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C-2747/2010 • BVGer C-2747/2010 KI-generiert

IVSTA Jurisdiction and Stroke Disability Pension Case Remanded for Further Evaluation

Geschäftsnummer C-2747/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court held that the disability insurance office (IVSTA) retained jurisdiction over a case even after the insured moved to Switzerland, as jurisdiction is established at the time of application and generally remains unless specific exceptions apply. However, the court found that the existing medical evidence was insufficient to accurately assess the insured's disability status due to a stroke, and therefore, it quashed the IVSTA's decision to reduce the disability pension and remanded the case for further medical evaluations and a new decision.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 32 VGG, Art. 55 IVG, Art. 57 Abs. 1 lit. c IVG, Art. 40 Abs. 1 lit. b IVV, Art. 40 Abs. 3 IVV; IVSTA Jurisdiction and Stroke Disability Pension Case Remanded for Further Evaluation: However, the court found that the existing medical evidence was insufficient to accurately assess the insured's disability status due to a stroke, and therefore, it quashed the IVSTA's decision to reduce the disability pension and remanded the case for further medical evaluations and a new decision.

Schlagwörter

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Invalidenrente Parteientschädigung Versicherteneigenschaft medizinische Beweismittel Zuständigkeitsfragen Sozialversicherungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 49 Bst. b VwVG

Cited as a ground for appeal, specifically regarding the incomplete determination of the relevant facts, which justified the court's decision to refer the case back.

Art. 61 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal basis for remitting the case to the lower instance with binding instructions.

Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG

Cited as the basis for waiving court costs when the case is remitted.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for awarding party costs.

Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Cited in conjunction with Art. 64 Abs. 1 VwVG for determining the award of party costs.

Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG)

Cited as the basis for the administrative court's jurisdiction to hear appeals against decisions of the IVSTA.

Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

Cited in conjunction with Art. 31 VGG to establish the court's jurisdiction.

Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Cited to establish the appellant's standing to appeal.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-2747/2010

Urteil vom 21. Januar 2011

Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Daniel Golta.

Parteien A._______, (wohnhaft in der Schweiz)

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Deecke, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 24. März 2010.

C-2747/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz oder IVSTA) mit Verfügung vom 24. März 2010 A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) revisionsweise die bisher zugesprochene ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 2010 auf eine halbe Invalidenrente sowie eine Kinderrente zur Rente des Vaters kürzte, dass A._______ mit Beschwerde vom 21. April 2010 diese Verfügung anfechten und die Begehren stellen liess, die Verfügung sei mangels Zuständigkeit der IVSTA aufzuheben, eventualiter sei ihm in Aufhebung der Verfügung eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2010 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung beantragte,

dass der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2010 aufforderungsgemäss den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- leistete, dass er mit Replik vom 5. November 2010 an seinen Anträgen festhielt, zusätzlich das Eventualbegehren auf Zusprache beruflicher Massnahmen stellte und unter anderem darauf hinwies, das Gutachten der medizinischen Begutachtungsstelle B._______ vom 24. Oktober 2007 könne auch deshalb nicht berücksichtigt werden, weil der Schlaganfall des Beschwerdeführers im Januar 2008 und dessen Auswirkungen medizinisch nicht hätten gewürdigt werden können, dass die Vorinstanz mit Duplik vom 16. Dezember 2010 – unter Bezugnahme auf die ergänzenden Stellungnahmen von Dr. C._______ und Dr. D._______ des RAD Rhone vom 6., 7. und 10. Dezember 2010 – beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache zur Durchführung einer neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Begutachtung sowie zur Aktualisierung der Akten mittels eines Gutachtens eines auf den Bewegungsapparat spezialisierten Arztes und zu anschliessendem neuem Entscheid an die Verwaltung zurückzuweisen,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur

C-2747/2010

Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist,

dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden und auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist, dass vorab die Rüge zu prüfen ist, ob die IVSTA angesichts des im Februar 2009 erfolgten Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers in die Schweiz überhaupt die zuständige Verfügungsbehörde war, dass sich die örtliche Zuständigkeit der IV-Stelle in der Regel nach dem Wohnsitz des Versicherten im Zeitpunkt der Anmeldung (Art. 55 IVG) richtet,

dass im Zeitpunkt der Revision der Invalidenrente im Mai 2006 der Beschwerdeführer Wohnsitz in Brasilien hatte, weshalb zu Recht die IVSTA das Revisionsverfahren anhand nahm (Art. 57 Abs. 1 lit. c IVG, Art. 40 Abs. 1 lit. b IVV),

