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C-286/2013 • BVGer C-286/2013 KI-generiert

Divorced Woman Denied Widow's Pension Due to Short Marriage and Lack of Children

Geschäftsnummer C-286/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A divorced woman who had lived with her ex-husband in cohabitation and then remarried him after their divorce applied for a widow's pension. The court ruled that the applicant was not entitled to a widow's pension because she did not meet the legal requirements under Article 24a of the AHVG. Specifically, the marriage lasted less than ten years, and she had no children. The court clarified that cohabitation, even if lengthy, does not qualify for a widow's pension under the law, as this benefit is exclusively for married or formerly married individuals, and extending benefits to cohabiting partners is a matter for the legislature, not the courts.

Legislator-Regeste

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Art. 24a AHVG, Art. 33 Bst, Art. 32 VGG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG, Art. 24a Abs. 1 AHVG; Divorced Woman Denied Widow's Pension Due to Short Marriage and Lack of Children: The court ruled that the applicant was not entitled to a widow's pension because she did not meet the legal requirements under Article 24a of the AHVG. Specifically, the marriage lasted less than ten years, and she had no children. The court clarified that cohabitation, even if lengthy, does not qualify for a widow's pension under the law, as this benefit is exclusively for married or formerly married individuals, and extending benefits to cohabiting partners is a matter for the legislature, not the courts.

Schlagwörter

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Witwenrente fehlendes eheliches Zusammenleben Ehepaar-Invalidenrente Erwerbstätigkeit des Ehegatten Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen Scheidungsgrund Rente | Witwenrente, Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2012

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 85bis Abs. 3 AHVG

Cited as the legal basis for dismissing the appeal in a single-judge proceeding.

Art. 85bis Abs. 2 AHVG

Cited as the reason for not levying court costs.

Art. 24a Abs. 1 AHVG

Cited as the provision that the appellant clearly does not meet the conditions for a widow's pension.

Art. 23-24a AHVG

Cited to establish that the right to a widow's pension is only established for married or formerly married persons.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-286/2013

Urteil vom 5. Februar 2013

Besetzung Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.

Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Witwenrente, Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2012.

C-286/2013

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren am (…), Schweizer Bürgerin, wohnhaft in Spanien, sich am 20. September 2012 mittels Anmeldeformular bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) für eine Hinterlassenenrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz anmeldete (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: act.] 13), dass die Gesuchstellerin vom (…) bis (…) mit B._______ (nachfolgend: Ex-Ehemann) verheiratet war (act. 9), welcher am (…) geboren und am (…) verstorben ist (Beschwerdebeilage 4), dass die SAK mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 das Gesuch um Ausrichtung einer Witwenrente abgewiesen hat mit der Begründung, die Gesuchstellerin erfülle die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 24a AHVG für eine Hinterlassenenrente nicht (act. 16), dass die Gesuchstellerin gegen diese Verfügung mit undatiertem Schreiben (Eingang bei der Vorinstanz am 8. November 2012) Einsprache erhoben hat (act. 17),

dass die SAK die Einsprache in ihrem Einspracheentscheid vom

27. Dezember 2012 (act. 19) abgewiesen und ihre Verfügung vom

15. Oktober 2012 bestätigt hat mit der Begründung, als geschiedene "Witwe" ohne Kinder hätte die Gesuchstellerin mit ihrem Ex-Ehemann mindestens zehn Jahre oder mehr verheiratet sein müssen, um einen Anspruch auf eine Witwenrente zu erlangen. Ihre Einsprachebegründung mit Hinweis auf die finanziellen Schwierigkeiten erlaubten es von Gesetzes wegen nicht, die Entscheidgrundlagen zu ändern, dass die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid mit Eingabe vom 15. Januar 2013 (Akt im Beschwerdeverfahren [B-act.] 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und sinngemäss beantragt hat, es sei der Zeitraum seit (…), in welchem sie im Konkubinat mit ihrem Ex-Ehemann gelebt hätte sowie die Zeit seit der Scheidung bis zum Tod ihres Ex-Ehemannes, in welcher sie auch zusammengelebt hätten, also total 19 Jahre, anzurechnen. Sie habe sich von ihrem Mann scheiden lassen, weil er in den letzten Jahren zu viel getrunken habe, habe ihm aber versprochen, ihn wieder zu heiraten, wenn er nicht mehr trinke; sie habe ihm nur helfen wollen,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit

