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C-2820/2022 • BVGer C-2820/2022 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Comply with Court Orders

Geschäftsnummer C-2820/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court did not consider the appeal because the appellant failed to submit a signed complaint and fulfill the requirements for the appeal improvement within the set deadline. The court had initially contacted the appellant regarding a compulsory affiliation and subsequent reconsideration of costs. After the appellant's submission was deemed a complaint, the court issued an interim order requesting clarification and a cost deposit. When the appellant failed to comply with the terms of the interim order, the court ruled to dismiss the appeal for procedural reasons. The court also decided not to impose any proceedings costs and to waive the previously ordered cost deposit for the appellant, as it deemed it disproportionate given the outcome.

Legislator-Regeste

Amtlich

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | BVG, Wiedererwägung Zwangsanschluss, Kostentragung; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 25. Mai 2022

Schlagwörter

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prozessleitende Verfügungen Ergebnislose Ausschreibung Beschwerdelegitimation Nichtleistung der Mietzinskaution nachträglicher Rechtsvorschlag ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Applied to dismiss the appeal due to the appellant's failure to improve the filing within the set deadline.

Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Applied to waive the court costs due to disproportionate burden on the appellant.

Art. 7 Abs. 1 VGKE

Applied to deny party compensation to the appellant.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

Applied to deny party compensation to the respondent.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-2820/2022

Urteil vom 28. Juli 2022

Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta.

Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.

Gegenstand BVG, Wiedererwägung Zwangsanschluss, Kostentragung;

Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom

25. Mai 2022.

C-2820/2022

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Vorinstanz) mit Verfügung vom 13. August 2021 die A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) unter Kostenfolge per 1. Januar 2019 der Vorinstanz angeschlossen hat,

dass die Vorinstanz nach Abklärungen infolge Eingabe vom 19. Mai 2022 ihre Verfügung am 25. Mai 2022 in Wiedererwägung gezogen, die Verfügung vom 13. August 2021 aufgehoben und der Beschwerdeführerin die Kosten für die Verfügung vom 13. August 2021 sowie die Wiedererwägungsverfügung vom 25. Mai 2022 auferlegt hat, dass die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2022 bei der Vorinstanz eine als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe eingereicht hat, dass die Vorinstanz am 27. Juni 2022 eine Kopie dieser "Beschwerde" zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zugestellt und dieses darum ersucht hat, die Eintretensvoraussetzungen zu prüfen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2022 aufgefordert hat, innert fünf Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung mit Original-unterschriebener Eingabe zu erklären, ob sie Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erheben wolle, und – bejahendenfalls – Anträge für das Beschwerdeverfahren zu stellen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass das Bundesverwaltungsgericht zudem der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- auferlegt hat, der innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen sei, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass die Zwischenverfügung vom 1. Juli 2022 – gemäss elektronischem Rückschein der Post – am 4. Juli 2022 der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist,

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,

C-2820/2022

dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses an die Auffangeinrichtung und auch daran anschliessende Wiedererwägungsverfügungen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die mit der Zwischenverfügung vom 1. Juli 2022 angesetzten Fristen, angesichts der Eröffnung der Zwischenverfügung am 4. Juli 2022, am

5. Juli 2022 zu laufen begonnen haben (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG), dass die fünftägige Frist zur Beschwerdeverbesserung demnach am Montag 11. Juli 2022 abgelaufen ist (vgl. Art. 20 Abs. 3 VwVG), dass die Beschwerdeführerin innert dieser Frist keine Beschwerdeverbesserung eingereicht hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass der obsiegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario)

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es – wie hier – als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass die Beschwerdeführerin den mit der Zwischenverfügung vom 1. Juli 2022 auferlegten Kostenvorschuss bisher nicht geleistet hat, dass die dafür angesetzte 30-tägige Frist noch nicht abgelaufen ist (vgl. namentlich auch Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG), dass jedoch angesichts des Verfahrensausgangs und des Verzichts auf die Erhebung von Verfahrenskosten (s. oben) die Dispositivziffern 3 und 4 der Zwischenverfügung vom 1. Juli 2022 aufzuheben und die Beschwerdeführerin von der Pflicht zur Bezahlung des auferlegten Kostenvorschusses zu befreien ist,

dass weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der obsiegenden Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario, Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-2820/2022

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Dispositivziffern 3 und 4 der Zwischenverfügung vom 1. Juli 2022 werden aufgehoben und die Beschwerdeführerin von der Pflicht zur Bezahlung des auferlegten Kostenvorschusses befreit.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission BVG.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

C-2820/2022

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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