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fehlende Unterschrift Invaliditätsversicherung gültige Reisedokumente Versicherungsleistungsbegehren Neuanmeldung für Invalidenleistungen Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 69 Abs. 1 Bst
dass gegen Verfügungen der IVSTA Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann (Art. 69 Abs. 1 Bst.
Art. 52 Abs. 1 VwVG
b IVG), dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass unter Unterschrift im Sinne von Art.
Art. 52 VwVG
1 VwVG), dass unter Unterschrift im Sinne von Art. 52 VwVG die eigenhändige, handschriftliche Unterzeichnung der Beschwerde verstanden wird, welche im Original vorliegen muss (vgl.
Art. 21 VwVG
Art. 23 Abs. 1 Bst
5, 6), wobei beim Gericht bis zum heutigen Datum keine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingegangen ist, dass damit keine rechtsgültige Beschwerde eingereicht wurde und somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 63 Abs. 1 VwVG
Used to waive the collection of procedural costs.
Art. 6 Bst
dass gegen Verfügungen der IVSTA Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann (Art. 69 Abs.
Art. 64 Abs. 1 VwVG
Used to not award any party compensation.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to declare the appeal inadmissible because no valid appeal was filed after the deadline.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to waive the collection of procedural costs.

Art. 6 Bst. b VGKE

Used to waive the collection of procedural costs.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Used to not award any party compensation.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

Used to not award any party compensation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-293/2026

Urteil vom 25. März 2026

Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Martina Filippo.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 28. November 2025.

C-293/2026

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IVSTA) mit Verfügung vom 28. November 2025 das Leistungsgesuch von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) abgelehnt hat (BVGeract. 2),

dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 29. Dezember 2025 bei der IVSTA «Wiederspruch» gegen die Verfügung vom 28. November 2025 eingelegt und die Nichtberücksichtigung diverser Unterlagen moniert hat (BVGer-act. 1),

dass die IVSTA die Eingabe des Beschwerdeführers am 13. Januar 2026 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen hat (BVGer-act. 2),

dass gegen Verfügungen der IVSTA Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann (Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG), dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass unter Unterschrift im Sinne von Art. 52 VwVG die eigenhändige, handschriftliche Unterzeichnung der Beschwerde verstanden wird, welche im Original vorliegen muss (vgl. Urteil des BVGer C-8523/2025 vom 4. Dezember 2025 m.H.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 2.228 f.), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),

dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2026 informiert hat, dass eine Beschwerdeschrift eigenhändig, handschriftlich zu unterzeichnen ist, wobei eine Originalunterschrift erforderlich ist (nicht: Fotokopie oder Scan; BVGer-act. 3), dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer aufgefordert hat, innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung seine Eingabe

C-293/2026

vom 29. Dezember 2025 eigenhändig zu unterschreiben und dem Gericht einzureichen, wobei bei unbenutztem Ablauf der Frist auf die Eingabe vom

29. Dezember 2025 nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3), dass gemäss den Sendungsverfolgungen der Schweizerischen und der Deutschen Post die Zwischenverfügung vom 19. Januar 2026 am 21. Januar 2026 zugestellt worden ist (BVGer-act. 4), womit die Frist von fünf Tagen am 26. Januar 2026 abgelaufen ist (vgl. Art. 21 VwVG), dass beim Bundesverwaltungsgericht weder innert Frist noch bis zum heutigen Datum eine Beschwerdeverbesserung eingegangen ist, dass der Beschwerdeführer weder innert Frist noch bis zum heutigen Datum um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat und vorliegend keine Gründe für eine Fristwiederherstellung ersichtlich sind,

dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2026 die Gelegenheit erhalten hat, sich innert 20 Tagen seit Erhalt der Verfügung zur Frage des rechtzeitigen Einreichens einer Beschwerdeverbesserung zu äussern (BVGer-act. 5, 6), wobei beim Gericht bis zum heutigen Datum keine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingegangen ist, dass damit keine rechtsgültige Beschwerde eingereicht wurde und somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 6 Bst. b VGKE) und bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-293/2026

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Eingabe vom 29. Dezember 2025 wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Philipp Egli Martina Filippo

C-293/2026

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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