C-286/2013

Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der SAK zuständig ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht,

dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) und daher zur Beschwerde legitimiert ist,

dass die Beschwerde fristund formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist,

dass vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die SAK der Beschwerdeführerin zu Recht keine Witwenrente zugesprochen hat, dass gemäss Art. 24a Abs. 1 AHVG eine geschiedene Person in Bezug auf den Anspruch auf Witwenund Witwerrente einer verwitweten gleichgestellt ist, wenn: a.) sie eines oder mehrere Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; b.) die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und die Scheidung nach Vollendung des 45. Altersjahres erfolgte; c.) das jüngste Kind sein 18. Altersjahr vollendet hat, nachdem die geschiedene Person ihr 45. Altersjahr zurückgelegt hat,

dass gemäss Art. 24a Abs. 2 AHVG, sofern nicht mindestens eine der Voraussetzungen von Abs. 1 erfüllt ist, ein Anspruch auf eine Witwenoder Witwerrente nur besteht, wenn und solange die geschiedene Person Kinder unter 18 Jahren hat,

dass aus den Akten hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin keine Kinder hat (act. 1 [S. 3] und act. 9 [S. 3]), dass zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit dem verstorbenen Ex-Ehemann weniger als 10 Jahre gedauert hat (vom […] [act. 7] bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils vom […] [act. 9]),

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dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts das Erfordernis der mindestens zehnjährigen Ehedauer für den Anspruch einer geschiedenen Frau auf eine Witwenrente absolut zu verstehen ist (BGE 115 V 77), dass die Beschwerdeführerin keine weitere Ehezeit nachgewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin verlangt, dass auch das langjährige Konkubinat mit ihrem Ex-Ehemann zu berücksichtigen sei, dass das AHVG im Übrigen die im Konkubinat lebenden (unverheirateten) Personen nicht gleich behandelt wie die verheirateten, dass der Anspruch auf Witwenund Witwerrente (Art. 23-24a AHVG) nur für verheiratete oder verheiratet gewesene Personen statuiert ist (vgl. BGE 125 V 205 E. 7a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 104/03 vom 14. Juli 2004 E. 3), dass gemäss Praxis des Bundesgerichts eine allfällige Korrektur der mitunter als ungerecht empfundenen Rechtslage, welche insbesondere auf dem fehlenden Schutz des finanziell schwächeren Konkubinatspartners beruht, durch die Ausstattung stabiler und lebensprägender Partnerschaften mit angemessenen Rechtswirkungen Sache des Gesetzgebers und nicht der Gerichte mittels Richterrechts ist (BGE 137 V 133 E. 6.3 und BGE 135 II 59 E. 4.3 [bezüglich Berücksichtigung eines vorehelichen Konkubinats beim nachehelichen Unterhalt]), dass das Bundesgericht bestätigt hat, dass die zur Diskussion stehende Rechtsprechung keine unzulässige Diskriminierung einer Lebensform im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV und auch keine willkürliche Differenzierung (Art. 9 BV) darstellt; Ehe und Konkubinat seien unterschiedliche Formen des Zusammenlebens mit unterschiedlichen Rechtswirkungen (vgl. BGE 137 V 133 E. 7 mit Hinweisen), dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zeit seit (…) in eheähnlicher Lebensgemeinschaft (Konkubinat) deshalb nicht berücksichtigt werden kann,

dass die Beschwerdeführerin somit offensichtlich keine der in Art. 24a AHVG aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, und folglich kein Anspruch auf eine Witwenrente hat,

C-286/2013

dass die Beschwerdeführerin (richtigerweise) auch nicht behauptet, dies würde der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 widersprechen,

dass die Voraussetzungen für eine Praxisänderung nicht geltend gemacht wurden und auch klar nicht gegeben wären (vgl. zur Problematik BGE 137 V 133 E. 6.1 mit Hinweisen),

dass die Beschwerde demnach offensichtlich unbegründet ist und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist,

dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]), wobei die Voraussetzungen einer Ausnahme im konkreten Fall nicht erfüllt sind (vgl. BGE 127 V 205),

dass der unterliegenden Beschwerdeführerin entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG),

dass – obwohl dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist – die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen ist, dass gemäss Art. 20a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40), die Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse [2. Säule]) in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach Art. 19 (überlebender Ehegatte) und Art. 20 (Waisen) auch andere begünstigte Personen (z. B. Konkubinatspartner [Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG {BGE 136 V 49}]) für die Hinterlassenenleistungen vorsehen kann.

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

C-286/2013

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

– die Vorinstanz (Ref-Nr.)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Vito Valenti Madeleine Keel

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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