Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C-2791/2014 • BVGer C-2791/2014 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely and Incompliant Brief

Geschäftsnummer C-2791/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court dismissed an appeal against a decision that refused benefits, because the appellant failed to submit a compliant appeal brief within the prescribed timeframe. Despite being ordered to provide specific legal requests and reasoning, the appellant's submission only indicated a future medical appointment and the eventual submission of a report. Consequently, the court declined to consider the appeal as per statutory provisions and waived any court costs or party compensation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 33 lit. d VGG, Art. 52 VwVG, Art. 52 Abs. 2 VwVG, Art. 23 Abs. 1 Bst; Appeal Dismissed for Untimely and Incompliant Brief: Despite being ordered to provide specific legal requests and reasoning, the appellant's submission only indicated a future medical appointment and the eventual submission of a report. Consequently, the court declined to consider the appeal as per statutory provisions and waived any court costs or party compensation.

Schlagwörter

KI-generiert
administrative Entlassung Verwaltungskosten Rückzug des Rechtsbegehrens anfechtbarer Zwischenentscheid Gesuch um Ernennung verspätetes Fristerstreckungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Cited as the basis for not entering into the appeal, as the required improvements were not provided.

Art. 6 Bst. b VGKE

Cited as the reason for not levying any procedural costs.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

Cited as the reason for not awarding any party compensation.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-2791/2014

Urteil vom 20. Juni 2014

Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.

Parteien X._______, Frankreich, vertreten durch Comité de protection des travailleurs frontaliers européens, 3, route de Mulhouse, FR-68190 Ensisheim, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenrente, Verfügung der Vorinstanz vom 17. April 2014.

C-2791/2014

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 17. April 2014 auf das Leistungsbegehren von X._______ nicht eintrat (act. 2),

dass X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), vertreten durch das Comité de protection des travailleurs frontaliers européens (im Folgenden: comité de protection), mit Eingabe vom 15. Mai 2014 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und erklärte, er lege "Widerspruch gegen den bisherigen Bescheid" ein und reiche hierzu einen Arztbericht ein (act. 1),

dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 31. i.V.m. Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]),

dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2014 aufgefordert wurde, innert 5 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine den Anforderungen von Art. 52 VwVG genügende Beschwerdeschrift einzureichen, insbesondere Rechtsbegehren zu stellen (Art. 52 Abs. 2 VwVG) und diese zu begründen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. 3),

dass diese Verfügung dem comité de protection gemäss Rückschein am

31. Mai 2014 zugestellt wurde (act. 4),

dass das comité de protection mit Eingabe vom 3. Juni 2014 zur Kenntnis gab, der Beschwerdeführer habe am 21. Juli 2014 einen Termin beim Rheumatologen und die Zustellung des entsprechenden Arztberichtes in Aussicht stellte,

C-2791/2014

dass diese Eingabe der angeforderten Beschwerdeverbesserung nicht entspricht, und auch innerhalb der auferlegten Frist keine solche eingegangen ist,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn, wie im konkreten Fall, Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn, wie im konkreten Fall, Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

C-2791/2014

3. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Susanna Gärtner

C-2791/2014

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: