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C-2846/2013 • BVGer C-2846/2013 KI-generiert

No Bias Found in Refusal to Recuse Judge Despite Prior Adverse Ruling

Geschäftsnummer C-2846/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court rejected an application for the recusal of an instruction judge, who had previously denied a stay of an entry ban. The applicant argued that the judge had made incorrect factual findings and drawn erroneous conclusions, suggesting bias under a general clause for recusal. However, the court found that a previous ruling against the applicant, even if perceived as incorrect, does not automatically demonstrate bias. The court emphasized that mere disagreement with a judge's decision or procedural errors is insufficient to establish grounds for recusal; additional evidence indicating a lack of impartiality or a severe breach of judicial duty is required. Since no such evidence was presented, the application was dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 36 BGG, Art. 34 Abs. 1 BGG, Art. 36 Abs. 2 BGG, Art. 37 Abs. 1 BGG, Art. 34 Abs. 1 Bst, Art. 36 Abs. 1 Satz; No Bias Found in Refusal to Recuse Judge Despite Prior Adverse Ruling: The applicant argued that the judge had made incorrect factual findings and drawn erroneous conclusions, suggesting bias under a general clause for recusal. However, the court found that a previous ruling against the applicant, even if perceived as incorrect, does not automatically demonstrate bias. The court emphasized that mere disagreement with a judge's decision or procedural errors is insufficient to establish grounds for recusal; additional evidence indicating a lack of impartiality or a severe breach of judicial duty is required. Since no such evidence was presented, the application was dismissed.

Schlagwörter

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Befangenheit des Richters Pflichtverletzung Ausstandsbegehren tatsächliche Begründung Ausschluss eines Zeugen Fragepflicht Ausstand | Ausstandsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36 BGG
dass eine Partei gemäss Art. 36 BGG den Ausstand einer Gerichtsperson schriftlich verlangen kann, sobald sie von einem Ausstandsgrund nach Art.
Art. 34 Abs. 1 BGG
36 BGG den Ausstand einer Gerichtsperson schriftlich verlangen kann, sobald sie von einem Ausstandsgrund nach Art. 34 Abs. 1 BGG Kenntnis erhält,
Art. 36 Abs. 2 BGG
dass sich die abgelehnte Gerichtsperson zu den vorgebrachten Ausstandsgründen zu äussern hat (Art. 36 Abs. 2 BGG) und im Bestreitungsfalle die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand entscheidet (Art.
Art. 37 Abs. 1 BGG
2 BGG) und im Bestreitungsfalle die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand entscheidet (Art. 37 Abs. 1 BGG), dass der Gesuchsteller zur Begründung seines Begehrens vorbringt, der Instruktionsrichter habe den massgeblichen Sachverhalt unvollständig bzw.
Art. 34 Abs. 1 Bst
unzutreffend festgestellt und hieraus die falschen und seine Interessen missachtenden Schlussfolgerungen gezogen, dass davon ausgehend allein der als allgemeiner Auffangtatbestand konzipierte Art. 34 Abs. 1 Bst.
Art. 36 Abs. 1 Satz
dass es vielmehr genügt, wenn die Partei Umstände glaubhaft macht, die bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein der Befangenheit begründen können (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG, vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG
dass das Ausstandsbegehren somit als unbegründet abzuweisen ist, dass die Kosten des Verfahrens entsprechend seinem Ausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 36 Bst
dass der Aufenthalt des Beschwerdeführer unbekannt ist, weshalb ihm dieser Entscheid – wie in der Zwischenverfügung vom 5. April 2013 in Aussicht gestellt – durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen ist (vgl. Art. 36 Bst. a VwVG).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Cited for imposing costs on the applicant based on the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-2846/2013

Zwischenverfügung vom 13. März 2014

Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

Parteien A._______, unbekannten Aufenthalts, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Ausstandsbegehren im Verfahren C-1537/2013.

C-2846/2013

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Februar 2013 über A._______ ein unbefristetes Einreiseverbot verhängte und ihm die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung bekannt gab,

dass A._______ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 21. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er sich mit derselben Eingabe gegen eine Verfügung der Migrationsbehörde des Kantons Zürich vom 27. Juli 2012 wandte, mit welcher die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verweigert und seine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet wurde, dass er in seiner Rechtsmitteleingabe weiterhin um Wiederherstellung der zuvor von der Vorinstanz entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte (Art. 55 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]), dass der zuständige Instruktionsrichter dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom 5. April 2013 abwies, zum einen, weil er das öffentliche Interesse an der sofortigen Wirksamkeit der Fernhaltemassnahme höher einschätzte als das private Interesse des Beschwerdeführers an der Wahrung seiner familiären Kontakte, zum andern, weil er angesichts der Visumspflicht des Beschwerdeführers dessen Mehraufwand für künftige Gesuche um Suspensionen des Einreiseverbots als verhältnismässig erachtete,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2013 u.a. den Ausstand des zuständigen Instruktionsrichters verlangt, dass der mit dem Verfahren C-1537/2013 befasste Instruktionsrichter in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2013 die Abweisung des Ausstandsbegehrens beantragt,

dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Mai 2013 die Gelegenheit erhielt, sich zur Stellungnahme des Instruktionsrichters zu äussern, hiervon innerhalb der ihm eingeräumten Frist aber keinen Gebrauch gemacht hat,

