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C-2750/2012 • BVGer C-2750/2012 KI-generiert

Hospital Listing and Service Mandates Appeal Rendered Moot by Cantonal Reconsideration

Geschäftsnummer C-2750/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A hospital challenged a cantonal decision regarding its hospital listing and service mandates. While the appeal was pending, the canton reviewed its decision and granted the hospital the previously denied unrestricted service mandates. The federal administrative court determined that the canton's subsequent decision rendered the appeal moot. Consequently, the court closed the proceedings, refunded the hospital's cost deposit, and ordered the canton to pay the hospital's legal costs because the canton's reconsideration caused the mootness.

Legislator-Regeste

Amtlich

Zulassung als Leistungserbringer | Aufnahme in die Spitalliste 2012; Verfügung Nr. 519 des Regierungsrates des Kantons Bern vom 4. April 2012

Schlagwörter

KI-generiert
verwaltungsrechtliche Wiedererwägung Verwaltungskosten Zahlungsbefehl hängiges Verfahren Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Spitalhaftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 53 Abs. 1 KVG
März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden kann (Art. 53 Abs. 1 KVG),
Art. 53 Abs. 2 KVG
Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet (Art. 53 Abs. 2 KVG),
Art. 58 VwVG
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art.
Art. 58 Abs. 3 VwVG
58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Spital X._______ AG mit Schreiben vom 15.
Art. 23 Abs. 1 Bst
Februar 2014 somit vollumfänglich entsprochen wurde, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 63 Abs. 2 VwVG
Used to establish that no court costs are to be levied on lower instances or federal authorities that are appellants and lose.
Art. 5 VGKE
Used to determine who bears the costs when proceedings become moot, considering that the reconsideration by the lower instance caused the mootness.
Art. 15 VGKE
5 VGKE zu prüfen ist, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 15 VGKE),
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

Used to dismiss the appeal proceedings as they have become moot due to reconsideration.

Art. 5 VGKE

Used to determine who bears the costs when proceedings become moot, considering that the reconsideration by the lower instance caused the mootness.

Art. 7 ff. VGKE

Used to grant a party indemnity to the appellant, as the mootness was caused by the reconsideration of the lower instance and the appellant was represented by counsel.

Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE

Used to determine the party indemnity based on the case file, as no cost statement was submitted by the appellant's legal representative.

Art. 63 Abs. 2 VwVG

Used to establish that no court costs are to be levied on lower instances or federal authorities that are appellants and lose.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-2750/2012

Abschreibungsentscheid vom 28. Oktober 2014

Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien Spital X._______ AG, vertreten durch Andreas Danzeisen, Fürsprecher, Helvetiastrasse 5, Postfach 179, 3000 Bern 6, Beschwerdeführerin,

Gegen

Regierungsrat des Kantons Bern, Postgasse 68, 3000 Bern 8, handelnd durch Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern, Rathausgasse 1, 3011 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Aufnahme in die Spitalliste 2012; Verfügung Nr. 519 des Regierungsrates des Kantons Bern vom 4. April 2012.

C-2750/2012

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Regierungsrat des Kantons Bern mit Beschluss Nr. 519 vom

4. April 2012 die Spitalliste 2012 erlassen hat und der Spital X._______ AG mit Verfügung vom 4. April 2012 uneingeschränkte und beschränkte Leistungsaufträge erteilt, jedoch diverse Einzelanträge abgelehnt hat (act.

1 Beilage 1),

dass die Spital X._______ AG diese Verfügung mit Beschwerde vom 21. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und beantragt hat, die Verfügung vom 4. April 2012 sei aufzuheben, eventualiter sei ihr in den Bereichen Urologie URO2 und Kindermedizin und Kinderchirurgie allgemein KINM0 uneingeschränkte Leistungsaufträge zu erteilen (act. 1), dass die Vorinstanz mit Beschluss Nr. 259/2014 vom 26. Februar 2014 auf ihren Entscheid vom 4. April 2012 zurückgekommen ist und der Spital X._______ AG in den Bereichen Urologie URO2 und Kindermedizin und Kinderchirurgie allgemein KINM0 uneingeschränkte Leistungsaufträge erteilt hat (act. 22),

und zieht in Erwägung,

dass gegen Beschlüsse im Sinne von Art. 39 des Bundesgesetzes vom

18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden kann (Art. 53 Abs. 1 KVG),

dass sich das Beschwerdeverfahren grundsätzlich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet (Art. 53 Abs. 2 KVG),

dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Spital X._______ AG mit Schreiben vom 15. September 2014 festhielt (act. 24), sie habe in der Beschwerde inhaltlich insbesondere gefordert, ihr sei in den Leistungsbereichen URO2 und KINM0 uneingeschränkte Leistungsaufträge zu erteilen; diesem Anliegen sei die Vorin-

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stanz in der Spitalliste 2014, welche eine andere Systematik als die Spitalliste 2012 aufweise, inhaltlich nachgekommen, daher habe sie gegen die Spitalliste 2014 auch kein Rechtsmittel eingereicht; durch den rechtskräftigen Erlass der Spitalliste 2014 sei das vorliegende Beschwerdeverfahren aus ihrer Sicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben, was bei der Kostenliquidation zu berücksichtigen sei, dass den Anträgen der Beschwerdeführerin mit dem Beschluss Nr. 259/2014 vom 26. Februar 2014 somit vollumfänglich entsprochen wurde, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),

dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG),

dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der Beschwerdeführerin daher der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zurückzuerstatten ist,

dass bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens unter sinngemässer Anwendung des Art. 5 VGKE zu prüfen ist, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 15 VGKE),

dass die Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Bern und den Spitalverbänden Y._______ vom 30. Mai 2013 (act. 16 Beilage 4), wonach die Kosten wettzuschlagen sind, vom Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden kann, da die Beschwerdeführerin diese Vereinbarung nicht mitunterzeichnet hat,

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dass die Gegenstandslosigkeit durch die Wiedererwägung der Vorinstanz bewirkt worden ist, weshalb der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin somit eine Parteientschädigung nach Art. 7 ff. VGKE zuzusprechen ist, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, womit die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), dass die Parteientschädigung demnach auf Fr. 3'700.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen ist, dass dieser Entscheid nicht beim Bundesgericht angefochten werden kann (vgl. Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

(Es folgt das Urteilsdispositiv)

C-2750/2012

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zurückerstattet.

3.

1. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'700.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu bezahlen.

4. Dieser Entscheid geht an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. 0519, Spitalliste 2012; Gerichtsurkunde)

– das Bundesamt für Gesundheit

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

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