Social Security Exclusion Overturned Due to Unproven Reminder Delivery
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual was excluded from voluntary social security insurance for failing to pay contributions. The individual appealed, claiming they never received the final two reminders. The court found that the insurance provider could not prove delivery of the second reminder. Because the law requires a documented, registered reminder before exclusion, and this was not proven, the exclusion was overturned, and the individual remained in the voluntary insurance program.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 33 Bst, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 2 Abs. 3 AHVG, Art. 13 Abs. 1 Bst; Social Security Exclusion Overturned Due to Unproven Reminder Delivery: The individual appealed, claiming they never received the final two reminders. The court found that the insurance provider could not prove delivery of the second reminder. Because the law requires a documented, registered reminder before exclusion, and this was not proven, the exclusion was overturned, and the individual remained in the voluntary insurance program.
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KI-generiertCited as the procedural requirement for a written warning with threat of exclusion before exclusion from voluntary insurance, which was not proven to have been met.
Determined that court proceedings are free of charge for the parties.
Cited in conjunction with Art. 7 VGKE to deny party compensation as the winning party was not professionally represented and incurred no significant costs.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C2762/2011
Urteil vom 11. August 2011
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
Parteien X._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand freiwilliger AHV Ausschluss, Einspracheentscheid vom
11. April 2011.
C2762/2011
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK X._______ (Beschwerdeführerin), geboren am _______ 1966, Schweizer Bürgerin mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten, mit Verfügung vom 14. Januar 2011 aus der freiwilligen Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (nachfolgend: freiwillige Versicherung) ausgeschlossen hat, da sie trotz zweiter Mahnung die geschuldeten Beiträge nicht beglichen habe (act. 21), dass die SAK die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin vom 11. Februar 2011 mit Einspracheentscheid vom 11. April 2011 abgewiesen hat, da die am 4. Juni 2010 verfügten Beiträge für das Beitragsjahr 2009 von insgesamt Fr. 918.75 nicht fristgerecht bis am 31. Dezember 2010 einbezahlt worden seien (act. 23, 25), dass die Beschwerdeführerin mit vom 5. Mai 2011 datierter Eingabe, der Post übergeben am 11. Mai 2011, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht und geltend gemacht hat, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss seien nicht erfüllt, da sie die erste und zweite Mahnung nie erhalten habe (BVGer act. 1), dass die SAK (nachfolgend: Vorinstanz), zur Vernehmlassung aufgefordert, insbesondere auch zum Nachweis des Zustellungszeitpunktes der zweiten Mahnung, am 29. Juni 2011 die Gutheissung der Beschwerde beantragt hat (BVGer act. 2, 3), dass sie zur Begründung angab, die Beschwerdeführerin bringe neu vor, die Mahnungen nie erhalten zu haben,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, dass die Beschwerde frist und formgerecht eingereicht worden ist und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die
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Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), dass Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen, ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen oder die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen, das auf das Beitragsjahr folgt, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden (vgl. Art. 2 Abs.
3 AHVG, Art. 13 Abs. 1 Bst. c der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [VFV, SR 831.111]),
dass diese Personen vorher unter Ansetzung einer Nachfrist schriftlich zu mahnen (eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses) und auf die Rechtsfolgen hinzuweisen sind (Art. 13 Abs. 2 VFV und Art.
17 Abs. 2 VFV),
dass die Vorinstanz den Nachweis nicht hat erbringen können, dass die die zweite eingeschriebene Mahnung der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist,
dass die Vorinstanz somit die Einhaltung des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens gemäss Art. 13 Abs. 2 VFV nicht beweisen kann, weshalb die Voraussetzungen für einen Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung nicht erfüllt sind,
dass somit die Beschwerde antragsgemäss gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 11. April 2011 aufzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin weiterhin der freiwilligen Versicherung unterstellt bleibt,
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht berufsmässig vertreten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und diese zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. April 2011 wird aufgehoben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (RefNr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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