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C-2824/2019 • BVGer C-2824/2019 KI-generiert

Severance Appeal Dismissed for Failure to Establish Swiss Domicile

Geschäftsnummer C-2824/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal concerning a one-time lump-sum severance payment under the old-age and survivors' insurance because the appellant failed to comply with court orders to establish a legal domicile in Switzerland for service of documents. After repeated requests and a public announcement in the official gazette, the appellant did not provide a Swiss address or further substantiate their appeal, leading the court to refuse to hear the case as per procedural rules.

Legislator-Regeste

Amtlich

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Alters- und Hinterlassenenversicherung, einmalige Abfindung, Einspracheentscheid vom 28. Januar 2015

Schlagwörter

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Abgangsentschädigung Wohnsitz Alters- und Hinterlassenenversicherung Hinterlassenenversicherung Zahlungsauftrag Zustellungsdomizil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to dismiss the appeal due to the appellant failing to improve their submissions after being ordered to do so.

Art. 85bis Abs. 2 AHVG

States that the proceedings are free of charge.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Used to deny party compensation to both the appellant and the respondent.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

Used to deny party compensation to both the appellant and the respondent.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-2824/2019

Urteil vom 19. September 2019

Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien A._______, (Serbien), ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, einmalige Abfindung, Einspracheentscheid vom 28. Januar 2015.

C-2824/2019

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: Vorinstanz oder SAK) mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2015 auf die Einsprache von A._______ vom 14. Oktober 2014 nicht eingetreten ist, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Eingabe vom 22. Mai 2019 (BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der einmaligen Abfindungen der Altersund Hinterlassenenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass der Beschwerdeführer mit auf diplomatischem Weg zugestellter Zwischenverfügung vom 22. Juli 2019 (BVGer-act. 5) aufgefordert worden ist, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, andernfalls künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren dem Beschwerdeführer durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden, dass die Zwischenverfügung vom 22. Juli 2019 dem Beschwerdeführer am

9. August 2019 zugestellt worden ist (vgl. BVGer-act. 7), dass der Beschwerdeführer dem Instruktionsrichter mit Eingabe vom

13. August 2019 (BVGer-act. 8) mitgeteilt hat, dass er keine schweizerische Zustelladresse nennen könne,

dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 23. August 2019 (BVGer-act. 9) aufgefordert wurde, innert 5 Tagen seit Eröffnung der Verfügung (Publikation im Bundesblatt) mitzuteilen, ob er Beschwerde erheben wollte und – gegebenenfalls – Rechtsbegehren zu stellen und diese zu begründen (Art. 52 Abs. 2 VwVG), ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

C-2824/2019

dass die Zwischenverfügung vom 23. August 2019 am 3. September 2019 im Bundesblatt publiziert worden ist (vgl. BVGer-act. 10) und die Frist zur Beschwerdeverbesserung somit am 9. September 2019 abgelaufen ist, dass der Beschwerdeführer innert dieser Frist die Beschwerde nicht verbessert hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass das Verfahren kostenlos ist (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG [SR 831.10]), dass weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der obsiegenden Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario respektive Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-2824/2019

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

C-2824/2019

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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