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C-2852/2025 • BVGer C-2852/2025 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Formal Requirements

Geschäftsnummer C-2852/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not consider a fax submission from February 6, 2025, as a valid appeal. The submission, which challenged an insurance authority's decision to proceed with an examination despite the claimant's asserted inability to travel, lacked a clear statement of intent to appeal and a required handwritten signature. Despite multiple opportunities granted through interim orders to clarify intent and provide the necessary signature, the claimant failed to respond. Consequently, the court determined that it lacked jurisdiction to hear the case due to the missing formal requirements for an appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Seite; Appeal Dismissed for Lack of Formal Requirements: The submission, which challenged an insurance authority's decision to proceed with an examination despite the claimant's asserted inability to travel, lacked a clear statement of intent to appeal and a required handwritten signature. Despite multiple opportunities granted through interim orders to clarify intent and provide the necessary signature, the claimant failed to respond. Consequently, the court determined that it lacked jurisdiction to hear the case due to the missing formal requirements for an appeal.

Schlagwörter

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sachliche Unzuständigkeit Formerfordernisse fehlende Unterschrift Beschwerdelegitimation Anhörung oder Verhör verspätete Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 52 Abs. 3 VwVG

Cited in dispositive order 1 as the basis for not entering into the appeal due to lack of a timely declared intent to appeal.

Art. 6 Bst. b VGKE

Cited in dispositive order 2 as the basis for waiving the imposition of procedural costs.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

Cited in dispositive order 3 as the basis for not awarding party compensation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-2852/2025

Urteil vom 15. August 2025

Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Julia Pandey.

Parteien A._______, (Deutschland),

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand IV, Anordnung Begutachtung (Reisefähigkeit), Zwischenverfügung vom 15. Januar 2025.

C-2852/2025

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz) mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2025 die Reisefähigkeit von A._______ bejaht und an der Begutachtung durch eine Begutachtungsstelle in der Schweiz festgehalten hat (Akten der Vorinstanz [IVSTA- act.] 62),

dass die Vorinstanz in der Zwischenverfügung vom 15. Januar 2025 auf den Rechtsweg an das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall hingewiesen hat,

dass am 6. Februar 2025 bei der Vorinstanz per Telefax die Zwischenverfügung vom 15. Januar 2025 und zwei Berichte medizinischer Fachpersonen eingegangen sind (Dr. med. B._______ und Frau Dipl.-Psych. C._______), in welchen die Reisefähigkeit von A._______ verneint wird (IVSTA-act. 65 und 67),

dass die Vorinstanz am 17. April 2025 die Telefax-Eingabe vom 6. Februar 2025 zuständigkeitshalber und zur weiteren Veranlassung an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 inklusive Beilage und 2), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend einen Rentenanspruch der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass es sich bei der Beschwerde um eine prozessuale Willenserklärung handelt, mit welcher die betreffende Person erkennbar zum Ausdruck bringt, dass sie mit der erlassenen Verfügung nicht einverstanden ist und diese durch die Beschwerdeinstanz überprüft haben will (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG; Urteil des BGer 8C_362/2021 vom 24. November 2021 E. 4), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 52

C-2852/2025

Abs. 2 und 3 VwVG; Urteil des BVGer C-5232/2021 vom 27. Januar 2022 mit Hinweisen),

dass mangels ausdrücklicher Erklärung unklar blieb, ob A._______ mit der Telefax-Eingabe vom 6. Februar 2025 an die IVSTA Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erheben wollte,

dass auf der Telefax-Eingabe vom 6. Februar 2025 zudem eine eigenhändige Unterschrift von A._______ fehlt,

dass das Bundesverwaltungsgericht A._______ mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2025 aufgefordert hat, innerhalb von 10 Tagen seit Erhalt der Zwischenverfügung schriftlich und mit eigenhändiger Unterschrift zu erklären, ob er mit seiner Eingabe vom 6. Februar 2025 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht habe erheben wollen (BVGer-act. 5), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenverfügung vom 6. Mai 2025 weiter ausgeführt hat, dass nach unbenutztem Ablauf der Frist auf die Telefax-Eingabe vom 6. Februar 2025 nicht eingetreten werde, dass die Zwischenverfügung vom 6. Mai 2025 gemäss dem unterzeichneten Rückschein und der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post sowie der Empfangsbestätigung der Deutschen Post am 12. Mai 2025 zugestellt worden ist (BVGer-act. 6),

dass beim Bundesverwaltungsgericht innert Frist keine Erklärung des Beschwerdewillens von A._______ eingegangen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht A._______ mit Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2025 das rechtliche Gehör gewährt hat und ihm Gelegenheit gegeben hat, sich innert 20 Tagen seit Erhalt der Verfügung zur Frage des rechtzeitigen Einreichens einer rechtsgenüglichen Beschwerdeschrift zu äussern und allfällige Beweismittel einzureichen (BVGer-act. 7), dass die Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2025 gemäss dem unterzeichneten Rückschein und der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post sowie der Empfangsbestätigung der Deutschen Post am 16. Juni 2025 zugestellt worden ist (BVGer-act. 8),

dass sich der A._______ innert der gesetzten Frist nicht geäussert hat,

C-2852/2025

dass mangels eines rechtzeitig erklärten Beschwerdewillens androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG, Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG) auf die Telefax-Eingabe vom 6. Februar 2025 nicht einzutreten ist (Art. 52 Abs. 3 VwVG; vgl. BGE

117 Ia 126 E. 5c; Urteil des BGer 8C_362/2021 vom 24. November 2021

E. 4),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, die Verfahrenskosten der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-2852/2025

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Eingabe vom 6. Februar 2025 wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an A._______, die Vorinstanz und das BSV.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Philipp Egli Julia Pandey

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-2852/2025

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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