dass gemäss Art. 40 Abs. 3 IVV die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle im Verlaufe des Verfahrens erhalten bleibt und sich ein Wechsel der IV-Stelle frühestens nach einer gerichtlichen Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuer Verfügung an die Verwaltung rechtfertigen kann (Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 232/03 vom 22. Januar 2004, publiziert in SVR 2005 IV Nr. 39 S. 145 ff. E. 3.3.1 f.; vgl. auch Urteil des BGer I 190/06 vom 16. Mai 2007 E. 3.2), dass sich vorliegend ein Wechsel der Zuständigkeit nach Erlass des Vorbescheids am 20. Dezember 2007 und bei im Februar 2009 noch hängigem Revisionsverfahren nicht aufdrängte und von Rechts wegen auch nicht geboten war, weshalb die IVSTA am 24. März 2010 zu Recht die angefochtene Verfügung erliess,

dass daran auch das replikweise zitierte Urteil C-5580/2007 nichts zu ändern vermag, da – wie die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 25. August 2010 zu Recht darauf hinweist – nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts und auch des Bundesverwaltungsgerichts an der

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einmal begründeten Zuständigkeit während des rechtshängigen Verfahrens festzuhalten ist und vorliegend – ausser dem genannten Wohnsitzwechsel – keine Gründe geltend gemacht werden, die ein Abweichen rechtfertigen würden,

dass die IVSTA in ihrer Duplik vom 16. Dezember 2010 in materieller Hinsicht festhielt, sie habe die Angelegenheit ihrem ärztlichen Dienst vorgelegt und dieser sei zum Schluss gekommen, dass die vorliegenden medizinischen Akten eine zuverlässige Beurteilung nur bis Ende 2007 erlaubt hätten, die Auswirkungen des im Januar 2008 aufgetretenen Schlaganfalles seien nicht ausreichend dokumentiert, weshalb sich die Einholung eines neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Gutachtens aufdränge und ebenfalls die Akten durch ein Gutachten eines auf den Bewegungsapparat spezialisierten Arztes zu aktualisieren seien,

dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 5. November 2010 ein neues, unabhängiges Gutachten beantragt für den Fall, dass wider Erwarten die Erkenntnisse aus dem Gutachten von Dr. E._______ nicht berücksichtigt werden sollten,

dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA auf Gutheissung der Beschwerde, auf Rückweisung zur weiteren Begutachtung und anschliessendem neuem Entscheid nicht entsprochen werden sollte,

dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,

dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 24. März 2010 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,

dass sich mit der Rückweisung der Sache an die Verwaltung erneut die Frage nach einem Zuständigkeitswechsel zur IV-Stelle des Kantons F._______ stellt (vgl. die weiter oben zitierte Rechtsprechung),

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dass sich jedoch in Anbetracht der bisherigen umfangreichen Abklärungen durch die IVSTA und den Regionalen Ärztlichen Dienst Rhone ein Zuständigkeitswechsel nicht als sachgerecht erweist und dieser nicht dadurch begründet werden kann, dass der Versicherte mit der Entscheidung der bisherigen IV-Stelle allenfalls nicht einverstanden ist,

dass demzufolge die Sache antragsgemäss an die IVSTA zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid zurückzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens darauf verzichtet werden kann, auf die Rügen der Verletzung der Begründungspflicht, der Mängel im Gutachten der medizinischen Begutachtungsstelle B._______ (Unvollständigkeit wegen fehlender Tests, fehlender neurologischer Untersuchung und fehlender gesamtheitlicher Beurteilung, abweichende Beurteilung desselben Sachverhalts, Äusserung zu Rechtsfragen anstatt ausschliesslich zu Sachfragen, schikanöse Behandlung, Voreingenommenheit und Einschüchterung), der falschen Würdigung des Gutachtens durch den medizinischen Dienst der IV-Stelle, der fehlerhaften Berechnung des Invaliditätsgrades (Validenlohn zu tief angesetzt, fehlende diesbezügliche Abklärungen, Invalidenlohn zu hoch berechnet, zu tiefer Leidensabzug) sowie auf den Antrag auf Edition der CD-Rom mit Begrüssungsgespräch und das Eventualbegehren um Zusprache beruflicher Massnahmen weiter einzugehen, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 1. Oktober 2010 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.-- zurückzuerstatten ist,

dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art.

7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), weshalb ihm eine Parteientschädigung auszurichten ist, dass mangels Einreichen einer Kostennote die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 2'500.- (inkl. MwSt. und Spesen) festzusetzen ist,

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dass dem Beschwerdeführer die Duplik vom 16. Dezember 2010 und die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes Rhone vom 6., 7. und 10. Dezember 2010 (act. IV/158) zur Kenntnis zuzustellen sind.

C-2747/2010

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die Verfügung vom 24. März 2010 aufgehoben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der

Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3.

Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. MwSt. und Spesen)

zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Zahlformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. […])

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

C-2747/2010

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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