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C-2872/2026 • BVGer C-2872/2026 KI-generiert

Retirement Pension Appeal Withdrawn, Case Dismissed

Geschäftsnummer C-2872/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal concerning a retirement pension because the appellant withdrew their appeal. The court reasoned that the appellant's withdrawal rendered the proceedings moot, and therefore, pursuant to relevant regulations, the case was closed without any costs or compensation awarded to the parties.

Legislator-Regeste

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Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 85bis Abs. 2 AHVG, Art. 15 i.V.m, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG; Retirement Pension Appeal Withdrawn, Case Dismissed: The court reasoned that the appellant's withdrawal rendered the proceedings moot, and therefore, pursuant to relevant regulations, the case was closed without any costs or compensation awarded to the parties.

Schlagwörter

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Ruhegehalt Rückzug des Rechtsbegehrens Kündigung von Staatspersonal Einstellung von Leistungen Einstellung des Betrugsverfahrens Rentenaufhebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 23 Abs. 1 Bst
6), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 85bis Abs. 2 AHVG
Establishes that no costs are to be levied for the proceedings.
Art. 15 i.V.m
dass das Verfahren kostenlos ist (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Art. 48 Abs. 1 BGG
Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG).
Art. 42 BGG
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG
Used to dismiss the appeal proceedings as they became without object due to withdrawal.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

Used to dismiss the appeal proceedings as they became without object due to withdrawal.

Art. 85bis Abs. 2 AHVG

Establishes that no costs are to be levied for the proceedings.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-2872/2026

Abschreibungsentscheid vom 4. Juni 2026

Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters -und Hinterlassenenversicherung, Rente, Einspracheentscheid der SAK vom 12. Februar 2026.

C-2872/2026

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 12. Februar 2026 die Einsprache von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) betreffend die verfügte Altersrente abgewiesen hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGeract.] 1 Beilage),

dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 25. Februar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1), dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 27. Mai 2026 die Beschwerde vom 25. Februar 2026 zurückgezogen hat (BVGer-act. 6), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass das Verfahren kostenlos ist (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-2872/2026

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Fiona Schneider

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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