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C-2830/2020 • BVGer C-2830/2020 KI-generiert

Dismissal for Failure to Pay Cost Advance in Invalidity Insurance Appeal

Geschäftsnummer C-2830/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not enter into the merits of the appeal regarding invalidity insurance benefits because the appellant failed to pay the required cost advance within the stipulated deadline. The administrative court had ordered the appellant to pay CHF 800 within 30 days, warning that failure to do so would result in the appeal being dismissed. Despite the order being duly served, the appellant did not make the payment, and thus the court, following its own warning, refused to proceed with the case. However, the court waived the procedural costs in this instance.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 33 Bst, Art. 69 Abs. 1 Bst; Dismissal for Failure to Pay Cost Advance in Invalidity Insurance Appeal: The administrative court had ordered the appellant to pay CHF 800 within 30 days, warning that failure to do so would result in the appeal being dismissed. Despite the order being duly served, the appellant did not make the payment, and thus the court, following its own warning, refused to proceed with the case. However, the court waived the procedural costs in this instance.

Schlagwörter

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Kostenvorschussleistung Invalidenversicherung Verfahrenskosten Zahlungsfrist Versicherungsleistung administrative Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

The appeal is not admitted because the cost contribution was not paid within the set deadline.

Art. 6 Bst. b VGKE

No court costs are levied due to the circumstances of the case.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

No party compensation is awarded.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Das BGer ist mit Entscheid vom Tribunale amministrativo federale 24.09.2020 auf die Beschwerde nicht Tribunal administrativ federal eingetreten (9C_484/2020)

Abteilung III C-2830/2020

Urteil vom 16. Juli 2020

Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 6. Mai 2020).

C-2830/2020

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 6. Mai 2020 das Leistungsbegehren von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 22. März 2018 (Eingangsdatum) abgewiesen hat (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1, Beilage),

dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 26. Mai 2020 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss Beschwerde erhoben und gleichzeitig sinngemäss um Fristerstreckung/Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss eines noch hängigen Verfahrens beim Sozialgericht B._______ ersucht hat (BVGer-act. 1),

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die IVSTA gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), welche mit Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung befindet,

dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG) und Beschwerdeführende in der Regel einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten haben (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG),

dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2020 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung aufgefordert wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2, S. 2 Ziff. 1 und 2), dass ihm gleichzeitig mitgeteilt wurde, es werde vom Antrag auf Fristerstreckung/Sistierung Vormerk genommen (BVGer-act. 2, S. 2 Ziff. 3),

C-2830/2020

dass die eingeschrieben versandte Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer gemäss seiner den Erhalt bestätigenden Unterschrift auf dem Rückschein eröffnet wurde (vgl. BVGer-act. 3), dass auf dem am 10. Juni 2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Rückschein das Datum der Zustellung zwar nicht handschriftlich vermerkt wurde, der Rückschein aber gemäss dem darauf aufgedruckten Stempel der zuständigen deutschen Poststelle "(…) 1 – 8.6.20" von dieser am 8. Juni 2020 an das Bundesverwaltungsgericht zurückgesendet wurde (vgl. BVGer-act. 3), sodass die Zwischenverfügung spätestens an diesem Datum als dem Beschwerdeführer zugestellt und damit als eröffnet gilt, dass somit die 30-tägige Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 800.- spätestens am 9. Juni 2020 zu laufen begann und am 8. Juli 2020 endete,

dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 4), dass er auch nicht um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber zu verzichten ist,

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-2830/2020

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben).

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Nadja Francke

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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