Disability Pension Revocation Appeal Partially Successful Due to Insufficient Factual Basis
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court determined that the appellant's appeal against the decision to revoke his disability pension was partially valid because the factual basis for the decision was insufficient, as both parties agreed that a new multidisciplinary medical assessment in Switzerland by a rheumatologist and a spinal orthopedist was necessary. Consequently, the court overturned the original decision and remitted the case to the respondent for a new assessment, ordering the respondent to pay the appellant's legal costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 33 Bst, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 49 Bst; Disability Pension Revocation Appeal Partially Successful Due to Insufficient Factual Basis: Consequently, the court overturned the original decision and remitted the case to the respondent for a new assessment, ordering the respondent to pay the appellant's legal costs.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as a ground for appeal due to incomplete determination of the relevant facts.
Used to order the reversal and remand of the case for reassessment to the lower instance.
Cited as the basis for not imposing court costs.
Cited as the basis for awarding party compensation to the appellant.
Cited for determining the amount of party compensation based on the case file.
Cited for the lump-sum determination of the lawyer's fees as party compensation.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l ad m in is tr at if fé d ér al
Tribu na le a m mi ni st r at ivo fed er al e
Tribu na l ad m in is tr at iv fed er al
Abteilung III C-2807/2009/mes {T 0/2}
Urteil vom 3. März 2010
Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli.
Parteien B._______ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Vonesch, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Verfügung vom 9. April 2009.
C-2807/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 27. April 2009 bzw. am 8./15. Mai 2009 die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV), IV- Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), vom 9. April 2009 betreffend revisionsweise Aufhebung des Invalidenrentenanspruchs beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
dass das Gericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass die Vorinstanz am 23. Februar 2010 ihre Vernehmlassung vorgelegt hat und beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 18. Februar 2010 an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass der ärztliche Dienst (Dr. med. C._______) in seiner Stellungnahme festhält, aus medizinischer Sicht sei eine polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz durch einen Rheumatologen und einen Wirbelsäulenorthopäden angezeigt (act. 153),
dass auch der Beschwerdeführer bereits in seiner Eingabe vom
15. Mai 2009 festgehalten hatte, es sei eine erneute polydisziplinäre medizinische Abklärung vorzunehmen,
dass damit nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass die angefochtene Verfügung vom 9. April 2009 auf einer mangelhaft ermittelten tatbeständlichen Grundlage beruht,
C-2807/2009
dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass die Beschwerde demnach teilweise gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs.
1 VwVG) mit der Anweisung, die erforderliche polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz durch einen Rheumatologen und einen Wirbelsäulenorthopäden durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) aufgrund der Akten zu bestimmen ist,
dass das zu entschädigende Anwaltshonorar (einschliesslich Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuer) in Anwendung von Art. 9 und Art. 10 VGKE pauschal auf Fr. 2'000.- festzusetzen ist, dass unter diesen Umständen das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines Anwaltes als gegenstandslos abzuschreiben ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. April 2009 aufgehoben und die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, die erforderliche polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz durch einen Rheumatologen und einen Wirbelsäulenorthopäden durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen.
C-2807/2009
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines Anwaltes wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 23. Februar 2010 samt Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 18. Februar 2010 geht zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer.
6. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Vernehmlassung vom 23. Februar 2010 samt Stellungnahme vom 18. Februar 2010 [act. 153])
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Ingrid Künzli
C-2807/2009
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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