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C-2797/2013 • BVGer C-2797/2013 KI-generiert

Kosovo Resident Denied Swiss Pension Due to Lack of Bilateral Agreement and Unsubstantiated Serbian Citizenship Claim

Geschäftsnummer C-2797/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual living in Kosovo claimed entitlement to a Swiss old-age pension. The Swiss Compensation Office denied the claim, stating that Switzerland no longer maintained bilateral social security agreements with Kosovo, and therefore, residency outside of Switzerland disqualified the applicant. The applicant argued he was also a Serbian citizen, and a social security agreement with Serbia remained in effect, potentially qualifying him. The Federal Administrative Court upheld the denial, finding that the applicant had only provided proof of Kosovo citizenship, and any claim to Serbian citizenship was unsubstantiated and not current. Consequently, the court ruled that as the applicant did not reside in Switzerland and lacked a valid international agreement to the contrary, he was not eligible for the pension.

Legislator-Regeste

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Art. 33 Bst, Art. 32 VGG, Art. 60 ATSG, Art. 29 Abs. 1 AHVG, Art. 1a oder, Art. 2 AHVG; Kosovo Resident Denied Swiss Pension Due to Lack of Bilateral Agreement and Unsubstantiated Serbian Citizenship Claim: The Swiss Compensation Office denied the claim, stating that Switzerland no longer maintained bilateral social security agreements with Kosovo, and therefore, residency outside of Switzerland disqualified the applicant. The applicant argued he was also a Serbian citizen, and a social security agreement with Serbia remained in effect, potentially qualifying him. The Federal Administrative Court upheld the denial, finding that the applicant had only provided proof of Kosovo citizenship, and any claim to Serbian citizenship was unsubstantiated and not current. Consequently, the court ruled that as the applicant did not reside in Switzerland and lacked a valid international agreement to the contrary, he was not eligible for the pension.

Schlagwörter

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Rentenanspruch Bürgerrecht Abkommen über soziale Sicherheit Sozialversicherungsverfahren Verbot der Annahme von Pensionen auswärtiger Regierungen ausserordentliche Rente ohne Einkommensgrenze Rente | Altersrente, Einspracheentscheid SAK vom 15. April 2013

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 85bis Abs. 3 AHVG

Used to dismiss the appeal as obviously unfounded in a single-judge proceeding.

Art. 85 bis Abs. 2 AHVG

States that the proceedings are free of charge.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

Used to state that no party compensation will be awarded.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-2797/2013 {T0/2}

Urteil vom 9. Oktober 2013

Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti Gerichtsschreiberin Regula Hurter Urech.

Parteien B._______, Kosovo vertreten durch Kirsten Barth, memos, In der Ey 29, 8047 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Altersrente, Einspracheentscheid SAK vom 15. April 2013.

C-2797/2013

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass sich der in Kosovo lebende am (_______) geborene kosovarische Staatsangehörige B._______ mit Datum vom 16. Juli 2012 für den Bezug einer Altersrente der Schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) angemeldet hat (Vorakten 23), dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, Vorinstanz) das Gesuch materiell geprüft und mit Verfügung vom 20. November 2012 festgestellt hat, dass ab dem 1. November 2010 an sich ein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 254.- und ab dem 1. Januar 2011 von Fr. 258.- bestehen würde (Vorakten 37), dass die SAK den Antrag jedoch abgewiesen hat mit der Begründung, die Schweiz führe im Verhältnis zu Kosovo seit dem 1. April 2010 keine zwischenstaatlichen Abkommen mehr weiter, weshalb mangels Wohnsitz in der Schweiz kein Anspruch auf eine Altersrente bestehe, dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 15. April 2013 an ihrer Abweisung des Leistungsbegehrens festgehalten hat (Vorakten 43), dass B._______ (Beschwerdeführer) gegen diesen Einspracheentscheid am 15. Mai 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben liess und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und ihm mit Wirkung ab 1. November 2010 eine ordentliche Altersrente zuzusprechen (act. 1),

dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2013 (act. 3) sowie in ihren Schlussbemerkungen vom 18. Juli 2013 (act. 5) die Abweisung der Beschwerde beantragt und erklärt, sie würde über ein Rückvergütungsbegehren nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens entscheiden,

dass der Beschwerdeführer in seinen Schlussbemerkungen vom 14. September 2013 (act. 9) erklärt, er halte an seinen beschwerdeweise gestellten Anträgen und deren Begründung fest und nochmals geltend macht, er besitze neben der kosovarischen auch die serbische Staatsbürgerschaft, weshalb das Sozialversicherungsabkommen, das in Bezug zu Serbien anwendbar bleibe, auch für den Beschwerdeführer gelte, und er gestützt darauf die wohnsitzmässigen Voraussetzungen erfülle, dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art.

31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

C-2797/2013

(VGG; SR 173.32), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, sowie gemäss Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ergibt,

dass die Eintretensvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind (vgl. Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]),

dass Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG i. V. m. Art. 29 Abs. 1 AHVG), dass ein volles Beitragsjahr vorliegt, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder Art. 2 AHVG versichert gewesen ist und während dieser Zeit Beiträge an die AHV entrichtet worden sind (vgl. Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.10] i. V. m. Art. 29ter Abs. 2 Bst. a AHVG),

dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht jedoch gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht,

dass gemäss BGE 139 V 263 das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden ist,

dass der Beschwerdeführer bei seiner Anmeldung vom 16. Juli 2012 ausschliesslich die kosovarische Staatsangehörigkeit angibt und diese auch aktenkundig belegt ist (vgl. Bestätigung der Staatszugehörigkeit, Wohnsitzbestätigung, Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, Lebensbestätigung Vorakten 6, 24),

C-2797/2013

dass die von ihm zusätzlich geltend gemachte serbische Staatsangehörigkeit zwar aus einem Identitätsausweis vom 29. August 1996 hervorgeht (Vorakten 20), dieser jedoch noch vor der Sezession des Kosovo ausgestellt worden war und im Verfügungszeitpunkt nicht mehr aktuell ist (vgl. hierzu BGE 139 V 263 E. 12), eine aktuelle und gültige serbische Staatszugehörigkeit im Übrigen weder aktenkundig ist noch durch amtliche Urkunden belegt wird,

dass insbesondere auch sein Einwand, jeder kosovarische Staatsangehörige bis zu den Jahrgängen 2008 – worunter auch er zähle – sei nach Herkunft und Geburt serbischer Staatsbürger und dort amtlich eingetragen, weder belegt noch aktenkundig ist,

dass schliesslich, entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers, kosovarische Staatsangehörige auch nicht automatisch die serbische Staatsangehörigkeit besitzen und eine nicht auszuschliessende Doppelbürgerschaft rechtsgenüglich zu belegen ist (vgl. BGE 139 V 236 E. 12), was dem Beschwerdeführer vorliegend indes nicht gelungen ist, dass demzufolge beim Beschwerdeführer ausschliesslich von der kosovarischen Staatsangehörigkeit und dem Wohnsitz in Kosovo auszugehen ist,

dass der Beschwerdeführer somit die Voraussetzungen eines Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nicht erfüllt und, wie von der Vorinstanz zu Recht erkannt, er bereits aus diesem Grund keinen Anspruch auf eine Rente der AHV hat,

dass die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet, daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 85bis Abs. 3 AHVG) und der vorinstanzliche Einspracheentscheid zu bestätigen ist, dass das Verfahren gemäss Art. 85 bis Abs. 2 AHVG kostenfrei ist und der Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).

C-2797/2013

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 15. April 2013 wird bestätigt.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Schlussbemerkungen der Vorinstanz vom 18. Juli 2013 zur Kenntnis)

– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Beilage: Doppel der Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 14. September 2013 zur Kenntnis)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Regula Hurter Urech

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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