German National Denied Swiss Pension Due to Insufficient Contributions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual who was a German national and had only contributed to Swiss social security for two months was denied an old-age pension because he did not meet the minimum one-year contribution requirement. The court affirmed the denial, finding that the individual had not provided sufficient evidence to prove any additional contributions and that no international agreement allowed for the refund of contributions in this case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 33 lit. d VGG, Art. 32 VGG, Art. 1 Abs. 1 AHVG, Art. 59 ATSG, Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG; German National Denied Swiss Pension Due to Insufficient Contributions: The court affirmed the denial, finding that the individual had not provided sufficient evidence to prove any additional contributions and that no international agreement allowed for the refund of contributions in this case.
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KI-generiertThis provision is cited as the legal basis for entitlement to an old-age or survivors' pension, requiring at least one full year of credited income or care contributions.
This provision outlines the conditions under which foreigners can reclaim contributions paid to the old-age and survivors' insurance, specifically requiring at least one full year of contributions and no intergovernmental agreement with the home country.
This provision states that the proceedings are free of charge for the parties, meaning no court costs are to be levied.
These provisions are cited as the basis for dismissing the appeal in a single-judge proceeding because it is manifestly unfounded.
This provision is cited to deny the appellant's claim for party compensation as they are the losing party.
This provision is cited to state that no court costs are to be levied.
This provision is cited to state that the prevailing party may be awarded compensation for necessary and proportionate costs, but the SAK, as a federal authority, is not entitled to party compensation.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-2734/2013
Urteil vom 1. April 2014
Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien A._______, Deutschland, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand AHV (Rente).
C-2734/2013
Sachverhalt:
A. Der 1947 geborene, verheiratete, deutsche Staatsangehörige A._______ stellte am 26. September 2012 via Deutsche Rentenversicherung bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) ein Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (AHV/IV; SAK-act. 1).
B. Mit Verfügung vom 26. November 2012 wies die SAK das Rentengesuch von A._______ mit der Begründung ab, es könnten ihm nur für zwei Monate im Jahr 1971 Einkommen, Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet werden, weshalb die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei. Die einbezahlten AHV/IV-Beiträge könnten nicht zurückerstattet werden (SAK-act. 4).
C. In der gegen diese Verfügung erhobenen Einsprache vom 18. Dezember 2012 beantragte A._______ sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er mache seinen Anspruch auf eine Altersrente weiterhin geltend, falls aufgrund einer zukünftigen Gesetzesänderung auch einoder zweimonatige Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet würden und damit ein Rentenanspruch bestehen würde. Gleichzeitig mache er auch seinen Anspruch auf die einbezahlten AHV/IV-Beiträge geltend, falls aufgrund einer Gesetzesänderung die Beiträge mit Zins und Zinseszins zurückbezahlt werden könnten (SAK-act. 5).
D. Mit Entscheid vom 15. April 2013 wies die SAK die Einsprache von A._______ ab und bestätigte ihre Verfügung vom 26. November 2012. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass A._______ im Einspracheverfahren keine neuen Beweismittel vorbringe, sondern sinngemäss die in der Verfügung festgesetzte Beitragsdauer anerkenne (SAK- act. 7).
E. Gegen diesen Entscheid erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 12. Mai 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Nebst der bereits in seiner Einsprache vom
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18. Dezember 2012 vorgebrachten Begründung führte er insbesondere aus, sein "Rentenkonto" sei bis zu einer allfälligen Gesetzesänderung nicht zu löschen. Falls ihm die einbezahlten Beiträge samt Zins und Zinseszins zurückerstattet würden, verzichte er auf die Altersund Hinterlassenenrente.
F. Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2013 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 15. April 2013. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, gemäss individuellem Kontoauszug habe der Beschwerdeführer während insgesamt zwei Monaten in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die AHV geleistet. Die Richtigkeit des individuellen Kontoauszuges werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Da kein volles Beitragsjahr vorliege, bestehe kein Rentenanspruch. Ferner setzte eine Rückerstattung von Beiträgen kumulativ voraus, dass mindestens ein volles Beitragsjahr ausgewiesen werde und keine zwischenstaatliche Vereinbarung mit dem betreffenden Heimatstaat bestehe. Beide Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt, weshalb auch kein Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge bestehe.
G. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor.
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Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Altersund Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 15. April 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3), vorliegend somit die bei Eintritt des Versicherungsfalls (Vollendung des 65. Altersjahres am (…) 2012 [vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG und SAK-act. 1]) bzw. die spätestens bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 15. April 2013 gel-
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tenden Rechtssätze. Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
2.3 Der Beschwerdeführerin ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern (SR 0.831.109.268.1), und die Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.11) oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.
Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemeinschaftsbzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung des Rentenanspruchs nach schweizerischem Recht. Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), dem ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
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3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz einen Rentenund Rückvergütungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
3.1
3.1.1 Anspruch auf eine ordentliche Altersoder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG).
Eine volles Beitragsjahr liegt vor, wenn die versicherte Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG der Beitragspflicht unterstellt war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29terAbs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist.
3.1.2 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG).
Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 30ter Abs. 2 AHVG sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die gleiche Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben, das heisst wenn der Arbeitgeber sämtliche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbestände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn seines Arbeitnehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete Nettolohnvereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die entsprechenden Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen).
3.1.3 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des C-2734/2013
Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV).
Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d).
3.1.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Altersund Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV SR 831.131.12) können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, nach den nachstehenden Bestimmungen die der Altersund Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen.
3.3 Vorliegend ist unbestritten und aus dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers sowie aus den übrigen Akten ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer lediglich für zwei Monate Einkommen angerechnet werden kann und er die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt (vgl. SAK-act. 1, 5, 8 und 9; vgl. Urteil des Eid-
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genössischen Versicherungsgerichts H 109/04 vom 22. April 2005 E. 4). Ferner besteht mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers eine zwischenstaatliche Vereinbarung (vgl. E. 2.3 hiervor). Folglich hat er weder Anspruch auf eine Altersrente noch auf Rückvergütung der geleisteten Beiträge.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz einen Rentenund Rückvergütungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat und die Beschwerde damit offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bisAbs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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