Disability Pension Reduction Overturned Pending Further Evaluation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld an appeal, overturning a decision that reduced an individual's disability pension. The initial decision was based on medical reports indicating improvement in the claimant's coronary condition and the suggestion of a new psychiatric issue. However, the court found that the factual basis for the reduction was insufficient and ordered the case to be sent back to the relevant authority for further medical evaluation, specifically a joint internal medicine/cardiology and psychiatric assessment in Switzerland, before a new decision on the pension amount could be made.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 33 Bst, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 49 Bst, Art. 61 Abs. 1 VwVG; Disability Pension Reduction Overturned Pending Further Evaluation: The initial decision was based on medical reports indicating improvement in the claimant's coronary condition and the suggestion of a new psychiatric issue. However, the court found that the factual basis for the reduction was insufficient and ordered the case to be sent back to the relevant authority for further medical evaluation, specifically a joint internal medicine/cardiology and psychiatric assessment in Switzerland, before a new decision on the pension amount could be made.
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KI-generiertUsed to partially uphold the appeal and remand the case to the previous instance for a new decision.
Basis for determining that the proceedings are generally subject to costs.
Basis for determining that the proceedings are generally subject to costs.
Used to decide that no court costs are to be levied in this case.
Used to decide that no court costs are to be levied in this case.
Basis for awarding a party compensation to the appellant.
Basis for determining the amount of party compensation.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III C-2802/2009 {T 0/2}
Urteil vom 19. Oktober 2009
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Victoria Romeo Martín Hefti, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Rentenrevision, Verfügung vom 6. März 2009.
C-2802/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 6. März 2009 Herrn A._______ (Beschwerdeführer) ab dem 1. Mai 2009 nur noch eine halbe Invalidenrente zusprach,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2009 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen liess, die Verfügung der IVSTA vom 6. März 2009 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei eine neue ärztliche Untersuchung in der Schweiz anzuordnen und aufgrund derselben der Invaliditätsgrad neu zu berechnen,
dass Dr. med. B._______, welcher von der IVSTA zur Beurteilung des Gesundheitszustandes beauftragt wurde, in seinem Bericht vom
30. August 2009 festgehalten hat, dass die Invalidenrente wegen einer koronaren Erkrankung ausgesprochen worden sei, welche sich jedoch derart gebessert habe, dass eine Arbeit zumutbar sei. Nun werde aber eine psychiatrische Erkrankung für die Weiterführung der Rente geltend gemacht. Es sei demnach ein neuer Sachverhalt zu beurteilen. Die subjektiven Klagen des Versicherten würden auf einem nicht mehr nachweisbaren körperlichen Gesundheitszustand beruhen. Es müsse daher eine somatoforme Schmerzstörung in Erwägung gezogen werden. Es müsse eine bidisziplinäre internistisch(kardiologische)- psychiatrische Begutachtung in der Schweiz durchgeführt werden, dass die Vorinstanz – gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. B._______ vom 30. August 2009 – mit Vernehmlassung vom
11. September 2009 beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Stellungnahme von Dr. med. B._______ an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 17. September 2009 den Schriftenwechsel abgeschlossen hat.
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügun-
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gen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist,
dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass die angefochtene Verfügung vom 6. März 2009 nach übereinstimmender Auffassung der Parteien auf einer mangelhaften Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten zum Schluss kommt, zur Beurteilung des Rentenanspruchs seien zusätzliche medizinische Abklärungen erforderlich, und es sich insbesondere nicht veranlasst sieht, vom dahingehenden Antrag der Vorinstanz abzuweichen,
dass der Beschwerdeführer die Zusprechung einer ganzen Rente und eventualiter die Anordnung einer neuen ärztlichen Untersuchung in der Schweiz und Neuberechnung des Invaliditätsgrades beantragt hat, dass die Beschwerde demnach teilweise gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), verbunden mit der Anweisung, die erforderlichen Begutachtungen anzuordnen und in der Sache neu zu verfügen, dass das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG grundsätzlich kostenpflichtig ist, dem obsiegenden Beschwerdeführer wie auch der Vorinstanz jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem obsiegenden Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige und verhält-
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nismässig hohe Kosten zuzusprechen sind (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.321.2]),
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands pauschal auf CHF 1'200.- festzusetzen und diese von der Vorinstanz zu leisten ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 6. März 2009 wird aufgehoben.
2. Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der
Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung, an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 1'200.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (...; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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