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C-2750/2019 • BVGer C-2750/2019 KI-generiert

Invalidity Pension Replaced by Old-Age Pension Upon Reaching Retirement Age

Geschäftsnummer C-2750/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual previously receiving an invalidity pension in Switzerland became eligible for an old-age pension upon reaching the standard retirement age. The court affirmed that, according to Swiss law, the entitlement to an invalidity pension ceases upon the commencement of entitlement to an old-age pension, and these two pensions cannot be received concurrently. Therefore, the invalidity pension was correctly replaced by the old-age pension.

Legislator-Regeste

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Art. 85bis Abs. 1 AHVG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 59 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG, Art. 49 VwVG; Invalidity Pension Replaced by Old-Age Pension Upon Reaching Retirement Age: The court affirmed that, according to Swiss law, the entitlement to an invalidity pension ceases upon the commencement of entitlement to an old-age pension, and these two pensions cannot be received concurrently. Therefore, the invalidity pension was correctly replaced by the old-age pension.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Pensionierung Altersversorgungssystem Alters- und Hinterlassenenversicherung Rentenanspruch einfache Altersrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 IVG

This provision was used to determine that the claim for an invalidity pension expires upon the creation of a claim for an old-age pension.

Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG

This provision establishes the entitlement to an old-age pension and, in conjunction with Art. 30 IVG, leads to the replacement of the invalidity pension by the old-age pension.

Art. 85bis Abs. 3 AHVG

Cited in conjunction with Art. 23 Abs. 2 VGG to dismiss the appeal as obviously unfounded.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

This provision, in conjunction with Art. 7 ff. VGKE, was used to deny a party compensation to the unsuccessful appellant.

Art. 85bis Abs. 2 AHVG

This provision establishes that the proceedings are free of charge for the parties, therefore no court costs are to be levied.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-2750/2019

Urteil vom 1. November 2019

Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien A._______, (Deutschland)

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Anspruch auf eine Altersrente anstelle der bisher ausgerichteten Invalidenrente, Einspracheentscheid SAK vom 27. Mai 2019.

C-2750/2019

Sachverhalt:

A. Der am (…) Januar 1954 geborene A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in Deutschland. Er hatte seit dem 1. Januar 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der schweizerischen Invalidenversicherung (Vorakten 52, 112, 129/13).

B. Infolge Erreichen des ordentlichen Rentenalters teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Januar 2019 (Vorakten 128) mit, dass er Anspruch auf eine Altersrente in der Höhe von Fr. 645.- habe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. März 2019 (Poststempel; Vorakten 129) Einsprache und machte sinngemäss geltend, er habe neben der Altersrente in der Höhe von Fr. 645.- Anspruch auf eine Invalidenrente. Mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2019 (Vorakten 130) teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, der Anspruch auf eine Invalidenrente erlösche mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente.

C. Gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 27. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juni 2019 Beschwerde (BVGer act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie die Ausrichtung einer Altersrente in der Höhe von Fr. 645.- und der bisher ausgerichteten Invalidenrente.

D. Mit Vernehmlassung vom 15. August 2019 (BVGer act. 5) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides.

E. Der Schriftenwechsel wurde am 3. Oktober 2019 (BVGer act. 8) mangels Eingang einer Replik geschlossen.

F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

C-2750/2019

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31,

32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs.

1 VwVG [SR 172.021]; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Der Anspruch auf eine Altersoder Invalidenrente beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4).

2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Verwaltungsaktes (hier: Einspracheentscheid vom 27. Mai 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen

Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

C-2750/2019

2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; BGE 139 V 335 E. 6.2; BGE 138 V

475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass des Einspracheentscheides vom 27. Mai 2019 in Kraft standen. Weiter sind aber auch Vorschriften zu beachten, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.

3.

3.1 Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, die das 65. Altersjahr und Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht laut Art. 21 Abs. 2 AHVG am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt.

Der Beschwerdeführer erreichte am (…) Januar 2019 das ordentliche AHV- Rentenalter, so dass er ab 1. Februar 2019 Anspruch auf eine Altersrente hat.

3.2 Gemäss Art. 30 IVG (SR 831.20) erlischt der IV-Rentenanspruch mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Altersund Hinterlassenenversicherung. In Anwendung von Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG i.V.m. Art. 30 IVG wird die Invalidenrente durch die Altersrente abgelöst, das heisst, die Renten werden nicht kumulativ gewährt, vielmehr erhält der bisherige IV-Rentenbezüger ab Erreichen des AHV-Rentenalters keine Invalidenrente mehr, sondern ab diesem Zeitpunkt einzig eine Altersrente.

Vorliegend bezog der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2005 eine ganze Invalidenrente (vgl. Bst. A hiervor). Infolge Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters hat er seit dem 1. Februar 2019 Anspruch auf eine Altersrente (vgl. E. 3.1 hiervor), womit der Anspruch auf eine Invalidenrente am 31. Januar 2019 endete. Die Vorinstanz entrichtete damit zurecht ab

1. Februar 2019 einzig eine Altersrente.

3.3 Die Höhe der Altersrente von monatlich Fr. 645.- wird vom Beschwerdeführer vorliegend nicht bestritten. Es besteht kein Anlass die Rentenberechnungen zu überprüfen.

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4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass ab Eintritt des ordentlichen AHV-Rentenalters, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, keine Invalidenrente mehr auszurichten ist (Art. 30 IVG), sondern einzig eine Altersrente (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG). Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG) und der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 27. Mai 2019 zu bestätigen ist.

5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

5.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2009 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-2750/2019

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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