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C-2732/2011 • BVGer C-2732/2011 KI-generiert

Peruvian National's Visa Denial Upheld Due to Risk of Overstay

Geschäftsnummer C-2732/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the denial of an entry visa to a Peruvian national, finding that her return to Peru was not sufficiently guaranteed. While acknowledging the applicant's age and familial ties in Peru, the court considered the general economic situation in Peru, which drives emigration, and the fact that two of her children had already emigrated, one to Switzerland. The court reasoned that these factors, combined with the applicant's lack of significant professional or social obligations in Peru, created an unacceptable risk of overstaying, and the applicant's sponsor's financial guarantee did not mitigate this risk.

Legislator-Regeste

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Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 49 VwVG; Peruvian National's Visa Denial Upheld Due to Risk of Overstay: While acknowledging the applicant's age and familial ties in Peru, the court considered the general economic situation in Peru, which drives emigration, and the fact that two of her children had already emigrated, one to Switzerland. The court reasoned that these factors, combined with the applicant's lack of significant professional or social obligations in Peru, created an unacceptable risk of overstaying, and the applicant's sponsor's financial guarantee did not mitigate this risk.

Schlagwörter

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Überschreitung der Visumsdauer Auswanderungsgefahr Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Rückkehrrisiko Einreise- und Ausreiseverbot Konsulargerichtsbarkeit Schengen-Visum | Verweigerung der Einreisebewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing costs on the appellant.

Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

Cited as the basis for imposing costs on the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-2732/2011

Urteil vom 15. April 2013

Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung betreffend B._______.

C-2732/2011

Sachverhalt:

A. Die peruanische Staatsangehörige B._______ (geb. 1940; nachfolgend Gesuchstellerin) ersuchte am 10. Dezember 2010 bei der schweizerischen Botschaft in Lima um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen dreimonatigen Besuch beim Beschwerdeführer in der Schweiz. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2010 wies die Auslandvertretung das Gesuch ab.

B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer vom 3. Januar 2011 Einsprache. Nachdem die Vorinstanz durch das Migrationsamt des Kantons Zug weitere Abklärungen zum Sachverhalt hatte durchführen lassen, wies sie die Einsprach mit Entscheid vom 27. April 2011 mit der Begründung ab, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei aufgrund der allgemeinen Lage in Peru sowie ihrer persönlichen Situation nicht gewährleistet.

C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Mai 2011 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Ausstellung des beantragten Visums. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, dass weder die Gesuchstellerin noch er sich etwas hätten zu Schulden kommen lassen. Die Ablehnung der Einsprache sei daher ein Affront sowohl gegenüber der Gesuchstellerin als auch gegenüber ihm selbst. Er habe überdies als Gastgeber finanzielle Aufwendungen gehabt und eine Garantie über Fr. 30'000.- geleistet. Diese Verpflichtung hätte man ihm ersparen können, habe sie doch für die Ablehnung keine Rolle gespielt. Ferner bemängelt er, dass die Unterschrift auf der angefochtenen Verfügung unleserlich sei. Insgesamt sei der Einspracheentscheid "formal und inhaltlich eine grosse Enttäuschung, juristisch nicht in Ordnung, unlogisch und intransparent … eines demokratischen Rechtsstaates unwürdig".

D. Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2011 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

E. Mit unaufgefordert eingereichtem Schreiben vom 1. August 2012 bekräftigt der Beschwerdeführer, dass die Gesuchstellerin sich nie etwas habe

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zu Schulden kommen lassen. Sie spreche nur Spanisch und werde nach ihrem Besuch in der Schweiz nach Peru zurückkehren. Dort habe sie fast alle ihre Bezugspersonen. Die Tochter der Gesuchstellerin, C._______ (geb. 1957), habe bereits sechsmal problemlos ein Visum für die Schweiz erhalten und sei immer wieder rechtzeitig nach Peru zurückgekehrt.

F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert wird. In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 37 VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

2. In formeller Hinsicht bemängelt der Beschwerdeführer, dass die Verfügung über keine lesbare Unterschrift verfügt. Dies sei "eines Bundesamtes unwürdig." In dieser Hinsicht ist dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass in rechtlicher Hinsicht genügt, dass die Verfügung eine Unterschrift trägt (FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 38 N 22). Leserlichkeit wird nicht verlangt. Zudem kann die Verfügung aufgrund der

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im Briefkopf aufgeführten Personenkürzel (…) auf Nachfrage ohne Weiteres konkreten Personen zugeordnet werden. Inwiefern ihm aus der Unleserlichkeit der Unterschrift ein rechtlicher oder tatsächlicher Nachteil erwachsen ist, führt er nicht aus. Auch ist ein solcher aus den Akten nicht ersichtlich. Diese Rüge des Beschwerdeführers ist daher unbegründet.

3. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/43

E. 6.1 und BVGE 2011/1 E. 2).

4. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1).

5. Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die Einund Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

6.

6.1 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige

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Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs.

1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]).

6.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und Bst. e SGK).

6.3 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schengen-Raum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

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7. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Peru in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht.

8. Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen.

8.1

8.1.1 Die politische Lage Perus ist grundsätzlich recht stabil. Der seit Juli 2011 amtierende Präsident setzt auf Wirtschaftswachstum verknüpft mit sozialer Teilhabe, insbesondere sollen die Bereiche Bildung, Gesundheit und Arbeit gefördert werden. Eine grosse Herausforderung ist für die Regierung die Beilegung der zahlreichen sozialen Konflikte, die beispielsweise im Zusammenhang mit dem Abbau von Bodenschätzen auftreten. Insgesamt sind die wirtschaftlichen Aussichten jedoch vielversprechend. Das Land hat die weltweite Bankenkrise gut überstanden und erzielte 2012 ein Wirtschaftswachstum von 6.3 %. Diese positiven Aspekte können jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die soziale Ungleichheit gross ist. Etwa 36 % der Bevölkerung leben in Armut, insbesondere in ländlichen Gebieten (wobei der Anteil der von Armut Betroffenen in der Andenregion bis zu 80 % beträgt). Seit 1990 sind etwa 2,4 Mio. Peruaner ausgewandert, um ihre wirtschaftliche Situation zu verbessern. Jeder zehnte Haushalt hat mindestens ein früheres Haushaltsmitglied, das im Ausland lebt. Sechzig Prozent dieser Haushalte wiederum leben allein von den Überweisungen aus dem Ausland. Hauptziele der Emigration sind die USA, Spanien, Argentinien, Italien, Chile, Japan und Venezuela. Diese Migrationsbewegung hält trotz der kontinuierlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage immer noch an (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt > Reise und Sicherheit > Reiseund Si-

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cherheitshinweise: Länder A – Z > Peru > Innenpolitik resp. Wirtschaft, Stand März 2013; Internationale Organisation für Migration [IOM], www.iom.int > Where We Work > Americas > South America > Peru; Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit [DEZA], www.deza.admin.ch > Länder > Peru; alle Webseiten besucht im April 2013).

8.1.2 Angesichts der geschilderten Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Peru allgemein als hoch einschätzt.

8.2 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.

8.2.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine mittlerweile 73-jährige Frau. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers ist sie pensioniert und lebt mit zwei Töchtern und einem Enkel zusammen in einer Wohnung.

8.2.2 Aus diesen Angaben sind keine besonderen familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen erkennbar, welche die Gesuchstellerin nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Zwar sprechen ihr Alter und auch die Tatsache, dass sie Verwandte und Freunde in Peru hat, für eine fristgerechte Wiederausreise. Andererseits sind bereits zwei ihrer Kinder nach Europa ausgewandert: Eine Tochter lebt offenbar seit einigen Jahren in Italien. Eine zweite Tochter – die in Bst. E erwähnte Freundin des Beschwerdeführers – ist mittlerweile in der Schweiz verheiratet und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung. Gerade ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz im Ausland begünstigt aber erfahrungsgemäss eine Emigration, auch wenn die betroffene Person nicht zur Kerngruppe der Auswanderungswilligen gehört.

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Die persönliche Situation der Gesuchstellerin in ihrer Heimat ist demnach nicht geeignet, die aufgrund der allgemeinen Situation in Peru negativ ausgefallene Prognose zu ihren Gunsten zu beeinflussen.

8.3 Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, dass sowohl er als auch die Gesuchstellerin sich nichts hätten zu Schulden kommen lassen und daher über einen guten Leumund verfügten. Auch habe er eine Garantieerklärung über Fr. 30'000.- unterschrieben, durch die allfällige, im Zusammenhang mit dem Aufenthalt anfallende Kosten gedeckt wären. Überdies sei die Tochter der Gesuchstellerin bereits mehrmals in der Schweiz gewesen und fristgerecht wieder ausgereist – es gebe keinen Grund anzunehmen, dass es bei der Mutter anders sein würde.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente sind nicht geeignet, die hier vorzunehmende Beurteilung der Prognose bezüglich der gesicherten Wiederausreise zu beeinflussen. Dies gilt vor allem für die Vorbringen, die sich auf ihn selbst und auf die Tochter der Gesuchstellerin beziehen. Insbesondere kann der Beschwerdeführer als Garant nur für gewisse finanzielle Risiken einstehen, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Aber auch ein guter Leumund der Gesuchstellerin in Peru bietet für sich alleine keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise.

9. Insgesamt ist somit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage in Peru und ihrer persönlichen Situation nicht als hinreichend gesichert anzusehen ist. Gründe, die es erlauben würden, ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl.

E. 6.3), werden vorliegend nicht geltend gemacht und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben)

– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)

– das Migrationsamt des Kantons Zug

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Kradolfer

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