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C-2799/2020 • BVGer C-2799/2020 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Non-Compliance with Court Orders

Geschäftsnummer C-2799/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court did not entertain an appeal concerning the refund of contributions because the appellant failed to comply with court orders requesting clarification of their intent to appeal and a signature, despite multiple attempts at notification, including a second registered mail delivery after the first was lost. The initial appeal was misdirected to the wrong authority and lacked the required formal elements, leading the court to issue an order for clarification, which, when ignored after resending, resulted in the dismissal of the case as per procedural rules.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rückvergütung von Beiträgen | Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Rückvergütung von Beiträgen, Einspracheentscheid der SAK vom 28. Januar 2020

Schlagwörter

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prozessleitende Verfügungen Beitragsrückerstattung fehlende Unterschrift Rückzug des Rechtsbegehrens Zahlung der Geldbuße Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to dismiss the appeal because the appellant failed to respond within the set deadline after being notified.

Art. 85bis Abs. 3 AHVG

Stipulates that the proceedings are free of charge for the parties.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

States that no party compensation is awarded in this outcome of the proceedings.

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Volltext

sbr Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-2799/2020

Urteil vom 31. März 2021

Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.

Parteien A._______, (US)

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV), Rückvergütung von Beiträgen, Einspracheentscheid der SAK vom 28. Januar 2020.

C-2799/2020

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2020 die Einsprache von A._______ (nachfolgend: Versicherter) vom 14. November 2019 hinsichtlich einer Rückvergütung der einbezahlten Beiträge guthiess (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act. 2, Beilage 1]), dass der Versicherte mit E-Mail vom 19. Mai 2020 bei der Vorinstanz eine Beschwerde gegen diesen Entscheid einreichte und zur Begründung ausführte, sein Jahreslohn des Jahres 2019 sei unberücksichtigt geblieben (BVGer act. 1),

dass die Vorinstanz diese Eingabe mit Schreiben vom 27. Mai 2020 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (BVGer act. 2),

dass der Versicherte mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2020 aufgefordert wurde, innert zehn Tagen ab Erhalt der Verfügung zu erklären, ob er vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SAK vom 28. Januar 2020 erheben wolle sowie die Rechtsschrift zu unterschreiben, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass die Zwischenverfügung vom 2. Juli 2020 per Einschreiben mit Rückschein (Sendungsnummer RN536028018CH) versandt wurde, jedoch gemäss Postnachforschung nicht lokalisiert werden konnte und deshalb als verloren gilt (BVGer act. 4),

dass das Bundesverwaltungsgericht dem Versicherten in der Folge die Zwischenverfügung vom 2. Juli 2020 am 19. November 2020 erneut per Einschreiben mit Rückschein (Sendungsnummer RN536032777CH) zukommen liess (BVGer act. 5),

dass diese dem Versicherten gemäss Postnachforschung am 1. Dezember 2020 zugestellt wurde (BVGer act. 7, Beilage 1), dass sich der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist nicht hat vernehmen lassen,

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

C-2799/2020

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Rückvergütung von Beiträgen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt oder die Begehren oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen lassen (Art. 52 Abs. 2 VwVG),

dass die Beschwerdeinstanz die kurze Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 3 VwVG), dass die Eingabe vom 19. Mai 2020 trotz Rechtsmittelbelehrung im Einspracheentscheid vom 28. Januar 2020, wonach eine allfällige Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht einzureichen sei, explizit an die Vorinstanz gerichtet ist,

dass der Versicherte sich darin nicht dazu äussert, ob er vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen will, und die Beschwerde deshalb hinsichtlich des Beschwerdewillens einen Mangel aufweist, dass die Einzelrichterin den Versicherten deshalb mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2020 aufforderte, seinen Beschwerdewillen zu erklären (BVGer act. 3),

dass die Eingabe per E-Mail vom 19. Mai 2020 zudem keine eigenhändige Unterschrift des Versicherten enthält und damit den gesetzlichen Erfordernissen an die Form einer Beschwerde nicht entspricht, dass die Einzelrichterin dem Versicherten explizit androhte, dass nach ungenutztem Fristablauf auf die Eingabe vom 19. Mai 2020 nicht eingetreten werde (BVGer act. 3),

dass die Zwischenverfügung vom 2. Juli 2020 (erneut versendet am

19. November 2020 [BVGer act. 5]) nachweislich am 1. Dezember 2020 zugestellt wurde (BVGer act. 7, Beilage 1),

C-2799/2020

dass eine Rückmeldung des Beschwerdeführers in der Folge ausblieb, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]),

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen)

C-2799/2020

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Rahel Schöb

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-2799/2020

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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