C-2846/2013

und zieht in Erwägung,

dass die Bestimmungen der Art. 34 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) über den Ausstand von Gerichtspersonen für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss gelten (Art. 38 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),

dass eine Partei gemäss Art. 36 BGG den Ausstand einer Gerichtsperson schriftlich verlangen kann, sobald sie von einem Ausstandsgrund nach Art. 34 Abs. 1 BGG Kenntnis erhält,

dass sich die abgelehnte Gerichtsperson zu den vorgebrachten Ausstandsgründen zu äussern hat (Art. 36 Abs. 2 BGG) und im Bestreitungsfalle die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand entscheidet (Art. 37 Abs. 1 BGG), dass der Gesuchsteller zur Begründung seines Begehrens vorbringt, der Instruktionsrichter habe den massgeblichen Sachverhalt unvollständig bzw. unzutreffend festgestellt und hieraus die falschen und seine Interessen missachtenden Schlussfolgerungen gezogen, dass davon ausgehend allein der als allgemeiner Auffangtatbestand konzipierte Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG in Betracht kommt, dass nach dieser Bestimmung Gerichtspersonen in den Ausstand treten, wenn sie aus anderen (als den unter Bst. a bis d genannten) Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter, befangen sein könnten, dass die Partei zur Ablehnung einer Gerichtsperson gestützt auf den Ausstandsgrund des Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG nicht deren tatsächliche Befangenheit nachweisen muss,

dass es vielmehr genügt, wenn die Partei Umstände glaubhaft macht, die bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein der Befangenheit begründen können (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG, vgl. BGE 134 I 20 E. 4.2), dass der zum Nachteil eines Beschwerdeführers gefällte Zwischenentscheid eines Instruktionsrichters kein Umstand ist, der auf eine Befangenheit der Gerichtsperson schliessen lässt (vgl. BVGE 2007/5 E. 3.6),

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dass dies erst recht gilt, wenn der Zwischenentscheid die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels betrifft, da – anders als bei Zwischenentscheiden über die Gewährung unentgeltlicher Rechtpflege – keine Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels erfolgt (vgl. BGE 131 I

113 E. 3.7.3),

dass es zu den Voraussetzungen eines rechtsstaatlichen Verfahrens gehört, vor dem eigentlichen Sachentscheid prozessuale Anordnungen treffen zu können, und dass schon von daher die bei der Anordnung bzw. Verweigerung vorsorglicher Massnahmen gestellte Prognose den Richter nicht künftig bindet (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7.1 und 3.7.3), dass somit prinzipiell von der richterlichen Unvoreingenommenheit auszugehen ist,

dass selbst ein richterlicher Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache nicht genügen, um auf eine mögliche Befangenheit der Gerichtsperson schliessen zu können,

dass vielmehr weitere Anhaltspunkte hinzu kommen müssen, die bei objektiver Betrachtungsweise das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit der Gerichtsperson als begründet erscheinen lassen (BGE 134 I 238

E. 2.1 mit Hinweisen),

dass sich solche Anhaltspunkte nur dann ergeben können, wenn Rechtsfehler auf fehlende Distanz und Neutralität der Gerichtsperson bzw. auf eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten hindeuten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2 mit Hinweisen), dass der mit dem Verfahren C-1537/2013 befasste Instruktionsrichter in der Zwischenverfügung vom 5. April 2013 eine Abwägung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen vornahm und im Ergebnis die vom Beschwerdeführer beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abwies, dass seine Erwägungen lediglich der rechtlichen Einschätzung des Beschwerdeführers zuwiderlaufen, aber in keinem Punkt die Möglichkeit seiner Befangenheit erkennen lassen,

dass es im Verfahren C-1537/2013 lediglich um die am 15. Februar 2013 verfügte Fernhaltemassnahme geht, nicht aber um die rechtskräftige Verfügung des Migrationsamtes Zürich vom 27. Juli 2012, mit der die Verlän-

C-2846/2013

gerung seiner Aufenthaltsbewilligung verweigert und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet wurde,

dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten aufenthaltsrechtlichen – und daher vom Instruktionsrichter nicht berücksichtigten – Gesichtspunkte daher ebenfalls keinen Anlass geben, dessen Befangenheit anzunehmen,

dass das Ausstandsbegehren somit als unbegründet abzuweisen ist, dass die Kosten des Verfahrens entsprechend seinem Ausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Haft am 18. Juni 2013 die Schweiz verlassen hat,

dass er die an ihn mit Zwischenverfügung vom 5. April 2013 gerichtete Aufforderung, zuvor eine Zustellungsdomizil in der Schweiz zu benennen, ignoriert hat,

dass der Aufenthalt des Beschwerdeführer unbekannt ist, weshalb ihm dieser Entscheid – wie in der Zwischenverfügung vom 5. April 2013 in Aussicht gestellt – durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen ist (vgl. Art. 36 Bst. a VwVG).

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C-2846/2013

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Publikation der vorliegenden Zwischenverfügung unter Angabe der Geschäftsnummer C-2846/2013 zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN CH54 0900 0000 3021 7609-6; SWIFT-Code: POFICHBEXXX) zu überweisen.

3. Diese Zwischenverfügung geht an:

– den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt)

– die Vorinstanz

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake

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