Appeal Dismissed for Failure to Comply with Court Orders
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court did not accept the appeal because the appellant failed to improve their appeal or pay the required cost deposit within the given deadlines. The appellant was notified of these requirements via a provisional order, but the notification was unsuccessful as the appellant did not pick up the mail within the statutory seven-day period after the first failed delivery attempt. Consequently, the appeal was dismissed as per the prior warning, and no court costs were imposed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 52 Abs. 2 VwVG; Appeal Dismissed for Failure to Comply with Court Orders: The appellant was notified of these requirements via a provisional order, but the notification was unsuccessful as the appellant did not pick up the mail within the statutory seven-day period after the first failed delivery attempt. Consequently, the appeal was dismissed as per the prior warning, and no court costs were imposed.
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KI-generiertThis provision was used to dismiss the appeal because the appellant did not fulfill the requirements for improving the appeal or paying the cost advance.
This provision was used to waive the procedural costs.
This provision was used to deny any party compensation.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-2906/2018
Urteil vom 8. August 2018
Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.
Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand IV, Erstanmeldung; Verfügung der IVSTA 2. März 2018.
C-2906/2018
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend Vorinstanz) mit Verfügung vom 2. März 2018 das Leistungsbegehren von A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 25. April 2018 bei der Vorinstanz angefochten hat (act. 1), dass die Vorinstanz das Schreiben am 15. Mai 2018 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (act. 1)
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2018 aufgefordert wurde, innert 5 Tagen seit Erhalt mitzuteilen, ob es sich bei der Eingabe um eine Beschwerde handelt, und gegebenenfalls ein Rechtsbegehren zu stellen (Art. 52 Abs. 2 VwVG) sowie innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. 2),
dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG),
dass dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 22. Mai 2018 am 24. Mai 2018 nicht persönlich zugestellt werden konnte und er die Postsendung innert sieben Tagen auch nicht abgeholt hat (act. 4), die Frist zur Beschwerdeverbesserung damit am 5. Juni 2018 abgelaufen ist und der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist die Beschwerde nicht verbessert hat und der Kostenvorschuss nicht innert Frist bis 30. Juni 2018 geleistet wurde,
C-2906/2018
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-2906/2018
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tatjana Bont
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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